52 II 284
43. Urteil der I, Zivilabteilung vom 12. Juli 1926 i. S. Schoœpfin gegen Motzener.
Schenkung unter Lebenden. OR Ari. 242, 244. Ausstellung eines Sparhestes auf den Namen eines Dritten, der im Hefte selbst als « Einleger und Bezugsberechtigter » zeichnet. Einzahlungen durch den Inhaber. Nachherige Rückzüge durch diesen vermittelst einer Vollmacht des Dritten. Es liegt eine definitive Schenkung von Hand zu Hand vor inbezug auf die einbezahlten Beträge.
A. — Frau Marguerite Metzener-Stœrcklé, die Mutter benen Frau Schœpflin-Stœrcklé, deren Ehemann Ferdinand Schœæpflin, ehemaliger Versicherungsbeanter, sich im Dezember 1922 zum zweiten Male mit der heutigen Beklagten verheiratet hat und am 11. November 1923 gestorben ist. Die Beklagte trat als einzige Erbin die Erbschaft an.
Am 8. Januar 1920 hatte Schœpflin bei der Sparkasse der Basler Kantonalbank auf den Namen der Frau Metzener-Stœrcklé ein Sparheft Nr. 27866 A angelegt, mit einer ersten Einlage von 1000 Fr. Er machte am 17. August 1920 eine zweite Einlage von 1000 Fr., sowiec am 18. April 1922 eine solche von 100 Fr. Das Kassenreglement vom 31. Oktober 1912 bestimmt in § 11, dass Rückzahlungen von Sparkasseguthaben gegen Vorweisung des Sparheftes erfolgen, und in § 12, dass die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, jeden Inhaber eines Sparheftes als anspruchsberechtigt zu betrachten. Im Innenumschlag des Sparheftes hat der « Einleger » bezw. der « Bezugsberechtigte » seinen Namen einzutragen. So trägt das Sparheft Nr. 27866 A die Unterschrift : « Frau Marg. Metzener-Stœrcklé, St. Johannring Am 2. März 1921 legte Scheepflin bei. derselben ‘Spar-_ kasse ein zweites Sparheft Nr. 36070 A mit einer ersten Einlage von 150 Fr. an, auf den Namen des Klägers Andreas Albert Metzener in Basel. Als « Einleger » ist auf der Innenseite des Umschlages von der Sparkasse angegeben : « Albert Metzener-Stœrcklé in Basel » (der Vater des Klägers), und als Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt : der Kläger selbst :
« Andreas Albert Metzener, geb. 1920, in Basel. » Unter dem Vermerk : « Unterschrift des Einlegers bezw. des Bezugsberechtigten » stehen die mit Tinte eigenhändig geschriebenen Namen « Alb. Metzener-Stœrcklé » und « Marg. Metzener-Stœrcklé », sowie darunter die Bleistiftunterschrift « Ferd. Schœpflin », Auf dieses Büchlein zahlte Schœpflin am 2. November 1921 2000 Fr. ein. Schœpflin behielt den Gewahrsam an beiden SparA86 Obligationenrecht, N° 43, heften ; laut Erklärung der Basler Kantonalbank vom 27. Juni 1924 wurde er als über beide verfügungsberechtigt angesehen, und zwar über Büchlein Nr. 27 866 A seit 16. Januar 1920 laut Vollmacht von Frau MetzenerStœrcklé, über Büchlein Nr. 36070 A seit 30. August 1922 laut Vollmacht des Albert Metzener-StœrckKlé.
Auf diesen zwei Büchlein erhob Schœpflin im Laufe der Zeit folgende Beträge : a) ab Büchlein Nr. 27 866A : am 15. Dezember 1920 den Zins pro 1920 im Betrage von 58 Fr. 10 Cts., am 3. Februar 1921 vom Kapital 500 Fr., am 17. Februar 1921 weitere 500 Fr., am 12. Juli 1921 950 Fr., am 13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 24 Fr. 75 Cts., und schliesslich am 17. Oktober 1925 noch 140 Fr., sodass damals (abgesehen vom laufenden Zins) der Bestand des Büchleins nur noch 15 Fr. 25 Cts. ausmachte ; b) ab Büc hlein Nr. 36 070 A: am 13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 16 Fr. 10 Cts., am 13. Oktober 1922 vom Kapital 1000 Fr.. am 27. Februar 1925 628 Fr. 10 Cts. (einschliesslich 78 Fr. 10 Cts. Zins pro 1922) und am 17. Oktober 1923 400 Fr., sodass auf diesem Büchlein noch ein Rest von 100 Fr., nebst dem nicht erhobenen Zins pro 1923 verblieb.
Am 4. September 1922 hatte Schœpflin an Albert Metzener-Stœrcklé geschrieben : « Nachdem im Büchlein des Kindes ein namhafter Betrag eingezeichnet ist und ich in die Lage kommen werde, auch für dieses Büchlein zu gegebener Zeit den angelaufenen Zins zu erheben, mache ich dich darauf aufmerksam, dass die im Archiv der Kantonalbank hinterlegte Vollmacht dahin zu ergänzen ist, dass die Unterschrift des « Einlegers » (im vorliegenden Falle des Vaters) rechts, diejenige der « bevollmächtigten Person » (die meinige) links anzubringen ist. Ich ersuche dich, die Vorseite gegenwärtiger Vollmacht dem Vordruck entsprechend auszufüllen, die Rückseite als « Einleger » zu unterschreiben und den Zettel postaliter der Verwaltung der Sparkassenabteilung der Basler Kantonalbank einzusenden. » B. — Nach dem inzwischen eingetretenen Tode des Schœpflin machte Frau Metzener-Stœrcklé beim Basler Erbschaftsamt mit Eingabe vom 12. Mai 1926 für sich und namens ihres minderjährigen Sohnes Andreas Albert einen Eigentumsanspruch an den zwei Sparkasseguthaben, deren Verwaltung der Verstorbene besorgt habe und von denen das eine 2000 Fr., das andere 2050 Fr. ausmache, geltend. Das Erbschaftsamt antwortete, es habe sich mit der Liquidation des Nachlasses nicht zu befassen, und verwies Frau Metzener an die heutige Beklagte, welche die Erbschaft angetreten habe.
Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bestritt und sich höchstens zur Auszahlung der geringfügigen Restguthaben bereit erklärte, wurde am 190. November 1924 die vorliegende Klage beim Zivilgericht Baselstadt angehoben, mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 11. November 1923. Die Klage gründet sich darauf, dass eine doppelte Schenkung von 2000 Fr. seitens des Schœpflin an den Kläger und an dessen Mutter vorliege, die von den Beschenkten angenommen worden sei und daher micht habe widerrufen werden können ; die von Schœpflin unberechtigterweise abgehobenen Beträge müssen infolgedessen zurückerstattet werden. Da der Schenker Sich den Zinsgenuss bis zu seinem Ableben vorbehalten habe, schulde die Beklagte den Zins seit dem Todestage ihres Ehemannes, Frau Metzener habe den Anspruch aus der an siíe erfolgten Schenkung im Einverständnis mit ihrem Ehemann an ihren Sohn Andreas Albert abgetreten, sodass derselbe auch in dieser Hinsicht klageberechtigt sei.
C. — Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass Schœpflin je die Absicht gehabt habe, dem Kläger und seiner Mutter zusammen 4000 Fr. zuzuwenden. Überhaupt habe Schœpflin dadurch, dass 288 Obligationenrecht. N° 43, er die Sparbüchlein in Händen behielt, und sich überdies Vollmachten zur Legitimation gegenüber der Kasse habe ausstellen lassen, sich die freie Verfügung über die Einlagen vorbehalten. In Frage käme höchstens eine Schenkung auf den Todesfall, für welche indessen die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden D. — Während das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage abgewiesen hatte, hat auf Appellation des Klägers das baselstädtische Áppellationsgericht sie mit Urteil vom 9. April 1926 im wesentlichen gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung von 3950 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 11. November 1923 an den Kläger verurteilt.
E. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell : die Sache sei zur Abnahme der angebotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. — Das Schicksal der Klage hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob Schœpflin den Willen gehabt habe, die auf die Sparhefte Nr. 27866 A und Nr. 36070 À einbezahlten Beträge dem Kläger und seiner Mutter, auf deren Namen die Sparhefte angelegt waren, vorbehaltlos zuzuwenden, und. bejahendenfalls, ob die Schenkung von den Bedachten s0 angenommen worden seì, dass ein nachträglicher Widerruf unzulässig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es sich nur um eine Schenkung von Hand zu Hand handeln, wobei als Gegenstand der Schenkung das Guthaben gegenüber der Sparkasse aus den auf die Sparhefte gemachten Einzahlungen in Betracht kommt. Die Schenkung von Hand zu Hand ist nach dem rev. OR ein Vertrag, indem das Gesetz (OR 241, 244) deren Zustandekommen ausdrücklich von der Annahme der Zuwendung abhängig macht, welche indessen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch stillsciwweigend erfolgen kann, zumal wenn mit der Schenkung keine Lasten verbunden sind.
2. — Nun steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Schœpflin die beiden in Frage stehenden Sparhefte auf den Namen der Frau Metzener-Stoercklé (Nr. 27866 A) und des Andreas Albert Metzener (Nr. 36 070 A) angelegt und diesen Personen, bezw. dem gesetzlichen Vertreter des letztern, davon Kenntnis gegeben hat, sodass sie Gelegenheit erhielten und auch Veranlassung nahmen, nach Vorschrift des Kassenreglements eigenhändig ihre Namen als « Einleger » bezw. « Bezugsberechtigte » auf der Innenseite des Sparheftumschlages einzutragen, wobei bei Sparheft Nr. 36070 A unter jenem Eintrag auch der Name « Ferd. Schœpflin » als « Einleger » bezw. « Bezugsberechtigter figuriert, und ferner als « Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt » von der Sparkasse der Name des Klägers selbst vorgemerkt ist. Daraus ergibt sich in unzweideutiger Weise, dass Schœpflin den beiden Bedachten eine Schenkung machen wollte, wie andrerseits aus der Unterschrift derselben ersichtlich ist, dass sie sich zur Annahme der Zuwendung bereit fanden, indem sie durch ihre Unterschrift den Willen ausgedrückt haben, sowoh!l aus den ‘bereits: stattgefundenen, als aus den noch zu erfolgenden. Einzahlungen: der Kasse- Been über berechtigt zu werden. : :
Die Gültigkeit der Schenkung wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass Schœpflin die beiden Sparhefte bis zu seinem Tode in Gewahrsam behielt. Denn, da die Sparkasse laut § 12 des Kassenreglementes wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet war, jeden Inhaber dér Sparheste als anspruchsberechtigt zu betrachten, verkörpern die Sparhefte das Forderungsrecht nicht derart, dass dieses bloss an den Besitz des Sparheftes geknüpft wäre und unter allen Umständen von dessen Inhaber ausgeübt werden könnte, sondern sie sind sog. Legiti- 290 Obligationenrecht. N° 43, mationspapiere, auf welche nicht alle Bestimmungen über die Inhaberpapiere (OR Art. 846 ff Anwendung finden (vgl. BGE 51 II 318 ff und die dort zitierten Urteile). Der Vollzug der Schenkung unter den Parteien liegt schon darin, dass der Schenker die Sparkasse als Forderungsschuldnerin von der Schenkung in Kenntnis gesetzt und sie angewiesen hat, den Betrag der Sparhefte den Bedachten zu schulden, womit der Gegenstand der Schenkung im Sinne von Art. 242 OR an die Beschenkten übergeben war. Daraus, dass im Sparheft Nr. 36070 A auch Schœpflin selbst sich handschriftlich als Einleger bezw. Bezugsberechtigter eingetragen hat, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, da dadurch die Zuwendung an den Kläger als den « Dritten, zu dessen Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt » nicht aufgehoben, noch eingeschränkt worden ist, wie denn auch, nach den verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen, wie sie zur Zeit der Anlage und Äuffnung © der Sparhefte zwischen den Beteiligten bestanden und von den Parteien übereinstimmend als intime und freundschaftliche geschildert werden, eine unentgeltliche Zuwendung des Kinderlosen Schœpflin an die Bedachten keineswegs als ausgeschlossen erscheint, und die Beklagte nichts hat vorbringen können, was es als glaubwürdig erscheinen . liesse, dass Schœpflin aus.
andern Gründen eine Kapitalanlage auf fremde Namen habe vornehmen wollen.
3. — Auch der Umstand, dass Schœpflin sich von Frau Metzener am 16. Januar 1920 für Sparheft Nr. 27 866 A und vom Ehemann Metzener am 30. August 1922 für Sparheft No. 36070 A Vollmachten hat ausstellen lassen, die, laut Zuschrift der Basler Kantonalbank vom 27. Juni 1924 an den Vertreter des Klägers, Schœpflin als über die Sparhefte « verfügungsberechtigt » erklärten, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass ein Schenkungswille bei Schœpflin nur bedingt vorhanden gewesen und auch in dem Sinne bedingt geäussert worden sei, dass er sich jederzeit die freie Verfügung über die Einlagen vorbehalten habe. Abgesehen davon, dass in jener Zuschrift der Kantonalbank selbst bescheinigt wird, die Beträge seien « vorbehaltlos » auf die Namen der beiden Berechtigten angelegt worden, und die Ausstellung der Vollmacht für das Sparheft Nr. 36 070 A. ja erst beinahe 1 14 Jahre, nachdem das Sparheft angelegt worden war, erfolgt ist, müsste dargetan sein, dass die Vollmachten den Schœpflin berechtigten, für sich selbst und nicht lediglich im Namen und für Rechnung der Vollmachtgeber Kapitalbeträge abzuheben. Den Beweis für eine solche Ermächtigung hat die Beklagte, welcher in dieser Hinsicht die Beweispflicht oblag, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuschrift, die Schœpflin selbst am 4. September 1922 an Albert Metzener-Stœrcklé gerichtet hat und welche füglich zur Ermittlung des Parteiwillens herangezogen werden darf, dass es Schœpflin offenbar nur darum zu tun war, sich den Genuss der Zinsen bis Zu seinem Tode zu sichern, woraus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gefolgert werden darf, dass er zu weiteren Rückbezügen nicht ermächtigt war, es wäre denn für Rechnung der Bedachten selber.
4, — Etwas fraglicher erscheint es, ob der Eventualstandpunkt der Beklagten begründet sei, dass der Schutz der Klage sich höchstens im Betrage von 2000 Fr. rechtfertige, weil Schœpflin von der Einlage auf dem Sparheft des Klägers nicht weniger als 1950 Fr. aus dem Sparheft der Mutter des Klägers bezogen habe, und es infolgedessen nicht angehe, « eine Verpflichtung aus den angeblichen beiden Schenkungen anzunehmen ». Allein, wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass Schœpflin willens war, mit dem im Jahre 1921 angelegten, auf den Namen des Klägers lautenden Sparheft in der Hauptsache einen Ersatz für die, inzwischen durch wiederholte Rückbezüge ganz erheblich herabgesetzten Einlagen auf das Sparheft seiner Mutter, 292 Prozessrecht. N° 44, Frau Metzener-Stœrcklé, zu schaffen, so fehlt es doch an hinreichend sechlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet, ein wesentlicher Irrtum liege.
Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von beiden Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1926 bestätigt.
VI. PROZESSRECHT