Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 III 46

13. Entscheid vom 21. Mai 1926 i. S. Österreich.

Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat (Erw. 1).

Art. 97 SchKG. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Vertehrswert in der Schweiz einzusetzen (Erw. 2).

Sachverhalt

A. — In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich gerichteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank in Wetzikon sowie des Dr, A. Klein in Zürich für Forderungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr., pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein « Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck, 92x78 cm », Sowie einen « Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten ». Für das Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr... für den Porzellan-Ständer einen solchen von 9000 Fr. ein.

B. — Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der Besechwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat.

Die Schutdbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Der Rekurrent ficht die Schätzung des Ö !- gemäldes deshalb an, weil der vom Betreibungsbeamien hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gutachten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 41 TII S. 358 ff. ; 51 IIIS. 115) kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vorschrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent. hat übrigens nicht einmal anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise Vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten 48 Schulaäbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, s0 könnte hier die Verweigerung der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache, dass sích der Rekurrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen Vorschuss zu leisten, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

2. . Die Schätzung des Porzellan-Ständers mit 5000 Fr. wird vom Rekurrenten deshalb angefochten, weil der Wert dieses Objektes von der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500 Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese Einrede kann nicht gehört werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den fraglichen Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch, dass die Verwertung in der Schweiz äusserst schwer sel und nach ihrer Ansicht nur Kunstmuseen im Auslande in Frage kommen könnten. Zudem se1 die Verwertung innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das Betreibungsamt und mit ihm die Vorinstanz mit Recht durch Vornahme einer Reduktion des von der Expertin angegebenen Wertes Rechnung getragen, Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Verkebrswert in der Schweiz einzusetzen, Denn die Verwertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch ein von diesem requiriertes Betreibungsamt, d. h. also in der Schweiz, zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kann, wobei auch ein Verkauf im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung des in der Pfändungsurkunde aufzuführenden Schätzungswertes ohne Bedeutung. Ob nun aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich gerechtfertigte Reduktion in dem Umfange, wie sie vom Betreibungsbeamten hier vorgenommen wurde, angemessen war, ist wiederum eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Anszug aua dem Entacheid vom 26. Mai 1926 i. S. Stöckli.

Die gerichtiiche Klage des Art. 85 SchKG steht einem Schuldner auch in den Fällen zu, wo der betreibende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betreibung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuldner verlangen, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Forisetzung der Betreibung abgesprochen werde.

Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute keinen Anspruch mehr auf die Pfandverwertung, da er gar nicht mehr Grundpfandgläubiger seì, indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief der ErsparnisKasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen

sei. Diese Frage ist materiellrechtlicher Natur und kann von den Aufsichtsbehörden nicht beurteilt werden, Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge, dass sich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse, eventuell vom früheren und vom neuen Gläubiger für die nämliche Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche Klage des Art. 85 SchKG zur Verfügung steht. Es ist allerdings richtig, dass die genannte BeAS 52 III — 1926 4

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 19, Art. 85, Art. 97 und Art. 130 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 9 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

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