Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 II 195

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1926

Sachverhalt

I. i. S. Schönemann gegen Ramseyor.

Erbengemeinschaft, besonders bei amtlicher Erbschaftsliquidaticon.

Anwendung des Grundsatzes, dass einzelne Erben nicht legitimiert sind, zur unverteilten Erbsechaft gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen :

196 Erbrecht. No 35, 1. auf den überlebenden Ehegatten, welcher einen Teil der Erbschaft zu Eigentum und den ganzen Rest zu Nutzniessung erhält ;

2. auf die Verantwortlichkeitsklage gegen den Erbschaftsverwalter-Liquidator, selbst nach Schluss des Liquidationsverfahrens.

Bedeutung der nachträglichen Annahme der Erbschaft bei amtlicher Liquidation.

Uneigentliche Nutzniessung ?

ZGB Art. 462, 593 ff., 602, 772.

A. — Über die Erbschaft des am 23. Januar 1923 in Bern verstorbenen Professors Max Adolf Schönemann verlangten die Erben, nämlich die Witwe (Klägerin im vorliegenden Prozess), cine Schwester und ein Bruder des Erblassers, zunächst das öffentlichè Inventar und hernach binnen der bis zum 21. Juli 1923 verlängerten Überlegungssrist die anitliche Liquidation. Durch Verfügung vom 30. Juli 1923...... entsprach der Regierungsstatthalter letzterem Gesuche und bezeichnete er den Beklagten als Erbschaftsverwalter bzw. -liguidator. Am folgenden Tage erklärte die Klägerin dem Regierungsstatthalter, sie nehme die Erbschaft an und widerrufe das Gesuch um amtliche Liquidation, welches infolgedessen als gegenstandslos dahinfalle. Als die amtliche Liquidation gleichwohl an die Hand genommen wurde, schrieb die Klägerin durch ihren Vater am 9. August an den Anwalt der Miterben u. a. : «...... da entgegen dem Willen meiner Tochter, deren Erbschaftsannahmeerklärung letzthin vom Regierungsstatthalter...... abgelehnt und dagegen eine amtliche Erbschafstsliquidation verfügt wurde, s0 werde ich mich derselben, weil in Minderheit gedrängt, unterziehen müssen und von einer Beschwerdeführung absehen. » Nach vollständiger Durchführung der Liquidation legte der Liquidator den Erlös von 82,912 Fr. 40 Cts. zwecks Sicherstellung einer der geschiedenen Frau erster Ehe des Erblassers ausgesetzten lebenslänglichen Jahresrenie van 6000 Fr. bei der Kantonalbank von Bern an.

Am 5. Januar 1925 erklärte der Regierungsstatthalter die amiliche Liquidation als geschlossen, und in der Folge übertrug er der Kantonalbank die Verwaltung des Vermögensüberschusses für die Dauer der Renteupflicht.

B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer richterlich zu bestimmenden Schadenersatzsumme an sie, eventuell an die Kantonalbank von Bern zu Handen der Erben Schönemann, hauptsächlich mit der Begründung, der Beklagte habe als Erbschaftsliquidator Erbschaftsaktiven, zumal Liegenschaften, bei der Verwertung zu billig weggegeben und hiebei namentlich auch den Bruder des Erblassers zum Nachteil der Klägerin begünstigt.

C. — Durch Urteil vom 21. Januar 1926 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage bezw. Rückweisung.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat der Klägerin in Anlehnung an BGE 50 II S. 219 ff. Erw. 1 die Aktivlegitimation abgesprochen. Dieser Entscheidung ist beizustimmen, da der vorliegende Fall weder Besonderheiten aufweist, welche den damals aufgestellten Grundsatz, dass einzelnen Erben die Legitimation nicht zukommt, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an sämtliche Erben gemeinsam), als hier nicht zutreffend erscheinen lassen würden, noch dem Bundesgericht genügende Veranlassung zu geben vermag, jenen Grundsatz aufzugeben, wäre es auch nur bezüglich zur unuverteilten Erbschaft gehörender Geldforderungen.

Als unbehelflich erweist sich zunächst der Hinweis der Klägerin auf ihre Erbschaftsannahme. Nachdem die Klägerin die Annahmeerklärung nicht mehr während 198 Erbrecht. Ne 35.

der Überlegungsfrist abgegeben hatte, vermochte diese Erklärung nichts mehr daran zu ändern, dass, wenn nicht schon im Zeitpunkt des übereinstimmenden Gesuches sämtlicher Erben um Anordnung der amtlichen Liquidation, s0 doch spätestens mit dem Ablauf der Überlegungsfrist eine Gemeinschaft sämtlicher Erben entstanden war, die freilich nicht die Pflichten der Erbschaft umfasste, sondern nur den sich aus der Liquidation ergebenden Aktivenüberschuss an Sachen und Geldern. Ob die nachträgliche Annahmeerklärung der Klägerin geeignet gewesen wäre, einen Einfluss auf den Fortbestand dieser Gemeinschaft auszuüben und namentlich die Durchführung der amtlichen Liquidation zu verhindern, braucht nicht geprüft zu werden, da sich die Klägerin der abweichenden Auffassung der Erbschaftsbehörde unterzog und nichts gegen die Durchführung der Liquidation vorkehrte. Immerhin ist der Standpunkt der Klägerin zurückzuweisen, dass sie durch ihre nachträgliche Annahmeerklärung Anspruch auf Auslieferung der ganzen Erbschaft erworben habe ; denn wenn wirklich infolge dieser nachträglichen Annahmeerklärung dem Begehren der Miterben um amtliche Liquidatien keine weitere Folge mehr hätte gegeben werden dürfen und gegeben worden wäre, s0 hätte doch die Klägerin nicht ohne weiteres Besìitz und Verwaltung der Erbschaft an Sich ziehen können, gleichwie wenn die andern Erben ausgeschlagen haben würden.

Insoweit die mit der vorliegenden Klage geltend gcmachte Schadenersatzforderung gegen den Erbschaftsliguidator nicht allfällig ebenfalls noch zur Ausrichtung der lebenslänglichen Rente an die geschiedene Ehefrau erster Ehe des Erblassers in Anspruch genommen werden Sollte, ist diese Forderung zum Aktivenüberschuss der Erbschaft zu rechnen, der bis zur Teilung gemeinschafstliches Vermögen der Erben ist, und zwar nicht zu Bruchteilen, sondern zu gesamter Hand. Einerseits Iässt sich nämlich kein zureichender Grund dafür anführen, dass die gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Miterben mit Bezug auf den aus der amtlichen Liquidation gewonnenen Aktivenüberschuss andere seien als mit Bezug auf das gesamte Erbschaftsvermögen im Falle der Annahme der Erbschaft. Anderseits ist nicht zu bezweifeln, dass auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift nach dem Grundsatz der dinglichen Surrogation nicht nur das Entgelt für veräusserte, sondern auch der Ersatz für beschädigte oder entfremdete Erbschaftsgegenstände (Schadenersatzforderungen, Versicherungssummen) Zur Erbschaît gehört, da nicht eingesehen werden könnte, warum für diese nachträglich den Miterben gemeinschaftlich zufallenden Vermögensobjekte nicht ebenfalls das Gesamthandprinzip gelten sollte, nachdem dieses vom ZGB für das Miterbenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft vorgezogen worden ist. Wird der Erbschaftsliquidator deswegen schadenersatzpflichtig, weil er Erbschaftsgegenstände unentgeltlich oder ohne genügendes Entgelt veräussert oder unnötigerweise Ausgaben gemacht hat, wie die Klägerin zur Begründung ihrer Klage behauptet, s0 ist auch eine solche Schadenersatzforderung als Ersatz für die unentgeltlich oder gegen nur urgenügendes Entgelt veräusserten Erbschaftsgegenstände bezw. für die unnötigerweise verausgabten Erbschaftsgelder anzusehen ; denn von der Schädigung wird unmittelbar das Erbschaftsvermögen und erst mittelbar der einzelne Erbe betroffen, auch wenn es einer der (anderen) Erben selbst ist, der durch den Erwerb zu billig veräusserter Erbschaftsgegenstände Vorteil zieht.

Am Fortbestand der Eigentumsgemeinschatt zu gesamter Hand unter den Miterben hat auch der Abschluss des Liquidationsverfahrens nichts geändert, da dem mit der amtlichen Liquidation betrauten Erbschaftsverwalter anders als dem Willensvollstrecker (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB) keinerlei Befugnis zur Durchführung der Teilung des Áktivenüberschusses unter den Erben Zzti- 200 Erbrecht. N° 35.

kommt. Nach der nicht als aktenwidrig augefochneten, übrigens der Aktenlage entsprechenden Feststellung der Vorinstanz sind auch nicht etwa die Erben selbst seither zur Teilung geschritten, die auch bezüglich bloss einzelner Erbschaftsaktiven möglich wäre und allfällig zwangsweise durchgesetzt werden könnte, mit dem Ergebnis, dass bezüglich dieser Erbschaftsaktiven die Eigentumsgemeinschaft zu gesamter Hand aufgeboben würde, sei es vielleicht auch nur durch Umwandlung in eine Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen (Miteigentum) (vgl. BGE 51 II S. 267 ff).

Aus dem Umstand, dass das Erbrecht der Klägerin auf Eigentum an einem Teil des Aktivenüberschusses und auf Nutzniessung am gesamten Rest geht, vermag die Klägerin die Klagelegitimation nicht herzuleiten, da einem Erben, solange er in der Erbengemeinschaft steht, nicht zugestanden werden kann, dass er auf (rund seiner erbrechtlichen Nutzniessung Rechte in Anspruch nehme, welche das Erbrecht dem einzeluen in der Erbengemeinschaft stehenden Erben versagt. Die Auffassung der Klägerin, dass nur eine uneigentliche Nutzniessung vorliege, sie also in Wahrheit Alleineigentümerin des ganzen Aktivenüberschusses sel. findet in Art. 772 Abs. 1 ZGB keine Stütze ; denn abgesehen von der vorliegend streitigen Forderung besteht der Überschuss mindestens zum Teil in einem nichl durch Inhaberpapiere verkörperten Bankguthaben, das schlechterdings nicht als verbrauchbare Sache angesehen werden kann. Endlich vermochten auch die wiederholten Klageaufforderungen des Beklagten der Klägerin micht eine Klagelegitimation zu verleihen, die ihr ohnedies nicht zukam.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewieseu und das Urteil des Appellationshofes des Kantous Bern vom 21. Januar 1926 bestätigt.

IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 518 und Art. 772 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in