Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1927

Sachverhalt

I. i. S. Rieggor gegen Bezirkesgewerbepartei Meilen.

Vereinsrecht. Fusion zweier Vereine hat die Auflösung (mindestens) des einen Vereines zur Folge und kann daher nicht wegen Änderung des Zweckes desselben oder zweckwidriger Vermögensverwendung angefochten werden (Art. 57 ZGB). Dagegen setzt die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgelösten Vereines beim anderen (oder neuen) Verein den Eintritt jedes einzelnen Mitgliedes voraus.

(Gekürzt.) A. — Seit 1920 besteht eine Bezirksgewerbepartei Meilen, deren Satzungen folgende Bestimmungen zu entnehmen sind :

Art. 1. Unter dem Namen « Bezirks-Gewerbepartei Meilen » besteht im Bezirk Meilen eine politische Vereinigung .....

Art, 2. Die Partei bezweckt ...... die Förderung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des selbständigerwerbenden Mittelstandes ......

Die Partei sucht ibr Ziel zu erreichen durch Beteiligung an den Wahlen und durch Mitarbeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaitung.

Art. 19. Die Auflösung der Partei erfolgt, wenn sich drei Viertel der Delegierten dafür aussprechen und sofern nicht drei angeschlossene Ortsgruppen den weiteren Bestand der Partei verlangen.

Art. 20. Bei Auflösung der Partei entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung der vorhandenen Barmittel.

2 Personenrecht. N°® 1, Am 13. Dezember 1925 beschloss die Delegiertenversammlung der Bezirksgewerbepartei Meilen deren Fusion mit der Freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen. Diesem Beschluss war ein schriftlicher Meinungsaustausch der beiden Parteien vorangegangen, dem folgendes zu entnehmen ist : Die Bezirksgewerbepartei Meilen anerbot sich am 18. Juni 1925, ihre Satzungen dahin abzuändern, — unter gleichzeitiger entsprechender Abänderung und Ergänzung der Satzungen der freisinnigen Partei —, dass sie sich nach vorgenommener Fusion in rein politischer Richtung der freisinnigen Partei anschliesse, jedoch sollte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dadurch garantiert werden, dass siíie innerhalb der freisinnigen Partei eine gewerbliche Gruppe bilde mit eigenen SatZUNgen ....... «Die bei der Fusion vorhandenen Barmitte] der Gewerbepartei sollen in erster Linie verwendet werden für die Beschaffung von neuen Satzungen und Drucksachen der Gewerbe-Gruppe, der Rest fällt in die Fusionskasse. » Die Gegenvorschläge des Vorstandes der freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen sahen folgendes vor: Die Gewerbepartei des Bezirkes Meilen verzichtet auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe. Sie behält jedoch die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form im Sinne bisheriger Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen bei. Die angestrebte Fusion ist rein politischer Natur im Sinne der Zusammenfassung der Kräfte. Die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der bisher in der Gewerbe-Partei vereinigten Kräfte bleibt durchaus unberührt .… Nach innen und aussen bilden die Parteien als Organisation der kantonalen freisinnigen Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen «Freir sinnige Partei des Bezirkes Meilen », mit einheitlichem Statut, gleichen Pflichten und Rechten für alle Mitglieder, gleichem Vorstand. (Übergangsbestimmungen) : « Wir würden es als im wohlverstandenen Interesse der wirksamen Vertretung der gewerblichen Postulate liegend betrachten, wenn der Übertritt zur freisinnigen Gruppe Personenrecht. N° 1. 3 möglichst geschlossen erfolgen könnte. Dabei hat es die Meinung, dass irgendwelcher Zwang ebensowenig angängig als erwünscht ist » ...... Die neue Geschäftsleitung arbeitet unverzüglich einen Statuten-Revisionsentwurf aus, worin alle durch den Zusammenschluss und die Vergrösserung der Gesamtpartei nötig werdenden

Änderungen der freisinnigen Bezirksstatuten berückSsichtigt werden sollen ..... Dieser Entwurf wird einer ersten, konstituierenden Versammlung der vereinigten Partei vorgelegt .... Nach vollzogener Statutenbereinigung muss die Einheit eine vollständige sein ....

Mit Klage vom 19. Dezember 1925 verlangte der Kläger, Mitglied der Gruppe Küsnacht der Bezirksgewerbepartei Meilen, gerichtliche Aufhebung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 13. Dezember 1925, durch welchen die Fusion der Bezirksgewerbepartei Meilen mit der freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen beschlossen wurde …....

In der « gemeinsamen Parteiversammlung vom 21. März 1926 » wurden dann « auf Grundlage des zwischen der bisherigen freisinnigen Partei und der bisberigen Gewerbepartei des Bezirkes Meilen abgeschlossenen Fusions-Statuten » die « Parteistatuten » der « FreiSsinnigen Partei des Bezirkes Meilen » « vereinbart », und als Anhang wurden « die grundsätzlichen Artikel des Fusions-Statuts » wie folgt abgedruckt :

« Die Gewerbe-Partei des Bezirkes Meilen verzichtet auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe (u. s. w. wie oben 14 Zeilen). » B. — Durch Urteil vom 5. Juni 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

C. — Gegen diesés Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. — Die vom Kläger ausserdem noch geführte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 27. November 1926 abgewiesen.

4 Personenrecht. N° 1.

Erwägungen

3. Den aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses hergeleiteten Anfechtungsgrund, dass er auf eine nach Art. 74 ZGB gegen den Widerspruch jedes einzelnen Mitgliedes unzulässige Umwandlung des Zweckes des beklagten Vereines hinauslaufe, hat die Vorinstanz als gegenstandslos erachtet, weil der angefochtene Beschluss ohnehin die Auflösung des beklagten Vereines in sich geschlossen habe. Diese Annahme hat der Kläger als aktenwidrig bezeichnet, und der Vertreter des beklagten Vereines hat in Bestätigung früheren Vorbringens ausdrücklich erklärt, die Aktenwidrigkeitsrüge des Klägers sel in diesem Punkte zutreffend. Allein diese übereinstimmenden - Parteierklärungen sind für den Richter nicht verbindlich, da sie nicht rein tatsächliche Verhältnisse, sondern die ‘Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses betreffen, und zwar nicht etwa nur in einem Punkte, der unmittelbar durch die Deutung der Worte bestimmt würde, welche gebraucht worden sind, um den Sinn des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen, Fusion von Vereinen ist die Vereinigung von (mindestens) zwei Vereinen in der Weise, dass (entweder) der eine sein Vermögen auf den andern überträgt (oder beide ihr Vermögen auf einen neugegründeten Verein übertragen) und dieser Verein den Mitgliedern jenes Vereines (oder beider Vereine) die Mitgliedschaft gewährt. Ob die Mitglieder jenes Vereines (oder beider Vereine) Mitglieder dieses Vereines werden wollen oder nicht, hängt freilich ausschliesslich davon ab, ob sie diesem Vereine beitreten oder nicht, was der eigenen Entschliessung jedes einzelnen Mitgliedes anheimgestellt ist. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der ersiíere Verein (eventuell beide Vereine) durch die Vereinigung aufgelöst wird und nur der letztere (eventuell der neugegründete) fortbesteht. Dass der beklagte Verein und die Freisinnige Bezirkspartei mit Personenrecht. Ne 1, 5 ihrer Fusion ein anderes Ziel verfolgt haben sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere hat sich der beklagte Verein schon in seinem Vorechlag vom 18. Juni 1925 anerboten, sein verbleibendes Vermögen der Freisinnigen Bezirkspartei zu überlassen, was nicht zu verstehen wäre, wenn er hätte als Verein weiterbestehen wollen. Sodann hatte die Freisinnige Bezirkspartei als Bedingung der Fusion gesetzt und

wurde es in der Folge als ein Hauptpunkt des FusionsStatuts angesehen, dass « nach innen und aussen die Parteien als Organisation der kantonalen freisinnicen Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen : Freisinnige Partei des Bezirkes Meilen bilden, mit einheitlichem Statut, gleichen Pflichten und Rechten für alle Mitglieder, gleichem Vorstand. » Hiemit liesse sich der Fortbestand der Bezirksgewerbepartei als selbständigen Vereines schlechterdings nicht vereinbaren. Wenn ihr zugestanden wurde, dass sie « die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form im Sinne Ihrer bisherigen Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen beibehalte », dass « die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der bisher in der Gewerbepartei vereinigten Kräfte durchaus unberührt bleibe », und wenn sie an die Übertragung ihres Vermögens auf die Freisinnige Bezirkspartei den Vorbehalt knüpfte, dass es «in erster Linie für die Beschaffung von neuen Satzungen und Drucksachen der Gewerbe-Gruppe verwendet werden solle » (woraus es sích unschwer erklärt, dass die beiden Kassen nicht sofort verschmolzen wurden), s0 hatte dies nicht die Meinung, der beklagte Verein werde nur seine politische Aufgabe und natürlich auch den darauf hinweisenden Namen aufgeben, jedoch als eigene Körperschaft fortbestehen, sondern es wollte den bisherigen Mitgliedern des beklagten Vereines anheimgestellt werden, sich auch als Mitglieder der Freisinnigen Bezirkspartei gemeinsam im Interesse des Gewerbestandes zu betätigen, was ja geschehen kann, ohne dass sie sìch zu einem 6 Personenrecht. N® 1, besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. Anderseits wurde im Stadium der Vorverhandlungen ausdrücklich vorgesehen, dass es eines besonderen « Übertrittes » jedes einzelnen Mitgliedes der Bezirksgewerbepartei zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe, Zu allen diesen Vorgängen hat sich der beklagte Verein in der Folge in offenbaren Widerspruch gesetzt, indem er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug überdauert zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum Zweck der Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfechtungsklage und auch nicht nur für den Fall, dass sie zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt, dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Auss1cht genommen wurde. Allein dieses Verhalten vermochte den bei den Vorverhandlungen und im FusionsStatut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion

begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten Vereines nicht nachträglich wieder zu beseitigen. Sollte die Delegiertenversammlung den Fusionsbeschluss auch gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres Beschlusses zu bedenken, s0 würde dies keinen Mangel desselben bedeuten, aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet werden könnte. Dass sie einen Beschluss fassen durfte, welcher neben der Auflösung des beklagten Vereines auch die Übertragung des Vereinsvermögens an einen anderen Verein in sich schloss, kann angesichts des Art. 20 der Satzungen nicht in Zweifel gezogen werden …...

Wurde der beklagte Verein durch den angefochtenen Beschluss aufgelöst, s0 ist sein bisheriger Zweck nicht umgewandelt, sondern unterdrückt worden. Ein Sonderrecht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Ebensowenig unterliegt der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens der Anfechtung unter dem Gesichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entspreche. Denn Art. 57 ZGB, der hiefür ausschliesslich massgebend ist, stellt die Vorschrift, dass das Vermögen einer aufgePersonenrecht. N° 2. 7 hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden sei, nur für das Gemeinwesen auf, an welches jenes mangels anderer Bestimmung fällt, steht also nicht entgegen, dass das Vereinsorgan, dem für den Fall der Auflösung des Vereines die Vermögensverwendung durch die Statuten anheimgegeben ist, darüber frei befinde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1926 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 57 und Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in

Bundesgericht, BGE 53 II 1 (1927) | Lexipedia