53 II 433
74. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 83. November 1927
Sachverhalt
I. i, S. Blektrische Strassenbahn Zürich - Oerlikon - Seebach gegen Tuber.
Eisenbahnhaftpflicht. Tramunfall.
Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Umschau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfahrenden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen - wurde (Erw. 1).
Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Verunfallten (Erw. 2).
Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der Schadensberechnung an Hand eines Expertengutachtens . durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3).
EHG Art. 1 und 5.
Aus dem Tatbestand.
Ám 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber, - Bankkommis in Zürich,-bei der Einmündung der Kanzleisfrasse in die Zürcherstrasse. in Oerlikon, als er das auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise überschreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahnhof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau halten wollte, von einem von Zürich herkommenden Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch erlitt, Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens wurde dureh das Bundesgericht teilweise" geschützt: -- = E uter e i eiii 434 Einsebahnhaftpflicht. No 74, Aus den Erwägungen.
1. — Die Beklagte bestreitet jede Schadenersatzpflicht, weil der fragliche Unfall ausschliesslich durch das Verschulden des Klägers verursacht worden sei, während der Kläger seinerseits jegliches Selbstverschulden verneint und daher Ersatz des vollen ihm durch den streitigen Unfall entstandenen Schadens verlangt. Keiner der beiden Auffassungen kann beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass der Kläger in kopfloser Weise sich auf das Geleise des von Zürich herannahenden Tramwagens begeben hat; wurde doch von verschiedenen Zeugen festgestellt, dass er von der Kanzgleistrasse herkommend, ohne auf dem Trottoir anzuhalten und sich vorher umzusehen, die Fahrbahn betreten habe, d.h. sozusagen direkt in den fraglichen Tramwagen hineingelaufen sei. Dass in einem solchen, die elementarsten Vorsichtsmassregeln missachtenden Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden muss, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch lässt sich dieses Verhalten dadurch nicht entschuldigen, dass unmittelbar vor dem Unfall noch viele andere Personen die Strasse überschritten hatten. Der fragliche Tramwagen fuhr damals festgestelltermassen in einem äusserst langsamen Tempo (zirka 8-10 Stundenkilometer), wobei der Wagenführer ständig Glockensignale gab ;- auch war der Tramwagen nach übereinstimmender Zeugenaussage von der Trottoirstelle aus, von der der Kläger die Geleise betreten hatte, leicht sichtbar. Von einer Überraschung des Klägers kann daher keine Rede sein. Zudem hätte der Umstand, dass vorher noch viele andere Personen die Strasse überschritten hatten, dieser Menschenstrom aber plötzlich anhielt und die Fahrbahn frei liess, den Kläger auf die ihm drohende Gefahr noch besonders aufmerksam machen müssen. Ein Gedränge herrschte festgestelltermassen nicht, so dass die Behauptung, der Kläger sei sozusagen auf die Fahrbahn hinausgeschoben worden, nicht zutrifft. Unter diesen Umständen käme auch das Bundesgericht dazu, das Verhalten des Klägers, wenn dieser im Momente des Unfalls geistig vollständig normal gewesen wäre, als derart grob unachtsam zu erklären, dass ihm das ausschliessliche Verschulden an der Entstehung des Unfalles zugeschrieben werden müsste.
2. — Nun hat aber die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit der untern kantonalen Instanz, auf Grund eines psychiatrischen Expertengutachtens festgesteltt, dass der Kläger schon vor dem Unfall ein erheblich stark belasteter Psychopath schizoider Art gewesen sei und dass sein Zustand auf die Gestaltung seines Verhaltens im Momente des Herannahens der beiden von entgegengesetzten Richtungen herkommenden Tramwagen einen s0 erheblichen Einfluss ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu achten, stark vermindert worden sei. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Daraus ergibt sich aber, dass dem Kläger im Momente des Unfalles die volle Urteilsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln, gemangelt hat ; es kann ihm daher sein unvernünftiges Verhalten nur teilweise zum Verschulden angerechnet werden. Infolgedessen muss die Klage grundsätzlich gutgeheisseu werden, doch ist die Entschädigung gemäss Art. 5 EHG entsprechend herahzuSetzen.
3. — Die Vorinstanz hat im Hinhlick auf die obwaltenden Umstände dem Kläger 60 %, des ihm dureh den Unfall etstandenen Schadens zuerkannt. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, diesen Verteilungsmodus zu ändern, zumal da es sich hiebei ausschliesslich um eine Bewertung des Masses der Verminderung, die die Urteilsfähigkeit des Klägers durch die bei ihm verhandene Psychopathie erfahren hat, handelt, also um eine Feststellung, die derart eng mit der vom Tatsachenrichter endgiltig zu entscheidenden Frage nach dem Umfange 436 Eisenbahahaftpflicht. N° 74.
der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter . hievon ohne zwingende Gründe nicht abweichen soll. Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenommenen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt hat, dass die Psychopathie des Klägers einen 80 erheblichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des Unfalles ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen Zu achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert» gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte, dass síie (wozu sie, ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alternative entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung — die übrigens wohl den Tatsachen entspricht — ist für das Bundesgericht verbindlich.
VII. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURBSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl, III. Teil Nr. 44-46. — Voir II partie, nos 44 à 46.
I. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE