Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 II 315

149. Auszug aus dem Urteil der U. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1926 i. S. Oettli gegen Waïisenamt Affeltrangen.

Art. 370 ZGB. Wer aus Nächstenliebe sein Vermôgen Bedürftigen gibt, kann nur dann bevormundet werden, wenn er, ohne in seiner religiôsen Gemeinschaft auf die Zeit der Krankheït und des Alters Gewähr für seinen Lebensunterhait . Zu haben, sich a 11e r Mittei zur Erhaltung eines menschenwürdigen Daseins entäussern will Nach der verbindlichen Feststellung des Urteils, durch das der Beschwerdeführer rechtskräftig entmündigt worden ist, hat dieser sein über 50 000 Fr. betragendes Barvermôgen aus religiôsen Beweggründen den Armen gegeben ; dass die einzelnen Empfänger der Schenkungen nicht näher bekannt sind, und dass, wie zur Beibehaïftung der Vormundschaîft geltend gemacht wird, vermutlich nur die Genossen der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers oder diese selbst aus den Vergabungen Nutzen gezogen haben, ändert nichts an dieser Feststellung. Für sich selbst hat der Beschwerdeïführer nur einen Wald behalten, den die Vormundschaftsbehôürde später verkaufte, sodass der Beschwerdeführer heute noch ein Vermôgen von über 13500 Fr. besitzt ; daneben verdient er, wie zur Zeit seiner Entmündigung, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit.

In dieser Handlungsweïse kann weder eine Verschwendung, noch eine Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB erblickt werden. Beide Begriffe setzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass aus dem vermôügensschädigenden oder vermôügensgefährdenden Verhalten einer Person auf einen Mangel in ihrem Verstand oder in ihrem Willen geschlossen werden muss ; das Verhalten muss unsinnig sein und — bei der Verschwendung — auf einem Mangel an Widerstandsfähigkeit oder dem eingewurzelten Hang zu nutz- und zwecklosen Ausgaben beruhen (BGE 29 I 475 ; 38 II 426 f.). Das aber ist nicht der 316 Familienrecht, No 49, Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermôgen zur Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgänglich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig eingeschätzt werden ; es sind bei der Beurteilung menschlicher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al- -truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Vermügen nicht wie ein Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son- dern, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen durchaus ernstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur : Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht, sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.

Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens. Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiôsen Beweggrinden, des letzten Restes ihres Vermügens und der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Daseins entäussern wollen, ohne in der religiôsen Gemeinschaft, der sie angehôrt, für die Zeit der Krankheit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunterhalt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig ; ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer unterstützungspilichtigen Verwandtschaft oder Gemeinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung des Art. 370 ZGB ein Eïnschreiten der Vormundschaftsbehôürden geboten.

50. Auszug aus dem Urieil der IT. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X, Scheidung wegen Liefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich derart zerstôrend auf die eheliche Gesinnung des klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann — (in casu Ehebruch des beklagten Fhegatten).

Aus dem Tatbestand.

Die Parteien heirateten im Jahre 190f. Nachdem der Kiäger schon im Jahre 1903 mit einer Angestellten die Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahre 1913 mit einer gewissen X in ehebrecherische Bezichungen. Ungefähr zur gleichen Zeit knüpîfte die Beklagte mit einem Y ein intimes Verhäitnis an. Seither lebten beide Parteien mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehcbruch. Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916 und 1917 mit einem seiner Dicnstimädchen zweimai geschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen, die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht und zwar unbestrittenermassen bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage vor der Einreichung der Scheidungsklage.

Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, die er auf die Art. 137, 138 und 142 ZGB stützte.

Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung folgendes ausführte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 137, Art. 138, Art. 142 und Art. 370 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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