Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 I 380

53. Urteil vom 1. Oktober 1927 i. S. Konkursmasse Nachtigall gegen Obergoricht des Kantons Solothurn. Beschlagnahme von Vermögensstücken und Urkunden einer Person im Strafverfahren gegen dieselbe. Unwirksam bei Konkurseröffnung über den Angeschuldigten, soweit dadurch dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ein Vorrecht auf die Gegenstände des Beschlags verschafft werden soll (Erw. 2). - Zulässig auch gegenüber der Konkursmasse, solange die Beschlagnahme der Beweisführung im Strafprozesse dient, ferner unter der Voraussetzung eines hiezu ermächtigenden kant. Gesetzes, soweit Sie den Staat für die Kosten des Strafprozesses decken s0Il. Befugnis des Strafrichters über die Yerwendung der Sachen hiezu für die Konkursmasse verbindlich zu entscheiden (Erw. 3).

*Die S1PO für den Kanton Solothurn bestimml :

«§ 97, Sind Gegenstände, welche dem Verletzten durch die strafbhare Handlung entzogen worden sind, ader die aus solchen Gegenständen erlösten oder angeschasflen Sachen in gerichtlichen Gewahrsam genommen worden, so isl deren Herausgabe an den Beteiligten, falls sìie kein Dritter beanspracht, im Strafurteile zu verordnen. » « § 119, Sobald die Anzeige einer strafbaren Handlung erfolgl, sollen diejenigen Sachen, die dem Anschein nach zur Begehung derselben gedient haben oder gebraucht werden sollten oder durch die dieselben erlangt oder hervorgebracht worden sind, in Beschlag genommen und in gerichtlichen Gewahrsam gebracht werden ; ebenso alle sonstigen Gegenstände, welche für die Er- * (rekürzier Tathestand.

mittlung der Wahrheit oder die Auffindung der Schuldigen von Bedeutung sein können. » « § 441. Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigentümlich gehören, mil Beschlag helegt worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so isl davon auí Verlangen des Verlelzlen der ihm zugesprochcne Schadenersatz zu beslreilen, sofern der Verurlecille den daherigen Betrag nichl in anderer Weise sicherslLelll. Die Schadenersatzforderung des Verletzlen geht der Berichtigung der Kosten aus solchen Gegensländen VOL, » Am 15. März 1927 erstaltete die A.-G. Ed. Kummer Uhrerfabiik in Bettlach Sirafanzeige gegen ihren FabriKatiors- und Fakturachef Arnold Wyss und die Uhrenfabrikanten Karo in Bettlach und N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds wegen Betrugs, Unterschlagung u. s. w., begangen dadurch, dass Wyss an dice beiden Mitangeschuldigten seit geraumer Zeil erhebliche Mengen Ebauches ab dem Lager de: Strafklägerin geliefert habe, ohne siíie zu fakturieren. Daneben hatle NachtigsI von der Firma Kummer ouch noch Ebauches im ordentlichen Geschäftsverkehr gekauft, In der daraufhin angehobenen Strafuntersuchung legte der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern upnter Mitwirkung der neuenburgischen Untersuchungsbehörden Beschlag auf die in den Geschäftsräumen des Nachtigall in La Chauxde-Fonds vorgefundenen Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, Ebauches und Uhren, deren Ebauches von der Firma Kummer stammten, ferner auf einen Posten Uhren, die Nachtigall zur Fertigstellung einem « Termineur » übergeben hatte. Ferner wies er die Postverwaltung La Chaux-de-Fonds an, die sämtlichen für Nachtigall eingehenden Postsachen mit Einschluss der Geldsendungen als beschlagnahmt dem Untersuchungsviehter zukommen zu lassen. Ausserdem wurde der Beschlag auch noch auf ein Automobil des Nachtigall ausgedehnt, das sich in einer Garage in Biel befand.

Den Wert der in La Chaux-de-Fonds in Beschiag genommenen Ebauches und Uhren schätzte der Sachverständige der Untersuchungsbehörde auf zusammen Fr. 73,670.— ; zugleich stellte er fest, dass alle darunter fallenden Ebauches, auch die in den fertigen Uhren enthaltenen aus der Fabrik der geschädigten Firma Kummer stammten.

Am 59. April 1927 wurde über Nachtigall auf Begehren anderer Gläubiger in La Chaux-de-Fonds der Konkurs eröffnel. Die Konkursverwaltung verlangte vom Untersuchungsrichter Solothurn-Lebern die Ablieferung der in Beschlag genommenen Gegenstände in die Masse. Der Unlersuchungsrichter lehnte dies ab, inbezug auf die Geschäftsbücher für solange, als sie noch zu Beweiszwecken im Strafprozesse nötig seien. Dagegen gab er nach anfänglicher Weigerung seine Zustimmung dazu, dass die Konkursverwallung auch ihrerseits über die betr. Vermögensstücke ein Inventar aufnehme und in den Geschäftsbüchern des Gemeinschuldners in Solothurn auf dem Untersuchungsrichteramt gewisse Erhebungen mache.

Eine Beschwerde der Konkursverwaltung gegen den Untersuchungsrichter, womit sie die Herausgabe der Gegenslänude des Beschlages an die Masse erzwingen wollte, wurde vom solothurnischen Obergericht unter Hinweis auf Art. 44 SchKG abgewiesen, der vom Betreibungsund Konkursverfahren die auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegten Sachen ausnehme. Um einen solchen öffentlichrechtlichen Beschlag handle es sich hier. Dass er nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf die er sich stütze — § 119, 441 sol. StGO — nicht nur der Überführung des Täters (Sicherung des Beweises) sondern auch dem anderen Zwecke der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches des durch die strafbare Handlung Geschädigten diene, ándere daran nichts. Denn auch dieser Anspruch sei kein bloss zivilrechtlicher, sondern gehöre, weil durch Derogatorische Kraft des Bundesrechis. N° 59. IN die Verletzung einer Strafnorm enlslanden, ecbenfalls dem öffentlichen Rechte an, sodass cine Beschlagnahine« zu diesem Zwecke durch Art. 44 SchKG mil gedeckt seI. Darüber aber, was schliesslich mit den in Beschlag genommenen Vermögensstücken und deren Eitlös zu geschehen habe und inwieweil sice auf Grund der angeführten Kanl. Gesetzesbestimmungen wirklich zur Befriedigung der geschädigten Firma verwendet werden dürfen, entscheide nicht der Unlersuchungsrichter, sondern gemäss § 4411 SIPO der urleilende Richter in der Slrafsache, adhäsionsweisc oder im Zivilprozessverfahren, wenn die Beurleilung im Sirafverfahren i. S. der §8 94 und 86 ebenda nicht möglich sei. Bis dahin sei eine Verfügung der Konkursmassec über die Gegenstände und deren Erlös ausgeschlossen. Zur Zeit der Beschlagnahmeverfügungen habe unmöglich schon beutteilt werden können, inwiefern die beim Angeschuldigten vorgefundenen Vermögensstücke tatsächlich durch die verbrecherischen Handlungen desselben erlangt seien oder den Erlös aus auf solche Weise erlangten Sachen darstellten. Es sei deshalb zulässig und gerechtfertigt gewesen, den Beschlag für einmal auf alle Vermögensrechte auszudehnen, bei denen die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs bestanden habe. Immerhin empfehle es sich aus praktischen Gründen, dass der Untersuchungsrichter die beschlagnahmten Sachen nach dem Begehren der Konkursverwaltung wenigstens durch diese verwerten lasse, unter Verpflichtung der Konkursverwaltung zur Ablieferung

des Erlöses an die Untersuchungsbehörde und in der Meinung, dass das Strafurteil dann verbindlich feststellen werde, inwiefern an demselben die Klägerin im Strafprozesse berechtigt sei und inwiefern er in die Konkursmasse falle. Von der Verwerlung scien dabei immerhin einstweilen die noch zur Beweissicherung nötigen Stücke auszunehmen.

Der Untersuchungsrtichter von Solothurn - Lebern

schrieb hierauf am 27. Juli an den Konkursverwaller Advokai Wille : Nach dem Entscheide des Obergerichts « Sind diejenigen beschlagnahmten Vermögensobjekte des Nachtigall, welche nicht mehr zur Sicherung des Beweises dienen, der Konkursverwaltung zur Liquidation herauszugeben. Der Erlös aus diesen Vermögensobjekten bleibt beschlagnahmt, d. h. er tritt an Stelle der beschlager Über die Zuteilung der betreffenden Gelder entscheidet gemäss § 441 StPO der Strafrichter. Sofern Sie uns die nötigen Garantien leisten können, dass der Erlös aus der Liquidation der beschlagnahmten Vermögensobjekte uns richtig überwiesen wird, stellen wir Ihnen die hier liegenden Waren des Nachtigall und ebenso das bei Gygax in Biel garagierte Automobil Marke « Delage » zur Verwertung zur Verfügung. Die Buchhaltung des Nachtigall werden wir Ihnen überlassen, sobald die Expertengutachten abgeschlossen Einen staatsrechtlichen Rekurs der Konkursmasse Nachtigall gegen den Entscheid des solothurnischen Obergerichts und die Massnahmen des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern hat das Bundesgericht im Sinne der nachstehenden Erwägungen zum Teil gutgeheissen und erkannt, dass :

a die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden von _ Solothurn nicht zuständig seien, die von ihnen mit Beschlag belegten Sachen zu Gunsten des Geschädigten _ zu verwerten und über dessen Ansprüche auf dieselben ‘oder ihren Erlös zu entscheiden ;

b) die betr. Gegenstände daher gegen Ersatz allfälliger Aufwendungen auf dieselben, aber sonst unbeschwert dem Konkursverwalter zur Verfügung nach Konkursrecht herauszugeben seien ;

©) den solothurnischen Gerichten aber immerhin das Recht gewahrt bleibe darüber zu entscheiden, ob auf den Erlös dem Kanton Solothurn für die Kosten des Slrafverfahrens ein Vorrecht zustehe.

H Derogatorische Krafl des Bundesrechts. X92 53, 387 Die Rekurrentin halle u. a. geltend gemachl, dass die Aufrechterhaltung solcher Beschlagnahinen auf Grund Kant. Gesetzesvorschristen auch nach der Konkurseröffnung über den Angeschuldiglen gegen das SchKG verstosse und infolgedessen die derogalorische Kraft des Bundesrechts missachte.

Aus den Urleilsgründen :

« 1. — Fraglich sind die Einwirkungen der Konkurseröffnung auf vorher erfolgte Beschlagnahmen beim Gemeinschuldner vorgefundener Vermögensstücke und Urkunden, die die Untersuchungsbehörde in cinem Slirafverfahren gegen diesen verfügt hatie. Nach der Auffassung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides würde der solothurnische Strafrichter ohne Rücksicht auf jene Tatsache ausschliesslich kompetent bleiben darüber zu befinden, was mit den in Beschlag : genommenen Vermögensstücken zu geschehen habe und je nach dem Urteil im Strafpunkte eventuell deren Herausgabe an den durch das Vergehen Verletzten oder doch Verwendung zur Deckung des Schadenersatzanspruches desselben anzuordnen. Der Standpunkt der Rekurrentin dagegen geht dahin: auch der durch strafbare Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigte habe nunmehr seine Schadenersatzansprüche sowohl als allfällige Eigentumsrechte an den streitigen Sachen im Konkursverfahren zu verfolgen und könne dafür Befriedigung einzig nach den Regeln des KonkKursrechts, in Konkurrenz mit den übrigen Gläubigern verlangen. Der Streit dreht sich demnach um die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Strafbehörden einerseits, Organen des eidgen. Vollstreckungsverfahrens (Betreibungs- und Konkursverfahrens) andererseits, also um eine Gerichtsstandsfrage des eidgen. Rechles in dem weileren Sinne, der diesem Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG zukommt, secrner da die solothurnischen Behörden sich für ihre Rechtsauffassung auf angeblich durch einen - 386 Staaïtsrechti.

Vorbehalt des SchKG gedeckte kantonale GesetzesVvaorschriften berufen, um die Abgrenzung des Bundesrechtes vom kantonalen Rechte auf diesem Gebiete überhaupt (Art. 2 Überg.-Best. z. BV). Nach beiden Richtungen hat das Bundesgericht die Sache frei zu beurteilen und ist nicht auf eine Überprüfung aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV (der Willkür und Rechtsverweigerung) beschränkt. Es wird infolgedessen im Falle der Gutheissung des Rekurses auch von sich aus die Anordnungen zu treffen haben, die sich aus jener Ausscheidung und Grenzziehung ergeben, nicht bloss die Akten zu neuer Entscheidvung an die kantonale Behörde zurückzuweisen haben. » « 2. — Arl. 197 SchKG erklärt das sämtliche Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört und vor Schluss des Konkursverfahrens noch anfällt, der Gesamtheit seiner Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung in der durch Art. 219 ebenda festgesetzten Rangfolge und nach den übrigen in Art. 198-270 ausgesprochenen Grundsätzen verfangen. Er schliesst damit eine gesonderte Vollstreckung in solche Vermögensstücke zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers fortan aus. Nur eine Folge dieses schon aus Art. 197 sich ergebenden allgemeinen Grundsatzes ist es, dass nach Árt, 206 alle gegen den Schuldner noch anhängigen Betreibungen mit der Konkurseröffnung “ dahinfallen, neue während des Konkursverfahrens nicht - angehoben werden können, ferner auch gepfändete Ver- _ mögensstücke, deren Verwertung zur Zeii der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden haite, und Arrestgegenslände im Sinne von Art. 271 ff. SchKG in die Masse fallen (Art. 199). Als dem Gemeinschuldner « gehörend » werden dabei zunächst alle Sachen und Rechte hbehandeli, die sich in seinem Gewahrsam befanden, auch wenn sie als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von solchen zu Eigentum angesprochen werden (Arl. 225). Der Dritte, der einen solchen Anspruch & Derogatorische Krafi des Bundesrecklis. N® 53. 387 erhebt, hat ihn ebenfalls im Konkursverfahren, durch Anmeldung bei der Konkursverwaliung und, wenn diese daraufhin die Herausgabe verweigerl, gerichlliche Klage gegen die Konkursmasse nach AÁrl. 242 an deren Gerichtsstand geltend zu machen. Nur wenn es sich um Sachen handelt, die sich im Gewahrsam des Driliansprechers selbst oder einer Person befinden, die auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen

ihr und dem Ansprecher den Gewahrsam für diesen ausübt, hat die Konkursmasse ihrerseits klagend gegen den Dritten zur Feststellung des Eigentums des Gemeinschuldners aufzutreten.

Für eine abweichende Behandlung auf Grund Kkanlonaler Gesetzesvorschriften bedürfte es eines besonderen Vorbehalts des Bundesgesetzgebers, wodurch er selbst das Gellungsgebiet der konkursrechtlichen Bestimmungen der Art. 197 ff. SchKG entsprechend eingeschränkt hai. An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier jedenfalls für den einen und hauptsächlichen Zweck der angefochtenen Beschlagnahmen, nämlich die eventuelle Befriedigung des durch die strafbaren Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigten aus den mit Beschlag belegten - Gegenständen. Die solothurnischen Behörden berufen sich für das Gegenteil zu Unrecht auf Arlt. 44 SchKG. Wenn hier von Gegenständen gesprochen wird, die « auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Geselze mit Beschlag belegt sind », s0 sind damit nicht irgendwelche Vorschriften gemeint, die sich in einem kantonalen Stirafoder Strafprozessgesetze finden. Vielmehr ist nur an solche Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruches des Gemeinwesens und der Gebühren- und sonstigen finanziellen Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie

schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den « fiskalischen » Gesetzen zeigt, Art. 44 SchKG zugeschnitten. Keineswegs war es seine Absichi, eine derartige Vorzugsstellung auch gewöhnlichen privatrechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie mit einem Vergehen zusammenhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare Handlung Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich von anderen Schadenersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet. Er beruht nicht auf der übertrelenen Strafnorm, sondern auf dem allgemeinen Satze des Zivilrechts (Art. 41 OR), welcher denjenigen, der einem anderen widerrechtlich mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit Schaden zufügt, zum Ersatze verpflichtet, während die Strafbarkeit der schädigenden Handlung nur eine der Vorausset zungen dieser Schadenersatzpflicht, nämlich die Widerrechtlichkeit der Schädigung herstellt, wie denn ja auch das OR auf den Fall, wo die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 ff. OR aus der Übertretung einer Strafnorm durch den Schädiger hergeleitet wird, nach verschiedenen Richtungen besonders Bezug nimmt (Art. 53, 60). Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem öffentlichen Rechte angehörenden Verhältnis zu lun hätte. Dasselbe gilt für die andere Frage, ob der Verletzte die Gegenstände, die durch die strafbare Handlung in das Vermögen des Täters gelangt sind, als sein Eigentum herausverlangen Könne. Auch hier ist es die privatrechtliche Eigentumsordnung, seit dem Inkraftireten des ZGB die in ihm enthaltene Regelung des Sachenrechts, welche die Wirkungen der Erwerbshandlung in dieser Beziehung bestimmt und darüber entscheidet, inwiefern sie eine Verschiebung in den Eigenlumsverhältnissen nach sich zu ziehen vermochte oder nicht.

Die Vorschriften der solothurnischen StPO, welche den Strafrichter ermächtigen, im Strafurteil die Herausgabe derjenigen Sachen, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden sind, oder der aus sgolchen Sachen angeschafften oder erlösien Gegenstände an den Verletzten anzuordnen und auch darüber hinaus die Verwendung dem Verurteilten « eigentümlich gehörender » mit Beschlag belegter Gegenstände, die unter eine der Kategorien des § 119 fallen, zur Bestreitung des dem Verletzten zugesprochenen Schadenersatzes zu verfügen, mögen solange nicht zu beanstanden sein, als lediglich das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verletztem in Frage steht. Sie widersprechen dem eidgen. Rechte und müssen vor ihm weichen, soweit und sobald s1e mit den Betreibungsrechten und den aus ihnen hervorgehenden Beschlagsbefugnissen anderer Gläubiger zusammenstossen und dem Geschädigien auf Kosten dieser Gläubiger ein Privileg auf die Gegenstände des Beschlags verschaffen sollen, mit der Wirkung, deren Piíändung oder Admassierung im Konkurse ausser für einen allfälligen Übererlös zu verhindern. Die solothurnischen Strafbehörden sind danach nicht befugt, die mit Beschlag belegten Vermögensstücke zu einer jener Zweckbestimmungen zurückzubehalten und der Konkursmasse zu enlziehen. Vielmehr wird es Sache der Geschädigten A.-G. Kummer sein, sowohl ihre Schadenersatzansprüche ais allfällige von ihr behauptete Eigentumsrechte im Konkursverfahren und in den durch das eidgen. Konkursrechi vorgezeichneten Formen geltend zu machen. Ein Aussonderungs- oder sonstiges Vorzugsrecht wird dabei von ihr nur insoweit beansprucht werden können, als die Konkursgesetzgebung dafür die nötige Grundlage bietet. Die vorangegangene Beschiagnahme von Vermögensstücken des Gemeinschuldners durch die Strafbehörden vermag es ihr nicht zu verschaffen, s0 wenig wie dadurch ein die Parteirollen im Eigentumsprozesse umkehrendes Gewahrsamsverhälinis zu ihren Gunsten an den Sachen begründet wurde.

3. _ Anders verhäli es sich, soweit die Beschlagnahme die Sicherung des Schuldbeweises gegenüber _ dem Täter (Überführung des Angeschuldigten) oder die evenluelle Befriedigung des Staates für die jenem aufgelegten Kosten des Strafverfahrens im Falle der Verurteilung bezweckt. Nach beiden Richtungen hat man ee unzweifelhaft mit einem Beschlag auf Grund strafrechtlicher Gesetze im Sinne von Art. 44 SchKG zu tun, der infolgedessen durch diese Vorschrift, unter der Voraussetzung ciner die Beschlagnahme hiezu zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung, auch gegenüber den aus einem Betreibungsverfahren zu Gunsten anderer Personen hervorgehenden Rechten gedeckt ist. Er geht danach allfälligen Pfändungsansprüchen von Betreibungsgläubigern des Angeschuldigten wie den Beschlagsrechten der Konkursmasse desselben Vor und schliesst Pfändung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem Zwecke der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde (vgl. BGE 28 I Nr. 90 und 54, 32 I S. 349; JAEGER, Kommentar zu Art. 44, Art. 199 Nr. 1, Art. 206 Nr. 2; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juvistenfakullät zum fünszigjährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 183-188, 222 /3, 237-243, 261 /2). l a) Im vorliegenden Falle kommt der Zweck der Beweissicherung im Strafprozesse nach dem Schreiben des Untersuchungsrichters ‘Solothurn-Lebern an den Konkursverwalter vom 27. Juli 1927 heute nur noch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners in Frage. Für die übrigen mit Beschlag belegten Gegenstände hal der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme, soweit sie Jenem Zwecke diente, selbsl dadurch preisgegeben, dass er sîch bereit erklärte, sie ohne Ausnahme der Konkursverwaltung zur Verwertung gegen Ablieferung des Erlöses zu überlassen. Bücher und Geschäftspapiere aber wollen die solothurnischen Behörden der Konkursverwaltung ausliefern, sobald die Expertise im Strafverfahren abgeschlossen sein werde und die Urkunden daher für das Strafverfahren nicht mehr nötig sein werden. Sie sind bei dieser Erklärung zu behaften. Ein Anspruch auf Herausgabe, wenn auch nur auf beschränkte Dauer, vor jenem Zeitpunkte steht der Konkursmasse infolge des aus Art. 44 SchKG hervorgehenden Vorranges des strafrechtlichen vor dem vollstreckungsrechtlichen Beschlage nicht zu. Das dahingehende Beschwerdebegehren erweist sich danach als

unbegründet (vgl. dazu JAEGER Art. 44 Nr. 4 und das schon angeführte Urteil BGE 28 I Nr. 54).

b) Die Frage der Haftung der in Beschlag genommenen Vermögensstücke (abgesehen von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren) für dem Angeschuldigten und Gemeinschuldner durch das Strafurteil auferlegte Kosten des Strafverfahrens wird im angefochtenen Entscheide des Obergerichts nicht erörtert. Die Erklärung liegt offenbar darin, dass nach § 441 der kant. StPO die Deckung der Schadenersatzforderung des Verletzten der Bestreitung der Kosten aus den mit Beschlag belegten Gegenständen vorgeht, während hier ein Schadenersatzanspruch des Verletzien in Frage stand, der nach seiner vermutlichen Höhe von vorneherein den Wert der in Beschlag genommenen Vermögensstücke überstieg. Es darf deshalb aus jenem Stillschweigen ein Verzicht auf den gedachten weiteren Beschlagnahmezweck nicht hergeleitel werden. Den solothurnischen Behörden muss es vielmehr vorbehalten bleiben sich darüber schlüssig zu machen, ob sie die mit Beschlag belegten Gegenstände allenfalls auch hiefür mit der Wirkung eines dem Beschlag der Konkursgläubiger vorgehenden Befriedigungsrechtes im Sinne von Art. 44 SchKG in Anspruch nehmen wollen. Der Entscheid darüber wird dem urteilenden Richter im Strafpunkte zustehen, der nach § 119 in Verbindung mit § 441 der kant. StPO über das schliessliche Schicksal im Untersuchungsverfahren verfügter Beschlagnahmen und die Folge, die ihnen zu geben ist, zu be- 392 Staatsrecht!.

findeu hal. Glaubt die Konkursmasse, dass die Beanspruchung eines Vorrechts an den Gegensländen des Beschlages oder an deren Erlös für eine solche Kostenforderung deshalb gegen Art. 44 SchKG verstosse, weil die kantonale Gesetzgebung für eine Beschlagnahme zu diesem Zwecke nicht die nötige Grundlage gebe (vgl. BGE 28 I Nr. 54 S. 224), so steht es ihr frei, gegen eine dahingehende Anordnung des Strafurteils neuerdings das Bundesgericht anzurufen. Dabei mag einstweilen dahingestellt bleiben, wieweit alsdann die Kognition des Bundesgerichts in dieser Frage reichen würde, ob es Sie, wie in dem oben angeführten Urteil vorausgesetzi worden Zu sein scheint, frei oder nur aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV prüfen könne.

Nach Art. 44 SchKG zieht ein zulässiger öffentlichrechllicher Beschlag zur Sicherung strafrechtlicher Geldansprüche im Sinne dieser Vorschrift auch die ausschliessliche Befugnis der Strafjustiz- bezw. Strafvollziehungsbehörde zur Verwertung der in Beschlag genommenen Gegenstände nach sich, sodass Gegenstand einer Pfändung oder des Beschlagreehtes der Konkursmasse des Angeschuldigten höchstens ein allfälliger Übererlös der von jener Behörde durchgeführten Verwertung über die Deckung der durch den Beschlag gesicherten Ansprüche hinaus bilden kann. Im vorliegenden Falle hat indessen das Obergericht selbst den Untersuchungsrichter angewiesen, sich mit der Konkursverwaltung dahin zu verständigen, dass die Verwertung unter Ablieferung des Erlöses an den Strafrichter von ihr vorgenommen werde und damit eingewilligt, den Beschlag an den Gegenständen selbst durch einen solchen an deren Verwertungserlös zu ersetzen. Um die Rechte des Staates auf diesen Erlös zu gewährleisten, bedarf es einer Hinterlegung desselben, wie das Obergericht sie in Aussicht genommen hat, nicht. Es genügt, dass der Bestimmung des Strafurteils, das ihn bis zu einem bestimmien Betrage dem Staate für seine Kostenforderung verfangen erklärt, bei Verwerfung eines dagegen allenfalls erhobenen staatsrechtlichen Rekurses, die Wirkung einer für die Konkursmasse verbindlichen Feststellung der Nichtzugehörigkeit der entsprechenden Werte zur Masse zuerkannt wird, kraft deren der Staat Solothurn von der Konkursverwaltung die Herausgabe des beireffenden Geläbetrages nötigenfalls im Vollstreckungswege erzwingen kann, ohne sich auf die Anmeldung seiner Ansprüche im Konkursverfahren einlassen zu müssen. Diese Wirkung muss aber einem solchen Dispositive, sobald cinmal die Vereinbarkeit der Beschlagnahme zu dem gedachten Zwecke mit dem Bundesrecht an sich von der zuständigen Bundeshehörde, dem Bundesgericht anerkannt ist, infolge der in Art. 44 SchKG getroffenen Regelung des Verhällnisses zwischen strafrechtlichem Beschlag und Beireibungs- oder Konkursverfahren ohnehin beigemessen werden. Es kommt hinzu, dass die vom Gemeinschuldner allenfalis zu tragenden Kosten des Strafverfahrens offenbar höchstens einen Bruchteil des Verwerlungserlöses der in Beschlag genommenen Vermögensstücke werden ausmachen können und dass der

Beschlagnahme augenscheinlich nur wegen des ursprüngich damit ver!olgten anderen, durch die Konkurseröffnung über den Gemeinschuldner hinfällig gewordenen Zweckes der Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Verlelzten ein s0 weiter Umfang gegeben worden ist. Durch die Verpflichtung zur einstweiligen Ablieferung des vollen Verwertungserlöses an die Strafbehörde würden demnach der Konkursmasse in sachlich nicht gerechlferligter Weise flüssige Mittel entzogen. Daraus, dass die Beschlagnahme. solange Sie nichl in Kollision mit den Beschlagsrechien der Konkursmasse trat, überhaupt als rechtmässig erfolgi angesehen werden muss und es auch nachher blieb, soweil sic zulässigen slrafprozessualen Zwecken im Sinne von Arl. 41 SchKG diente, folgt ferner, dass die solothurnischen Behörden als Voraussetzung der Herausgabe der in Beschlag

39.1 : Staatsrecht.

genommenen Aktiven zur Verwertung von der Konkursmasse den Ersatz der Aufwendungen werden verlangen können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu verfügen. »

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 und Art. 53 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 441 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 44, Art. 197, Art. 199 und Art. 271 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 189 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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