Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 II 210

37. Auszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vom 25, Mal 1927 i. S. Erben Moyer gegen Meyer-Danioth.

1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist blosse Ordnungsvorschrift. Art. 556 ZGB.

2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des Erblassers spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu können alle Auslegungsmittel herangezogen werden. Auslegung der Verfügung.

Aus dem Tatbestand :

Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924 gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925 amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültigkeit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde ünverweilt eingeliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit der Verfügung, die lautet: « Ich fürmache meinem Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem Red und Antwort zu stehen », wollten sie die Kläger nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3 ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.

Erwägungen

1. , — Die Vorschriften über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften, deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig macht, wie Sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498- 916), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschriften über die Sicherung des Erbganges enthalten sind ; übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwortlichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das Dahinfallen der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.

2. Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit jedoch diese gesetzliche Vermutung der blossen Teilungsvorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtniswillens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig, zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 II 28 f. und 34 f). Ob schon aus dem vom Erblasser gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen » verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächtnisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben, da diese Absicht genügend Klar zum Ausdruck kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem Red und Antwort zu stehen ». Zwar ist auch dieses nicht eindeutig ; es könnte an sich besagen wollen, es solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen seiner Miterben, warum ibm der Erblasser das Haus zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste der Bedachte s0 wie s0 nicht, s0 dass wenn die Beifügung 212 Erbrecht. Ne 37.

einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte s0l]l das Haus an siíich ziehen können, ohne über dessen Wert . den Erben Rechenschaft schuldig zu sein ; da bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks Anrechnung geschätzt werden müsste, hätte der Bedachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Erblasser das « ganze » Haus dem Beklagten vermachte ; selbstverständlich wollte er damit nicht Sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem Beklagten zufallen, sondern es s0oll ihm dessen ganzer Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese Auslegung als richtig erscheinen : der Beklagte hat keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern Kinder des Erblassers mehr . oder weniger Kkostspielig erzogen Worden sind; er ist immer beim Vater geblieben und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze ÁArbeitskraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden worden Zu sein ; es ist daher verständlich, dass ihn der Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag, ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen zu lassen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Erbschaft, die wesentlich über 446,000 Fr. beträgt, das Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert geschätzten Hauses wohl ertragen Kann.

ITT. SACHENRECHT — DROITS RÉELS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 556 und Art. 608 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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