Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 II 12

12 Erbrecht, No 38.

Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens würde auch abgesehen von der Anwendung dieser Vorschrift aus den eben entwickelten Gründen anzunehmen sein, die Klägerin sel Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher keine Ersatzforderung für den ihr von der Mutter gegebenen und bestimmungsgemäss auf die Anschaffung von Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag. Erweist sich somit der eventuelle Berufungsantrag der Beklagten als begründet, s0 ist die Urteilssumme um die Beträge von 7000 und 3000 Francs (vom 10. August 1921), welche von der Vorinstanz in 7032.37 und 1392 Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen die Berufung der Beklagten teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 1929 die Anschlusserklärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87 begründet erklärt wird.

IL. ERBRECHT m ——— DROIT DES SUCCESSIONS 3. Auszug aus dem Urtoil der IT, Zivilabteilang vom 25. Pebruar 1926 -

Sachverhalt

I. i. S. Oggier und Rösti gegen Huber.

Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten haben — gleichgültig ob vor oder nach Inkrafttreten des ZGB — können die Erbschaft gleichwohl ausschlagen ; tun sie es, s0 sind Sie nicht der Á Uu sgleichungspfílicht, sondern nur der Herabsetzungsklage unterworfen, ZGB Art. 527, 626 ff., Schlusstitel Art. 16 Abs. 3.

Aus dem Tatbestand :

Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger in Salgesch mit seinen drei Töchtern, Frauen Oggier, Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heutigen Beklagten) « Güterabtretung und Vertrag » mit folgenden wesentlichen Bestimmungen :

Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten Sich, die Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres Vaters an die Tochter seiner verstorbenen Frau zweiter Ehe aus deren früherer Ehe, Frau Imhof geb. Schild, im Betrage von 10,000 Fr. zu bezahlen. « Dagegen » übertrug der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufgeführten Liegenschaften unter Vorbehalt lebensIänglicher Nutzniessung auf seine Töchter Es wurde vorausgesehen, dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Tilgung der übernommenen Schuld aufzunehmendes Anleihen verpfänden. Indessen verpflichtete sich der Vater, «die sechsmonatlichen oder jährlichen Abzahlungen bei der gläubigerischen Anstalt.…. selbst zu leisten und deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesundheit und Körperkraft gestatten, seinem Bäckerhandwerke vorzustehen und seine übrigen Güter zu besorgen. Sollten Krankheit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge es ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen nachzukommen, so0 gehen diese zu gleichen Teilen auf die drei Kinder oder deren Erben über...» Dieser Vertrag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister eingetragen...

Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von 13,000 Fr. auf In der Folge tilgte Vater Brügger dieses Darlehen durch Ahschlagszahlungen, mindestens zum grossen Teil.

Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die Erbschaft wurde das öffentliche Inventar aufgenommen, und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erbschaft aus.

Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an mit folgenden Rechtsbegehren :

« Frau Rosíina Huber ist verpflichtet, diejenigen Vermögenswerte, die sie aus dem Vermögen von Jakob 14 Erbrecht. No 3. Y Brügger zu Lebzeiten von Brügger erhalten hat, herauszugeben an die Kläger. _ Im Falle des nicht mehr Vorhandenseins in Natura sind diese Vermögenswerte den Klägern in bar zu ersetzen nach ihrem Werte beim Tode des Jakob Brügger. » Durch Urteil vom 12. Oktober 1925 hat das Kantonsgericht von Wallis die klägerischen Begehren abgewiesen.

Die von den Klägerinnen eingelegte Berufung hat das Bundesgericht verworfen,

Erwägungen

‘Die Klägerinnen machen geltend, « die Kinder haben also hier aus dem Vermögen von Brügger zu dessen Lebzeiten Vermögenswerte zugesichert erhalten, die sie nach dessen Tode behändigen konnten, für die sie aber keinerlei Gegenleistung aufzubringen hatten », und es ‘erscheine nun ungerecht, « dass ein Erbe - einen Teil des Vermögens des Erblassers behändigen kann und in die Passiven nicht einzutreten hat»... Folgt man dem Ausgangspunkt der Klägerinnen, erblickt man also in dem Vertrag vom 20. September 1909 eine bei Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung, welcher erbrechtliche Bedeutung zukommt, so ist die Klage in Anwendung des Erbrechts des ZGB zu beurteilen (Schlusstitel Art. 16 Abs. 3; BGE 44 II S. 326 ff.). Nun ist aber ganz unerfindlich, auf welche Vorschrift des ZGB die Klägerinnen ihre Klage zu stützen vermöchten... Aus Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten an die Nachkommen gemacht hat, erwächst nämlich für diese mangels besonderer Anordnúng — an der es hier fehlt — keine weitergehende Pflicht als die Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB. Erben, welche durch Ausschlagung der Erbschaft wegfallen, sind jedoch nicht ausgleichungspflichtig, wie besonders aus Art. 627 Abs. 1 ZGB erhellt, ja überhaupt schon daraus, dass die Ausgleichung vom Gesetz als zur ‘Erbschaftsteilung gehörend geregelt worden ist, an der die ausschlagenden: Erben doch gar nicht teilnehmen. Hievon abgesehen würde sich noch fragen, ob nach früherem Walliser Liegenschaftsrecht eine bedingte Eigentumsübertragung möglich gewesen wäre, Danach ist die Beklagte nicht zur Ausgleichung verpflichtet, nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dass die Beklagte die Ausschlagungsbefugnis infolge der Annahme des Vorbezuges eingebüsst habe, wie der Vertreter der Erstklägerin zu glauben scheint, lässt sich aus dem Gesetz schlechterdings nicht herleiten. Übrigens würde die Ausgleichungspflicht doch jedenfalls nicht soweit gereicht haben, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die. Zuwendung ausschliesslich an die Klägerinnen herauszugeben, wie diese verlangen, sondern sie hätte nur mit der Beschränkung zur Einwerfung angehalten werden können, dass ein um so viel grösserer. Teil des durch diese Einwerfung vermehrten Nachlasses wiederum an sie zurückgefallen wäre. Ist letzteres infolge ihrer Ausschlagung unmöglich geworden, so hat dies nicht etwa

zur Folge, dass die Beklagte doch einwerfen müsste, aber bei der Teilung nicht berücksichtigt werden könnte, sondern dass, wie ausgeführt, die Beklagte nicht einzuwerfen braucht. LL Zuwendungen an Präsumtiverben auf Anrechnung an den Erbteil, welche infolge Ausschlagung der Erbschaft durch den Empfänger nicht der Ausgleichung unterworfen sind, können vielmehr, gleich Zuwendungen an irgendwelche Dritte, nur gemäss Art. 527 ZGB mit der Herabsetzungsklage angegriffen werden, was voraussetzt, dass der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten und die Klägerinnen -— unter Berücksichtigung der Zuwendung, welche sie durch den Vertrag von 1909 in gleicher Weise erhalten haben wie die Beklagte — nicht ihren Pflichtteil erhalten haben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 527, Art. 626 und Art. 627 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in