Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 II 14

1.14 Familienrecht. No 4.

Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt werden, der offenbar zu 3 14 % mit einer noch erheblich Kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen Kindersterblichkeit von 1920/1 unter Hinzufügung eines Verwaltungskostenzuschlages ermittelt worden ist und sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 14 % ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit gewonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich ausser acht gelassen werden, da entgegen der Aufsassung des Beklagten als Streitwert kein anderer Betrag in Betracht kommen kann als die Summe aller Rentenleistungen, die er voraussichtlich wird entrichten müssen, unter Rückdiskontierung auf den Tag der Geburt des Kindes.

4. Anszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Pebruar 1927 i. S. I. gegen 8B.

Vaterschaftsklage. OG Art. 81; ZGB Art. 314 Abs. 2. Zerstörung der Vaterschaftsvermutung im Hinblick auf den Reifegrad des Kindes. Stellung des Bundesgerichtes zur Würdigung zweier sich widersprechender Expertengutachten durch den Kantonalen Richter.

Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am 18. Juni 1924 — also 219 Tage vor der Geburt des Klägers — und nachher noch einige Male geschlechtlich miteinander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines vollständig ausgereiften Kindes zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von Familienrecht. Ne &, 15 der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei. Diese Einrede erscheint jedoch nicht schlüssig. Die Frage der Möglichkeit oder Unmögliclikeit der Zeugung eines Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der Beweiswürdigung betraute kantonale Richter endgültig entscheidet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich allfälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gutachtens zu (vgl BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von 1hr als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr. M, kurz nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der Vaferschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2

ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, wenn die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht einmal auf 29/0 geschätzt hat.

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