Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 I 151

22. Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Mathieu Cavrois & fils gegen Bezirksgerichtspräsident Hinwii.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Gerichtsstand des Betreibungsortes für die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Zulässigkeit des Arrestes für einen solichen Anspruch gegenüber einem in Frankreich wohnhaîten Franzosen auch vor Erhebung der Klage. Formelle, betreibungsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme eïner besonderen Rückforderung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung im Gegensatz zu der gewôhnlichen Kondiktion einer bezahlten Nichtschuld.

À. — Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A.-G. ist durch rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 1926 verpflichtet worden, an die Rekurrentin Firma Mathieu Cavrois & fils in Roubaix, Frankreich, gewisse Summen in franzôsischen Franken mit Verzugszinsen von bestimmten Daten an und daneben zwei Beträge in Schweïzerfranken zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 1926 hob die Rekurrentin für die Urteilsbeträge gegen die Rekursbeklagte an deren Sitz Bäretswil, Gerichtsbezirk Hinwil, Betreibung an und setzte sie am 1. Juli 1926 durch Zustellung der Konkursandrohung fort. Gemäss Art. 67 Ziff. 3 SchKG wurden dabei die Forderungssummen, soweit es sich um franz. Franken handelte, in schweiz. Währung umgerechnet. Als Umrechnungskurs wurde derjenige des Tages der Anhebung der Betreibung — 16 Fr. 70 Cts. für 100 franz. Franken — zugrunde gelegt.

Am 29. Juli 1926, nach gestelltem Konkursbegehren, wollte die Rekursbeklagte dem Zürcher Anwalte der Rekurrentin zwei Checks übergeben, den einen in schweiz.

Franken für die beiden vom Handelsgericht in dieser Währung zugesprochenen Beträge, den andern auf eine Summe franz. Franken, die der im Urteil in solchen festgestellten Schuld samt urteilsmässigen Verzugszinsen entsprach. Der Anwalt der Rekurrentin lehnte die Annahme ab, weil das Angebot nicht dem unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl entspreche und die Rekursbeklagte Barzahlung zu leisten habe. Um der Konkurserôffnung zu entgehen, zahlte die Rekursbeklagte am 30. Juli an das Betreibungsamt Bäretswil die im Zahlungsbefehl und in der Konkursandrohung geforderten Beträâge in Schweizerfranken, behielt sich aber vor, davon schweiz. Franken 2888,80 Cts. als nicht geschuidet von der Rekurrentin zurückzufordern. Der Konkursrichter schrieb hierauf das Konkursbegehren als durch Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen erledigt ab.

Zur Sicherung des erwähnten Rückforderungsanspruches erwirkte die Rekursbeklagte noch am Tage der Zahlung, 30. Juli, vom Bezirksgerichtspräsidenten von Hinwil Arrest auf einen Teilbetrag der beim Betreibungsamt Bâäretswil liegenden Summe von 3000 Fr. Am 6. August hob sie für die Arrestforderung von 2888 Fr. 80 Cts. nebst 5% Zins seit 30. Juli 1926 gegen die Rekurrentin in Bäretswil Betreibung an und machte auf erhobenen Rechtsvorschlag innert Frist die Arrestanerkennungsklage nach Art. 278 SchKG beim Bezirksgericht Hinwil hängig. In der Folge hat sie den Rückforderungsanspruch auch noch unabhängig vom Arrest durch Klage beim Friedensrichteramt Bäretswil und Eïinreichung des friedensrichterlichen Weisungsscheines beim Bezirksgericht Hinwil verfolgt. Sie macht geltend, dass sie der Rekurrentin nach dem handelsgerichtlichen Urteil — abgesehen von zwei Forderungsposten — nur franzôsische Franken geschuldet habe und sich daher für die übrigen Posten trotz der Umrechnung im Zahlungsbefeht und in der Konkursandrohung, die nur für das Zwangsvollstreckungsverfahren gelte, nach wie vor durch Leistung einer entsprechenden Zahl franzüsischer Franken habe befreien kônnen. Nach dem Kurse vom 29/30. Juli (12.25) wären hiezu schweiz. Fr. 8562,80 Cts. nôtig gewesen. Statt dessen habe sie auf Grund des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung, um den Konkurs zu vermeiden, schweiz. Fr. 11,451,60 Cts., also 2888 Fr. 80 Cts. mehr aufwenden müssen. Diesen Mehrbetrag habe ïhr die Rekurrentin nach Art. 86 SchKG, weil nur infolge der Betreibung und ohne Schuldpflicht geleistet, zurückzuerstatten. Schon der Zahlungsbefeh] vom 6. August 1926 gab demgemäss als Forderungsgrund an: «Rückforderung nach Art. 86 SchKG ».

Sachverhalt

B. — Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangt die Firma Mathieu Cavrois & fils die Aufhebung des Arrestbefehls vom 30. Juli 1926 und der daran anschliessenden Betreibung. Sie behauptet, dass die Arrestlegung und folglich auch die darauf gestiützte Betreibung am schweïzerischen Arrestorte gegen sie als in Frankreich domizilierte franzôüsische Firma den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Art. 1 und 7 verletze.

C. — Der Bezirksgerichtspräsident von Hinwil hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A.-G. hat die Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen

1 — Gemäss Art. 86 SchKG kann die hier vorgesehene Rückforderungsklage nach Wahl des Klägers am ordentlichen Gerichtsstande des Beklagten oder am Orte derjenigen Betreibung angehoben werden, in der die zurückgeforderte Zahlung stattfand. Schon im Urteile i. S. Chiron vom 17. Juli 1895 (BGE 21 IIS. 717 insbes. 723 E. 6) hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass der letztere Gerichtsstand auch gegenüber einem in Frankreich wohnhaften franzôsischen Beklagten durch den Staatsvertrag von 1869 nicht ausgeschlossen werde,

Hieran hat es seither in einem weiteren Urteile festgehalten (ebenda 34 I S. 351, vgl. ferner zustimmend Jaecer zu Art. 86 Nr. 11, BLUMENSTEIN Handbuch S. 322). Massgebend war dabei die Erwägung, dass es sich bei der streitigen Klage nicht sowohl um einen selbständigen, eigenem Antrieb des Klägers entspringenden Rechtsverfolgungsakt handle, als um ein mit dem eigenartigen schweizerischen Betreibungssystem zusammenhängendes Verteidigungsmittel des Schuldners (Klägers) gegen eine vom Beklagten im Vollstreckungswege an ihn erhobene Forderung ; wegen dieser Konnexität müsse es auch am Orte des vom Beklagten selbst in der Schweiz angestrengten Vollstreckungsverfahrens ausgeübt werden kôünnen. Dass Gegenstand der Klage eine persônliche Ansprache bildet, ist nicht übersehen, aber aus dem erwähnten Grunde als unerheblich betrachtet worden. Der Gesichtspunkt der Konnexität führt bekanntlich auch noch nach anderen Richtungen zu einer Abweichung von dem durch den Staatsvertrag für solche Ansprachen aufgestellten WohnsitzgerichtsStande : als Folge der Erhebung der Kilage vor dem schweizerischen Richter muss der franzôsische Kläger sich vor diesem auch auf Widerklagen selbst über persônliche Ansprachen einlassen, wenn zwischen Hauptund Widerklage der erforderliche sachliche Zusammenhang besteht (BGE 34 I S. 772 ff. mit Zitaten). Es besteht umsoweniger Anlass, auf die daraus für Klagen nach Art. 86 SchKG gezogene Folgerung zurückzukommen, als die Rekurrentin nicht vermocht hat, dagegen Einwendungen zu erheben, die nicht schon in den früheren Urteilen geprüft und als nicht schlüssig befunden worden wären.

2. Zur Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages wird es freilich nicht genügen kônnen, dass die im Streite liegende Klage vom Kiläger als eine solche nach jener Gesetzesvorschrift mellen, betreibungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, durch die sich der hier geordnete Rückforderungsanspruch von einer gewôhnlichen Kondiktion unterscheidet. Art. 86 SchKG soll den Schuldner gegen die Nachteïle schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung des Rechtsvorschlages oder Beseitigung desselben im summarischen Rechtsôffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste, ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung ist danach dann ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen soll, die Richtigkeiït eines solchen den Bestand der Forderung anerkennenden ÜUÜrteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung angehoben worden war. Denn alsdann hat eben der Kläger nicht mehr wegen des Zwanges bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen: oder im Wege der Rechtsôffnung vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern aui Grund des im ordentlichen Forderungsprozesse erlassenen rechtskrâäftigen Urteils, das im Betreibungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden konnte und auch einer eventuellen Rückforderung der Zahlung gegenüber die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde. Eine Klage nach Art. 86 SchKG ist infolgedessen nur insoweit noch denkbar, als sie sich auf seit Erlass des Urteils eingetretene neue Tatsachen stützt, durch die nach Behauptung des Klägers die urteilsmässige Schuld untergegangen wäre (BGE 31 II S. 158 ff, insbes. Erw. 6), oder aber auf die Beéhauptung, die Betreibung habe sich auf mehr bezogen, als nach dem Urteil geschuldet war.

Im vorliegenden Falle will aber die Rekursbeklagte auch mit der Rückforderungsklage nicht auf das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 18. März 1926 zurückkommen, Ihr Standpunkt ist vielmehr der, dass

sie infolge der Umrechnung der Urteïlssummen in schweizerische Franken zu einem bestimmten Kurse im Zahlungsbefehl und in der Konkursandrohung mehr bezahit habe, als wozu das Handelsgericht sie verurteilt hatte. Sie zieht also die Rechtskraft des Urteils nicht in Frage, sondern môchte sie im Gegenteil gegenüber der (angeblich) über das Urteil hinausgreifenden nachfolgenden Betreibung der Rekurrentin zur Geltung bringen. So begründet ist aber die besondere Rückforderung nach Art. 86 SchKG formell môglich, weil sie sich auf einen durch den unbestrittenen Zahlungsbefehl und nicht durch richterliches Urteil ausgeübten Zwang stützt, und daher auch der besondere Gerichtsstand des Art. 86 für die Klage gegeben. Ob die Rekursbeklagte nicht allenfalls der Konkurserôfinung auch auf andere Weise hätte entgehen kônnen, indem sie auf die Weigerung des Vertreters der Rekurrentin Zahlung in franzüsischen Franken anzunehmen, den vom Handelsgericht in solchen zugesprochenen Betrag hinterlegt und unter Berufung hierauf zuerst die Einstellung der Betreibung nach Art. 85 bezw. die Abweisung des Konkursbegehrens nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu erwirken versucht hätte (Blätter f. zürch. Rechtsprechg. 19. Nr. 221), ist unerheblich. Für den prozessualen Tatbestand der Klage nach Art. 86 genügt es, dass die Zahlung in einer Betreibung gegen den Kläger nach vorausgegangenem vollstreckbar gewordenen Zahlungsbefehle geleistet worden ist und die Rückforderung sich gegen die Folgen der Unterlassung des Rechtsvorschlages oder der Rechtsôffnung, nicht etwa gegen ein den Bestand der bezahlten Fordérung feststellendes richterliches Ürteil richtet. Eine weitere formale Voraussetzung wird vom Gesetze nicht aufgestellt.

3. Sobald der zürcherische Richter zur Beurteilung der Klage trotz des Gerichtsstandsvertrages von 1869 zuständig ist, konnte aber zur Sicherung der Klageforderung in der Schweiz auch ein Arrest ausgewirkt werden.

Der schweizerisch-franzôsische Gerichtsstandsvertrag enthält keine Bestimmung, welche den Arrest unter Angehôrigen der beiden Vertragsstaaten ausdrücklich und besonders verbieten würde. Die Unzulässigkeit der Arrestlegung kann deshalb nur aus den im Vertrage aufgestellten Vorschriften über den Gerichtsstand für die Forderungsklage selbst hergeleitet werden ; durch die Zulassung des Arrestes darf der franzôsische Schuldner nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesicherte Forderung in der Schweiz. ausserhalb des Gebietes des ihm durch den Staatsvertrag gewährleisteten Richters zu verteidigen. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das Bundesgericht Arreste, die lediglich noch der Volistreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen Richters anerkannten Forderung dienen, stets als zulässig erklärt. Das nämliche muss, wie in dem ÜUrteil

4. S. Reboul vom 12. Oktober 1923 (BGE 49 I S. 546) ausgesprochen worden ist, auch dann gelten, wenn zwar ein solches Urteil noch nicht vorliegt, der Arrestschuldner aber für die Klage auf Feststellung der arrestgesicherten Forderung ohnehin der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und der staatsvertragliche Gerichtsstand deshalb durch die Arrestlegung nicht verschoben wird. Wenn der erwähnte Entscheid zur Begründung der getroffenen Lôsung auch auf die Rechtshängigkeit der Forderung vor einem schweizerischen Gerichte schon vor der Arrestlegung Bezug nahm, so geschah dies lediglich deshaib, weil es sich um einen durch Widerkiage gegenüber einer Hauptklage des Arrestschuldners geltend gemachten persônlichen Anspruch handelte, sodass der schweizerische Gerichtsstand dafür nur durch die Hängigkeit dieser Hauptklage und die Geltendmachung ihr gegenüber oder aber durch die vorbehaltlose Einlassung des Beklagten darauf in dem betreffenden Verfahren begründet sein konnte. Es sollte damit nicht etwa die Erhebung der Klage vor der Arrestlegung als Voraussetzung der letzteren überhaupt erklärt werden, 158 ‘ Staatsrecht.

wofür nach dem Gesichtspunkte, der allein den Arrestschlag gegenüber Franzosen in der Schweiz unstatthaft machen kann, ein stichhaltiger Grund fehlen würde. Dies zeïgt übrigens schon der Schlussatz der Urteilserwägungen, wo als Folgerung aus dem Voranstehenden ausgeführt wurde : « Die Gerichtsbarkeiïit des schweizerischen Rechtes inbezug auf den Anspruch selbst zieht aber, solange der Staatsvertrag keïnen anderen Grundsatz aufstelit und eine Beschränkung der Arrestiegung nur aus der Gerichtsstandsvorschrift des Art. 1 für die Geltendmachung des Anspruchs an sich folgt, ohne weiteres auch das Recht der schweizerischen Behôrden zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen nach sich, welche die inländische Gesetzgebung zur Sicherung der künftigen Realisierung eines die Forderungsklage gutheissenden Urteils vorsieht. » Es kommt deshalb nichts darauf an, dass der heute in Frage stehende Arrest erwirkt wurde, bevor die Forderungsklage anhängig gemacht war. Massgebend ist einzig, dass es sich um einen Anspruch handelt, zu dessen Beurteilung trotz des Staatsvertrages der schweizerische Richter zweifellos auch ohne Arrest zuständig ist.

4. In der Replik wünscht die Rekurrentin, es môchte sich das Bundesgericht eventuell auch darüber aussprechen, « ob die Rekursbeklagte den hängigen Prozess als Arrestprosequierungsprozess nach Art. 278 SchKG führen kônne», damit darüber nicht nachträglich Schwierigkeiten entstehen. Doch steht dies ausser Zweifel. Nach Art. 278 SchKG muss der Arrestgläubiger im Falle des Rechtsvorschlages gegen die Arrestbetreibung innert Frist im Sinne dieser Vorschrift klagen, wenn nicht der Arrest dahinfallen sol. Die Môglichkeit, den Rückforderungsanspruch nach Art. 86 SchKG in diesem Verfahren zu verfolgen, kann demnach nicht verneint werden, ohne den Arrest für solche Ansprachen überhaupt auszuschliessen, wofür der Staatsvertrag keinen Anhalt bietet. Welchen Einfluss andererseits die Hängigkeït des ÂArrestanerkennungsprozesses auf die daneben von der Rekursbeklagten im Oktober 1926 noch hängig gemachte selbständige Forderungsklage ausübe, ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Sie wird ZUnäâchst von den kantonalen Gerichten zu lôsen sein. Für das Bundesgericht besteht weder ein Anlass noch die prozessuale Môglichkeit, heute schon dazu Stellung zu nehmen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 67, Art. 86, Art. 172 und Art. 278 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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