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72. Urteil der I. Zivilabteïilung vora 23. November 1927 1. S. D. gegen B. Haftung des Arztes aus Auftrag für schuldhaîfte Schädigung des Patienten (Rôntgenverbrennung). Expertise, Stellung des Bundesgerichts. Aktienwidrigkeit ? Indizienbeweis, Anforderungen (Erw. 1). Verschuldensfrage: Verletzung der Diligenzpflicht durch Nichteinsetzen eines (Zink-})Filters (Erw. 2). Entschädigungshbemessung: Form der Kapitalabfindung für die Invaliditätsentschädigung. — Leichtes Verschulden des Verletzers schliesst die Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht aus (Erw. 3). Art. 99 und 43 OR : Herabsetzung der Ersatzpflicht : ; Kriterien (Erw. 4).
Faits
A. — Der 1868 geborene Kläger B. erkrankte im Frühjahr 1922 an einem Geschwür am Mundboden. Der behandelnde Arzt, Dr. F, vermutete Krebs. B. konsultierte deshalb einen Spezialisten für Mundkrankheïten, Dr. S., der am 1. April 1922 eine Excision vornahm und das herausgeschnittene Gewebestück dem Pathologischen Institut Z.zur Untersuchung einschickte. Am 5. April 1922 gab Dr. V., Assistent dieses Instituts, einen schriftlichen Bericht dahin ab, dass er das eingesandte Stückchen bereits für carcinomatôs halte, dass er aber «zur endgültigen Sicherung der Diagnose » weitern Materials bedürfe.
In der Annahme, es handle sich um einen Mundbodenkrebs, schritt Dr. $S. unter Mitwirkung von Dr. W. der die gleiche Auffassung hatte, am 8. April 1922 zur operativen Entfernung des Geschwürs. Das Operationspräparat wurde wiederum dem Pathologischen Institut eingeschickt, das sich in seinem erst am 11. Mai 1922 erstatteten Bericht dahin aussprach, dass die Diagnose Krebs nicht mehr aufrechterhalten werde:
Inzwischen hatte Dr. S. den Kläger — zwei Tage nach der Operation — an die Beklagte, Spezialistin