Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 II 440

76. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung vom 8. Dozembor 1927 i. S. Molster gegen Moietor. Versöhnung während des Scheidungsstreites: Art. 137 Ábs. 3 ; 138 Abs. 3 und 142 ZGB : Schriftliche Versöhnungserklärung ; sie gilt als freiwillig gewollt, wenn die Ehegatten nachher die geschlechtlichen Beziehungen wieder aufnehmen. Trotz der Versöhnung kann die Scheidungsklage, wenn auch nicht wegen Ehebruchs und Misshandlung, so0 doch wegen tiefer Zerrüttung aufrechterhalten werden. Mit Rücksicht auf die Versöhnung ist jedoch regelmässig anzunehmen, die Zerrütung sei nicht s0 tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden dürfe, Es ist materiellen Rechts und darum vom Bundesgericht zu überprüfen, ob eine Versöhnung zwischen den Parteien stattgefunden hat, und welches ihre Folgen sind. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist an der Versöhnung nicht zu zweifeln. Danach hat sich die Klägerin nach der schriftlichen Versöhnungserklärung zweimal dem Beklagten geschlechtlich hingegeben und zwar freiwillig und gewollt, da sie sich zu diesem Zwecke in die Wohnung ihres Mannes begeben hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch die Versöhnungserklärung ihrem freien Willen entsprach, Sie hat denn auch nachher erklärt, sie habe es mit dem Manne noch einmal versuchen wollen. Durch diese Versöhnung ist der Klägerin die Berufung auf den Ehebruch des Beklagten und die von ihm erlittene Misshandlung abgeschnitten (Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB).

Dagegen hindert sie die Versöhnung, nachdem es zum Rückzug der Klage nicht gekommen ist, keineswegs, eine trotzdem tatsächlich bestehende Zerrüttung der Ehe geltend zu machen, dem Beklagten das Verschulden am Zerwürfnis beizulegen und deshalb Scheidung zu verlangen. Denn aus dem Zustand der Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht. Etwas anderes ist es, dass regelmässig in der Verzeihung ein entscheidendes Indiz dafür zu finden ist, dass die Zerrüttung nicht in einem Grade vorhanden ist, wie ihn Art. 142 ZGB zur Scheidung verlangt, nämlich so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich eine Frau, wie hier geschehen ist, zu einer schriftlichen Versöhnungserklärung bereit findet, dann mit dem Ehemanne, obwohl sie bereits getrennt leben, die Nacht zubringt und darauf noch ein weiteres Mal zu diesem Zwecke sich in seine Wohnung begibt, so ist es schwer anzunehmen, dass sie innerlich vom Manne losgelöst sel. Dafür ist gerade ihre Behauptung ein weiteres Indiz, dass sie sich infolge der Drohung des Mannes mit Selbstmord zur Unterzeichnung der Versöhnungserklärung genötigt gefühlt habe ; denn diese Drohung würde doch wohl jeden Eindruck auf sie verfehlt haben, wenn sie sich nieht noch mit dem Manne verbunden gefühlt hätte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 137, Art. 138 und Art. 142 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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