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6. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 18. Februar 1926 i. S. David gegen Konkursmasse der Motorwagenfabrik Arbenz A.-G.
Wer gegen seinen Schuldner (so besonders auch den aus paulianischer Anfechtung zur Rückgewähr Verpflichteten) weder Pfändung noch Arrest ausgewirkt hat, kann eine von diesem veräusserte bewegliche Sache dem Erwerber, der nun Besitz daran hat, nicht unter Berufung auf Simulation des Erwerbsgeschäftes abstreiten, Art. 930, 932 ZGB.
Besitzerwerb durch Stellvertreter. Kein Besif zverlust durch Beschlagnabme in der Strafuntersuchung, Art. 921 ZGB, oder durch einen SequestrationsVvertrag, Art. 931 Abs. 2 ZGB.
Sachenreeht. Née 6. 417 Anfechtungsklage gegen den bösgläubigen Dritten, Voraussetzungen (Erw. 2). Anfechtung eines zum Zweck der Tilgung einer Geldschuld durch Verrechnung abgeschlossenen Kaufvertrages kann nicht gemäss Art. 287 Ziff. 2, sondern nurmehr gemäss Art. 288 SchKG erfolgen, wenn der Kaufvertrag länger als sechs Monate vor der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde.
Sachverhalt
A. — Durch Vereinbarung vom 22. Oktober 1921 zwischen Eugen Arbenz, dem Delegierten des Verwaltungsrates der Motorwagenfabrik Arbenz A.-G., und dem Kläger, ihrem Vertreter für Italien, wurde « festgestellt und vereinbart :
« 1, Hr. E. Arbenz schuldet Hr. R. David aus früher gewährten Darlehen nebst Zinsen einen Betrag von 145,000 Fr., Wert 22. Oktober 1921, wofür Hr. R. David als Sicherstellung an folgenden 12 MotorlastwagenChassis und 2 Personen-Autos (folgt die Aufzählung von 8 bei der Maschinenbau-A.-G. Seebach, 4 bei Kohlenhändler Koch gelagerten Chassis und 2 Personen-Autos) ein Faustpfandrecht besitzt.
2. Herr E. Arbenz überlässt nun an Herrn R. David die vorerwähnten 12 Chassis und 2 Personen-Autos kaufweise. Der Kaufpreis und die Darlehenschuld des Herrn E. Arbenz werden mit einander verrechnet und erklärt sich Herr R. David per Saldo seiner Forderung als befriedigt...
3. Die Chassis sind Herrn Rudolf Pister in Zürich... übergeben worden, welcher für Herrn R. David den Besitz ausübt. ...» Eugen Arbenz hatte die Chassis von der Motorwagenfabrik Arbenz-A.-G. laut Fakturen vom 30. November 1920 (über 7 Stück) und 1. März 1921 (über 5 Stück) gekauft und den Kaufpreis mit einer Gegenforderung verrechnet, deren Bestand von der Beklagten bestritten wird ; am 7. Juli und 13. Oktober 1921 hatte er mit Kohlenhändler Koch und der Maschinenbau-A.-G. Seebach Verträge über die Einlagerung von Autos in deren Lokalitäten abgeschlossen und daraufhin dort Â,