53 I 204
30. Urteil vom 17. Juni 1927
Sachverhalt
I. i. S. Regierungerat Zug gegen Obergerichtepräsident Appenzell A.-Bh.
Vollstreckung von Bussen in Straffällen ausser Kantons. Einrede der Unzuständigkeit der Behörde, die den zu vollstreckenden Bussentscheid erlassen hat (Art. 4 des Rechtshilfekonkordates), begründet damit, dass dem betr. Kanton eine Strafbarkeit gegenüber dem Betriebenen nicht zustehe. Aus Art. 31 BV folgende Beschränkungen inbezug auf die Erhebung von Patentsteuern für die Ausübung eines Handelsgewerbes (insbesondere des Viehhandels) gegenüber ausserkantonalen Händlern und für die Bestrafung solcher wegen Umgehung der Patentpflicht.
A. — Der Rekursbeklagte Viehhändler Alder in Herisau hat in der ersten Hälfte des Jahres 1926 in verschiedenen Malen 11 Kühe an den Viehhändler Wyler in Zug verkauft. Er ist deshalb durch — nicht weitergezogenen — Entscheid der “zugerischen Finanzdirektion vom 22. Oktober 1926 wegen Übertretung der interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel, « beziehungsweise » des zugerischen Gesetzes betreffend die Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. Dezember 1896 /7. November 1921 — Ausübung dieses Handels ohne Patent — in eine Busse von 100 Fr. verfällt und pflichtig erklärt worden, das Handelspatent für 1926 nachzulösen. Gegen die für den Bussbetrag in Herisau eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor. Die zugerische Finanzdirektion verlangte unter Berufung auf das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechtshilfekonkordat) die definitive Rechtsöffnung, wurde jedoch damit von beiden Kantonalen Instanzen (Bezirksgerichtspräsidetnt des Hinterlandes und Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.) abgewiesen, weil der zugerischen Behörde die Zuständigkeit zur Ausfällung der in Vollstreckung gesetzten Busse gefehlt habe (Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in Verbindung mit Art. 81 SchKG).
B. — Gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 17. März 1927 hat der Regierungsrat von Zug durch die kantonale Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es sei in Aufhebung des Entscheides die nachgesuchte Rechtsöffnung zu gewähren. Es wird ausgeführt : Die zugerischen Behörden fassten den Begriff des « Kaufens und Verkaufens » also des « Handels » im Kanton Zug nicht im privatrechtlichen, sondern in einem weiteren mehr wirtschaftlichen Sinne auf, wonach darunter das Kaufgeschäft als Ganzes mit Inbegriff der Handlungen falle, die zu dessen Erfüllung durch den Verkäufer gehören, also auch die Lieferung aus einem ausser Kantons abgeschlossenen Vertrage nach dem Kanton Zug an die hiesigen Käufer. Das Bundesgericht habe diese Auffassung anlässlich von Beschwerden anderer Viehhändler gegen ähnliche Taxauflagen wiederholt geschützt (Urteile vom 31. Mai 1924 i. 5. Pulver gegen Zürich und vom 9. Juli 1926 1. $. Gubser gegen Zug). Nach den für die heute streitigen Verkäufe vom Viehinspektorat Herisau ausgestellten Gesundheitsscheinen sei dem Eigentümer der Tiere, also dem Rekursbeklagten bewilligt worden, diese nach Zug zu führen. Alder habe siíe also nach Zug geschickt. Erst mit der Ankunft hier sei der Kaufvertrag von ihm erfüllt gewesen. Für dieses Handeln hätte er des zugerischen Patentes bedurft, Weil er es nicht besessen, sei er straffällig und demnach die Zuständigkeit der zugerischen Strafbehörde zu dem ausgefällten Entscheide gegeben gewesen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung wegen Fehlens dieser Zuständigkeit enthalte eine Verletzung des Rechtshilfekonkordates.
C. — Der Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh. und der Rekursbeklagte Alder haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. — Nach Abschnitt B Indirekte Steuern § 57 des zugerischen Gesetzes betreffend Bestreitung der Staatsauslagen haben « Private und Gesellschaften, Konsumund genossenschaftliche Vereine, welche im Kanton eine Fabrikation, Handlung oder ein den Handel mehr oder weniger in sich schliessendes Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder dúrch andere betreiben lassen wollen », ein Patent (Handelspatent) zu lösen und eine Patentsteuer zu bezahlen, deren Höhe sich nach « der Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalumsatz der betreffenden Fabrikation, Handlung oder des in letztere einschlagenden Gewerbes richtet ». Für die Erhebung nach diesen Merkmalen sind in § 65 vier Klassen mit Steuerbeträgen von 4-100, 100-1000, 1000-4000 und 4000-20,000 Fr. vorges hen. « Wer ohne Patent eine Handelschaft gewerbsmässig betreibt oder sonst einen Handelszweig mit seinem Gewerbe verbindet », verfällt nach § 89 in cine Busse von 5-100 Fr. nebst Bezahlung der betreffenden Patenttaxe.
Die interkantonale Übereinkunft betreffend den Viehhandel, der Zug, nicht aber Appenzell A.-Rh. beigetreten ist, fordert für die Ausübung dieses Handels den Erwerb eines Patentes (Viehhandelsausweises), dessen Erteilung von der Erfüllung bestimmter persönlicher Erfordernisse (§ 5), Kautionsleistung in näher festgesetztem Rahmen (§ 6) und der Entrichtung der in § 8 vorgesehenen Abgaben (Grundtaxe und Umsatzgebühren) abhängig ist. Für Viehhändler mit Wohnsitz oder Hauptgeschäftsdomizil in einem Konkordatskanton wird dieInterkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207 ser Ausweis mit Gültigkeit für das ganze Konkordatsgebiet vom Domizilkanton ausgestellt : Viehhändler aus Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten sind, haben in jedem Konkordatskanton, in dem sie den Viehhandel betreiben wollen, ein Patent zu lösen (§8 5 und 2). § 12 bedroht mit Busse von 100-1000 Fr. denjenigen, der im Konkordatsgebiete den Viehhandel betreibt, ohne die Bewilligung zu besitzen. Als Viehhandel gilt nach § 4 der gewerbsmässige Án- und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts, ferner die gewerbsmässige Vermittlung solcher Geschäfte.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidenten von Appenzell A.-Rh. beruht auf der Annahme, dass die streitigen Kaufverträge in Herisau zwischen dem Rekursbeklagten Alder und dem Käufer Wyler persönlich abgeschlossen und abgewickelt worden seien, Wyler also dort (im Stalle des Rekursbeklagten) die Tiere übernommen und sodann nach Zug befördert habe, Diese Feststellung, die der Darstellung des Rekursbeklagten entspricht, wird durch die zu ihrer Entkräftung angerufenen Gesundheitsscheine nicht widerlegt. Es ist damit lediglich die gesundheitspolizeiliche Erlaubnis zur Verbringung der Tiere von Herisau nach Zug erteilt worden. Die Angabe des bisherigen Eigentümers (Verkäufers) als desjenigen, dem diese Bewilligung erteilt wurde, neben dem Namen des Käufers, entspricht den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Es kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Transport tatsächlich durch den Rekursbeklagten und nicht durch den Käufer Wyler erfolgt, der Rekursbeklagte es also sei, welcher das Vieh in den Kanton Zug eingeführt habe. Andere Beweismittel, wie z. B. die Frachtbriefe, aus denen sich dieser Schluss ergeben würde, werden in der Beschwerde nicht genannt. Auf der erAS 53 I — 1927 13
wähnten tatsächlichen Grundlage ist aber die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht anfechtbar.
2. Nach Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in der vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung kann der Betriebene gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuch die in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben, mit Einschluss derjenigen der Unzuständigkeit der Behörde, welche den zu vollstreckenden Entscheid erlassen bat. Damit ist nicht bloss die Behauptung gemeint, dass nach dem internen Recht des Kantons, aus dem der Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde zu dessen Festsetzung berufen gewesen wäre als diejenige, Von der der Entscheid ausgegangen ist. Der Begriff der Zuständigkeit ist vielmehr in einem weiteren Sinne Zu verstehen, wonach er auch die Hoheit des Kantons zu einer öffentlichrechtlichen Verfügung oder Auflage der betreffenden Art gegenüber dem Betriebenen überhaupt umfasst, d.h. das Bestehen eines staatsrechtlichen Unterwerfungsverhältnisses, welches diese Hoheit zu begründen vermag. Es fällt darunter also auch die Einwendung, dass es an einer Beziehung des Betriebenen zum anspruchserhebenden Kanton mangle, welche nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der kantonalen Hoheitsbereiche unter sich hiezu geeignet wäre. In diesem Sinne ist Art. 81 SchKG für die Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile stets ausgelegt worden, indem dem Rechtsöffnungsbeklagten die Möglichkeit zugestanden wurde, sich trotz Zuständigkeit des urteilenden Richters nach dem Rechte des Prozesskantons der Rechtsöffnung aus dem anderen Grunde zu widersetzen, dass das Urteil gegen die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes vVerstosse. Auf denselben Boden hat sich das Bundesgericht für die Vollstreckung von Steueransprüchen auf Grund des Rechtshilfekonkordates gestellt, wenn es als Bestreitung der Zuständigkeit nach Art. 4 dieser Vereinbarung auch die Einrede behandelte, dass dem betreibenden Kanton nach den aus Art. 46 BV folgenden Regeln des interkantonalen Steuerrechts die Steuerhoheit Tür Erhebung einer Abgabe dieser Art gegenüber dem Betriebenen abgehe (BGE 51 I $. 202, $. 444 Erw. 3). Die nämlichen Erwägungen, welche hier massgebend Waren, müssen folgerichtig auch für die in Art. 1 des Konkordates neben den Steuern als möglicher Vollstreckungsgegenstand aufgeführten « Bussen in Straffällen » zur gleichen Lösung führen. Auch hier setzt also die Rechtshilfepflicht voraus, dass nicht d m betreibenden Kanton die
Strafhoheit Kraft Bundesrechts mit Grund bestritten wird. Dies war aber hier der Fall. Und zwar gleichgültig, ob man als Grundlage der Bestrafung die oben in Fakt. D erwähnten Vorschriften des zugerischen Gesetzes betreffend Bestreitung der Staatsauslagen oder aber der interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel, d. h. die Nichtlösung des allgemeinen kantonalen Handelspatents oder des besonderen Viehhandelspatents im Sinne der letzteren Übereinkunft betrachtet.
Die Patentpflicht des Viehhandels und die daran geknüpften besonderen Abgaben (Steuern), wie sie die Übereinkunft vorsieht (Grundtaxe und Umsatzgebühren) finden ihre versassungsmässige Rechtfertigung in sanitären Interessen, der Gefahr der Tierseuchenverschleppung, welche mit diesem Handelszweig verbunden ist, und den Aufwendungen, welche die Bekämpfung Cieser Gefahr dem Staate verursacht. Um die darin liegende Sonderbelastung vor Art. 31 und 4 BV, den Grundsätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, haltbar erscheinen zu lassen, muss danach der Betrieb eines ausserkantonalen Händlers mit Handlungen auf das Kantonsgebiet übergreifen, welche die erwähnte Gefahr mitbegründen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht sich schon im Urteil i. S. Sägesser und Geiser gegen Zürich und Bern vom 21. März 1924 (BGE 50 I S. 183) ausgesprochen. Es hat darin zwar die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BV auf besondere Gewerbesteuern dieser
Art, d, h. die Beschränkung der Steuererhebung auf den Fall des Bestehens einer Geschäftsniederlassung im besteuernden Kanton abgelehnt. Dagegen hat es dem Händler die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 31 BV nicht nur für den Fall vorbehalten, dass die kumulative Erhebung in mehreren Kantonen prohibitiv wirken Sollte, sondern auch für den anderen, dass die im besteuernden Kanton entfaltete Tätigkeit nicht zu den-. jenigen gehören sollte, welche nach dem gedachten Zwecke der Steuer deren Ausdehnung darauf, m. a. W. eine entsprechende Steuerhoheit des betreffenden Kantons gegenüber dem ausserkantonalen Händler zu begründen vermöge. Nicht anders verhält es sich, wenn man annimmt, dass die Besirafung sìch auf die Nichteinholung des im zugerischen Gesetze über Bestreitung der Staatsauslagen für die Ausübung eines Zweiges des Handels überhaupt vorgesehenen Handelspatents stütze. Die Befugnis der Kantone, die Ausübung von Handel und Gewerbe und die damit verbundenen öffentlichrechtlichen Pflichten polizeilicher oder anderer Art zu regeln, kann sich interkantonalrechtlich nur auf eine von ihrem Gebiete aus oder auf ihrem Gebiete ausgeübte gewerbliche Tätigkeit beziehen. Sie Kann deshalb einen ausserkantonalen Gewerbebetreibenden nur insoweit erfassen, als er bei Ausübung seines Gewerbes in einer irgendwie erheblichen Weise auf das Gebiet des betreffenden Kantons übergreift. Nur in diesem Sinne kann Art. 31 litt. e BV verstanden sein, der den Kantonen den Erlass von Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehält. Mit dem bundesstaatlichen Verhältnis zwischen den Kantonen ist demnach notwendig auch eine territoriale Beschränkung ihrer Hoheit inbezug auf die Gewerbe- und Gewerbesteuergesetzgebung in dem erwähnten Sinne verbunden. Die blosse Tatsache, dass das vom Rekursbeklagten an Wyler verkaufte Vieh zur Einfuhr nach dem Kanton Zug bestimmt war, kann aber eine Beziehung der Handelstätigkeit des Rekursbeklagten zum zugerischen Kantonsgebiet, welche ihn hier der Patentpflicht unterwerfen würde, nicht herstellen, weder hinsichtlich der besonderen Patentpflicht nach Art. 2 des Viehhandelskonkordates noch hinsichtlich der allgemeinen Patentpflicht für Handeltreibende nach dem kantonalen Gesetz betreffend Bestreitung der Staatsauslagen. Denn dadurch hat der Rekursbeklagte noch mit keiner seiner
geschäftlichen Handlungen nach dem Kanton Zug übergegriffen. Hiezu wäre, wenn nicht mehr, s0 doch zum mindesten erforderlich, dass auch die Einfuhr selbst des Viehs nach Zug durch ihn erfolgt wäre, er es dorthin geliefert hätte. Dies trifft aber nach der nicht widerlegten Feststellung des angefochtenen Entscheides nicht zu. Vielmehr ist danach der Kauf in Herisau nicht bloss abgeschlossen, sondern vom Rekursbeklagten auch durch Übergabe der Kaufsache erfüllt worden. Alles weitere, die Aufgabe zur Bahn und Einfuhr nach Zug ist durch den Käufer geschehen. Soweit die vom Rekursbeklagten selbst ausgehenden Handlungen Anlass zur Erhebung einer Patenttaxe geben können, würde demnach das Recht hiezu interkantonal höchstens dem Kanton Appenzell A.-Rh., nicht Zug, zustehen. War Zug zu einer solchen Auflage nicht berechtigt, so fehlt ihm aber noch vielmehr die Hoheit, den Rekursbeklagten, der seiner Staatsgewalt in dieser Beziehung nicht untersteht, wegen Nichterfüllung der Auflage zu bestrafen. Selbst wenn das Viehhandelskonkordat und das Gesetz betreffend BeSstreitung der Staatsauslagen in dem weiteren Sinne ausgelegt werden könnten, den ihnen der Regierungsrat von Zug geben möchte, wären sie demnach insoweit wegen Überschreitung des zugerischen- Hoheitsbereiches im interkantonalen Verhältnis bundesrechtswidrig. Die in der Beschwerde angerufenen Urteile des Bundesgerichts i. S. Pulver und Gubser stehen hiemit nicht in Widerspruch. Im ersten Falle hatte der Rekurrent das verkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer gesandt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewtiesen.
V. STAATSVERTRÄGE ——— TRAITÉS INTERNATIONAUX
31. Arezug aus dem Urteil vom 20. Mai 1927 i. S. Planzi gegen Obergericht Luzern. Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf Grund des schweizerisch-französischen GerichtsstandsVer- ! rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung lieses Begriffes. Beweislast.
+ . A. — Die Firma Courrège und Jolly in Modane (Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April ‘924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000, 4,980 und 27,300, fällig am 15. April, 20. April, ¿nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekurrenten Planzi, damals in Strassburg, als Bezogenen an die Ordre der Banque de Savoie S. A. in Chambéry ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen. Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. Instanz von St. Jean de Maurienne (Département de Savoie) * Abgekürzter Tathestand.
als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu mmen, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen. Durch Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 verurteilte das genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Nove mber 1924 liess die Banque de Savoie durch « Dupré, huissier près le tribunal civil de St. Jean de Maurienne » an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand übergesiedelt war, ein « commandement de payer » ergehen, beim Parquet des Procureur de la République in St. Jean de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren : der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de Savoie die Urteilsbeträge binnen 80 Stunden zu be zahlen unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in Sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am
19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfändbarer Aktiven durch den gleichen huissier ein « procèsverbal de carence » ausgestellt « pour valoir et servir ce que de droit et notamment d'exécution au jugement par défaut en vertu duquel je procêde » und in gleicher Weise dem Procureur de la République près le tribunal de première instance de St. Jean de Maurienne zu Handen des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi durch einen avoué in St. Jean de Maurienne gegen das Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den EinSpruch (rejette ladite opposition) « comme non recevable ni fondée » und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe (« dit que le jugement du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra SA Voie »). Zur Begründung wird in den Motiven ausgeführt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu Sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et