Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 II 457

79. Urteil dor IL, Zivilabteilung vom 9. Dezember 1927 1. S. Mettler gegen Tobler, Bei Expropriation eines verpfändeten Grundstückes hat im allgemeinen der Grundpfandgläubiger ersten Ranges Anspruch auf die EntSchädigung und rücken die nachgehenden Grundpfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804, 815, 816 Abs. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfandrechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27).

Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appenzell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar ? (Erw. 1.) À. — Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft Lochmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfandrechte in aufeinanderfolgendem Range lasten : ein dem Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr., 458 Sachenrecht. Ne 79, ein Handwechselzedel von 2000 Fr., ein liegender Zedel von 2000 Fr., ein Handwechselzedel von 500 Fr., ein “ Schuldbrief des neuen Rechtes von 2200 Fr. und Grundpfandverschreibungen von 2800 und 4500 Fr. Ein Teil dieser Liegenschaft wurde von der Gemeinde Teufen zum Zweck einer Strassenanlage enteignet. Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 28. Dezember 1925 wurde die Entschädigung wie folgt festgesetzt : für 3045 m? bleibend abgetretenen Boden für 1565 m? vorübergehend abgetretenen Boden (auf welchem Strassenböschungen angelegt wurden) auf 85 Rp. per m2= » 1330.25 Inkonvenienzentschädigung für Durchschneidung der Liegenschaft, Erschwerung und Verhinderung der Kiesausbeutung, Verlochung des Heimwesens und Abschnürung desselben vom durchgehenden Verkehr...

» 2000.— Zusammen Fr. 6832.— Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Abzahlung seines liegenden Zedels im Betrage der diesem ausgerichteten, inzwischen hinterlegten Expropriationsentschädigung.

Sachverhalt

B. — Durch Urteil vom 28. März 1927 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannt : « Die Klage ist im reduzierten Betrage von 4000 Fr. geschützt nebst laufendem Zedelzins; es ist der Titel um diesen Betrag der Pfandbarkeit zu entlasten und es schliessen in der Folge sämtliche folgenden Pfandlasten auf. » Den Urteilsgründen 1st zu entnehmen : « In quantitativer Beziehung darf in Betracht gezogen werden, dass der Beklagte im Expropriationsverfahren mit 6832 Fr. für die Bodenabtretung und Inkonvenienz etc. während des Strassenbaues gut entschädigt worden ist. Da die tung des Bodens 4000 Fr. beträgt (1917 22,000 Fr. und am 30. Juli 1926 18,000 Fr.), ist die Klage in diesem reduzierten Betrage zu schützen. »

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen :

die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Abzahlung an den Eigentümer des ersten Zedels auf 2000 Fr. zu reduzieren, und zwar ohne Nachrückungsrecht der nachgehenden Pfandlasten, jedenfalls sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es verfügt, « dass in der Folge sämtliche Pfandlasten aufzuschliessen haben »,

D. — (Bezugnahme auf folgende kantonale Gesetzesbestimmungen :

a) Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften (Zedelgesetz) von 1882 Art. 6-10, 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 19;

bd) Gesetz betreffend Zwangsabtretung von 1902 Art. 25;

c) Gesetz betreffend die Einführung des schweiz. ZGB von 1911 (EG zum ZGB) Art. 200 ff).

Erwägungen

1. Während die erste Instanz, das Appenzell À, Rh. Bezirksgericht des Mittellandes, die Klage in Anwendung des Bundeszivilrechtes, speziell des Art. 810 ZGB, beurteilte und abwies, hat die Vorinstanz kantonales Recht, nämlich das in Art. 200 EG zum ZGB für die beim Inkrafttreten des ZGB bestehenden liegenden Zedel, Handwechselzedel und Terminzedel vorbehaltene kantonale Zedelgesetz von 1882 zur Anwendung gebracht. Die Unhaltharkeit dieser Auffassung springt ohne weiteres in die Augen bei einem Falle wie dem vorliegenden, wo es Sich um eine Liegenschaft handelt, die nicht ausschliesslich mit alten kantonalen Hypotheken, sondern ausserdem mit Grundpfandrechten des neuen eidgenössischen Rechtes belastet ist. Wenn nämlich nach dem für die alten kantonalen Zedel geltenden Zedelgesetz 460 Sachenrecht. Ne 79.

der Gläubiger des Zedels im ersten Rang Anspruch auf Abzahlung machen könnte, wie die Vorinstanz ent- * schieden hat, dagegen nach dem für die Grundpfandrechte des neuen eidgenössischen Rechtes geltenden ZGB die Gläubiger hinteren Ranges, wie die erste Instanz angenommen hat, so entstünde eine Kollision zwischen den Rechten dieser beiden Gläubigerkategorien, die schlechterdings unlösbar wäre ; dabei ist besonders zu beachten, dass sich kein zureichender Grund dafür geltend machen liesse, den Grundpfandgläubiger ersten Ranges (und damit das alte kantonale Recht) in erster Linie zu berücksichtigen, wenn das neue BundeszLvilrecht im Gegenteil die nachgehenden Grundpfandgläubiger in erster Linie berücksichtigt wissen wollte. (Ob diese Auslegung des ZGB durch die erste Instanz zutreffend sei, ist in diesem Zusammenhange nicht zu prüfen, da sich eine gleiche unlösbare Kollision auch dann ergäbe, wenn umgekehrt das ZGB dem Gläubiger ersten Ranges, ein anderes, gegebenenfalls anwendbares kantonales Recht aber den nachgehenden Gläubigern alter Grundpfandrechte dieses Kantons den Vorzug einräumen würde). Hievon abgesehen darf ‘Art. 22 des Schlusstitels des ZGB, wonach die zur Zeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden Pfäándtitel in Kraft bleiben, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Pfandtitel schlechthin unter dem bisherigen Rechte bleiben, oder dass es der kantonalen Einführungsgesetzgebung anheimgegeben sei, zu bestimmen, inwieweit diese Pfandtitel unter dem bisherigen Recht bleiben. Vielmehr sind für diese Fragen die nachfolgenden Vorschriften des Schlusstitels massgebend, u. a. insbesondere Art. 25, wonach sich der Umfang der Pfandhaft für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte bestimmt, und Art. 27, wonach die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich ners) für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des ZGB an unter dem neuen Rechte stehen. Hieraus folgt, dass Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appenzell A.-Rh., wonach die beim Inkrafttreten des ZGB bestehenden liegenden Zedel, Handwechselzedel und Terminzedel mit einziger Ausnahme des Nachrückungsrechtes den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes von 1882 unterliegen, in dieser allgemeinen Fassung nicht haltbar ist. Für das Gegenteil kann die

Vorinstanz auch nicht mit Fug den Art. 853 ZGB in ÁAnspruch nehmen, wonach für die Gülten, die unter dem kantonalen Recht errichtet worden sind, die besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten bleiben. Hiemit sind nur diejenigen Vorschriften des bisherigen kantonalen Hypothekarrechtes gemeint, welche sich speziell auf die Gülten im Gegensatz zu anderen Grundpfandarten bezogen (BGE 47 I S. 106). Nun haben aber die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Vorschriften des kantonalen Zedelgesetzes für alle Arten von Zedeln Geltung beansprucht. So wenig es freilich in Zweifel gezogen werden kann, dass die liegenden Zedel des appenzell-ausserrhodischen Liäiegenschaftsrechtes als Gülten anzusehen sind, s0o ist umgekehrt nicht weniger sicher, dass den Widerlegbriefen der Gültcharakter abging, indem sie einfach, zur Sicherung einer persönlichen Forderung bestimmt waren, wie sie denn ja nach dem Inkrafttreten des ZGB nur noch vermittelst Umwandlung in Grundpfandverschreibungen die Grundpfandsicherung zu bewahren vermochten (EG zum ZGB Art.

201). - Endlich nimmt die Vorinstanz zu Unrecht an, das kantonale EG zum ZGB « könne als bundesrätlich genehmigten Gesetz in allen seinen Teilen Rechtskraft beanspruchen, sodass für die Beurteilung der alten Pfandrechte unser EG Anwendung finden muss und es in keinem Falle mit der Begründung angeblicher Widersprüche zum ZGB vor demselben zurückzutreten hätte. » Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes 462 Sachenrecht. No 79.

(vgl. neuerdings wieder BGE 50 I $, 542 Erw. 3 und 52 IS. 161) enthebt die Genehmigung kantonaler Erlasse * durch den Bundesrat die Gerichte bei Anwendung solcher Erlasse nicht der Prüfung, ob sie mit dem Bundesrechte vereinbar Seien.

Freilich sieht Art. 801 Abs. 2 ZGB vor, dass der Untergang des Grundpfandrechtes infolge von Enteignung unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone steht. Indessen kann das Enteignungsrecht als solches nur das Verhältnis zwischen dem Enteigner einerseits und dem Enteigneten und den am enteigneten Grundstück sonstwie dinglich Berechtigten anderseits ordnen. Vorliegend ist aber ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Inhaber eines Grundpfandrechtes an dem der Enteignung unterworfenen Grundstück und dem enteigneten Grundpfandschuldner streitig, das nach wie vor ein rein privatrechtliches bleibt und von dem in Art. 801 Abs. 2 ZGB zugunsten des (eidgenössischen oder) kantonalen Enteignungsrechtes gemachten Vorbehalte nicht betroffen wird. Die Frage nach den im Falle der Enteignung den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechten ist denn auch für den Hypothekarkredit von zu grosser Bedeutung, als dass ihre Ordnung nach erfolgter Vereinheitlichung des Hypothekarrechtes noch den Kantonen überlassen werden dürfte.

Auf dem Boden des Privatrechtes aber ist für die Anwendung des bisherigen kantonalen Rechtes kein Raum. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich darauf stützen, entweder dass die Grundpfandhaft die nach dem Grundsatze der dinglichen Surrogation an die Stelle des Grundstückes tretende Expropriationsentschädigung auch umfasse, oder dass dem Grundpfandgläubiger bei Wegfall bezw. Verminderung der Grundpfandsicherung infolge Enteignung des Pfandgrundstückes oder eines Teiles desselben ein Recht auf anderweitige Sicherung zustehe. Unter beiden Gesichtspunkten rufen die bereits angeführten Vorschriften des Schlusstitels des ZGB der Anwendung des neuen Rechtes.

2. In Ermangelung einer besonderen Vorschrift des ZGB über die Rechte der Grundpfandgläubiger im Falle der Enteignung des Pfandgrundstückes ist zunächst zu prüfen, ob dieser Fall durch eine allgemeine Vorschrift erfasst wird, oder ob sich andere Sondervorschriften analog anwenden lassen. Die Teilenteignung, wie Sie vorliegend stattgefunden hat, führt die Abtretung eines Teiles des mit dem Grundpfande belasteten Grundstückes herbei und ruft insofern einer sinngemässen Anwendung des Art. 833 (846, 852) ZGB mit sofortiger Abzahlung des auf den enteigneten Teil des Grundstückes zu verlegenden Teiles der Pfandforderung (vgl. Art. 801 Abs. 2 ZGB, Art. 25 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsabtretung) und Ausschluss der Befugnis des Pfandgläubigers, die Rückzahlung der ganzen Pfandforderung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Art. 92 des Entwurfes des Bundesrates vom 21. Juni 1926 zu einem Bundesgesetz über die Enteignung, der insofern alsò auch eine Bestimmung über das Grundpfandrecht enthält). Dagegen vermag Art. 833 ZGB keinen Anhaltspunkt dafür abzugeben, welches Recht dem Pfandgläubiger zum Ausgleich des Minderwertes des dem Enteigneten verblcibenden und weiterhin der Pfandhaft unterwortenen Restgrundstückes an der Minderwertsentschädigung zustehe. Hiefür scheint die über die Sicherungsbefugnisse des Grundpfandgläubigers bei unverschuldeter Wertverminderung des Pfandgrundstückes aufgestellte Vorschrift des Art. 810 ZGB zuzutreffen. Ja nach dem Vorgang des Gesetzesredaktors (vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 1906 S. 619 rechts unten) erachten die Kommentatoren den Art. 810 ZGB im Falle der Enteignung schlechthin als anwendbar. Dem steht jedoch das Bedenken entgegen, dass das ZGB in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur die Abtrennung kleiner Stücke, die auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten sind, ordnet (Art. 811 ZGB), dagegen für die Abtrennung grösserer Stücke in anderem Zusammenhange die bereits 464 Sachenrecht. N° 79, angeführte Vorschrift des Art. 833 (846, 852) aufgestellt hat. Die Anwendung beider Vorschriften (Art. 810 u, 833) auf die gleiche Enteignung, je nachdem es sich um Boden- oder Minderwertsentschädigung handelt, würde indessen, zumal wenn eine grössere Anzahl von Hypotheken vorhanden sind, unverhältnismässig komplizierte Rechnungsoperationen erheischen und ist

deshalb abzulehnen. Weder die eine noch die andere Vorschrift vermöchte übrigens die Enteignung des gesamten Pfandgrundstückes zu erfassen. Für diese endlich — wie auch für die Teilenteignung — liesse gsich an die Heranziehung der Vorschrift des Art. 822 ZGB über den Anspruch des Grundpfandgläubigers auf die Versicherungssumme denken. Allein diese Bestimmung erschöpft sich darin, die Versicherungssumme der Grundpfandhaft zu unterwerfen, und gibt keine Antwort darauf, ob ein Grundpfandgläubiger, dessen Forderung nicht fällig ist, und eventuell welcher, Abzahlung aus der Entschädigungssumme verlangen könne. So bleibt nichts anderes übrig, als der Spezialvorschrift des Art. 804 ZGB über die Verteilung einer allfälligen Geldentschädigung im Falle der Güterzusammenlegung eine allgemeinere Bedeutung beizumessen und sie namentlich auf die Enteignung verpfändeter Grundstücke allgemein anzuwenden. In der Tat schliesst ja die Güterzusammenlegung eine Enteignung des bisherigen zersplitterten Grundbesitzes in sich, wobei zum Ersatz zwar soweit möglich Grundstücke zugewiesen werden, ausnahmsweise jedoch auch eine Geldentschädigung. Nach Art, 804 ZGB sind solche Entschädigungsbeträge an die Grundpfandgläubiger nach ihrer Rangordnung abzutragen und dürfen sie ohne deren Zustimmung an den Schuldner nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet. Erstere ÄAlternativ-Vorausstzung trifft vorliegend zu. Danach gelangt das Berufungsgericht in Anwendung des neuen eidgenössischen Rechtes zum (dem Grundsatz nach) gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz in Anwendung des bisherigen kantonalen Rechtes, dass der Kläger als Grundpfandgläubiger ersten Ranges mit Fug Zahlung der Expropriationsentschädigung zur teilweisen Tilgung seiner Pfandforderung beansprucht. Nachdem sich der Kläger dabei beruhigt hat, dass ihm nur knapp zwei Drittel der gesamten Entschädigung zugesprochen wurden, braucht nicht zur Frage Stellung genommen zu werden, ob der zwanzigste Teil der Summe sämtlicher Grundpfandforderungen, und vielleicht ausserdem noch ein gewisser Teil der Inkonvenienzentschädigung, als nicht für Minderwert des dem Beklagten verbleibenden Grundstückes, sondern für vorübergehende persönliche Behinderung des Beklagten gewährt, diesem

verbleiben müsse. Aus dem gleichen Grunde und wohl auch mangels Zutreffens der bezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen braucht nicht geprüft zu werden, ob, sofern auf diese Weise unkündbare und aussergewöhnlich niedrig verzinsliche Gülten (von infolgedessen erheblich reduziertem Verkehrswerte) zur Rückzahlung gelangen, der Gültgläubiger sich mit einem dem Verkehrswerte seiner Gült entsprechenden Teil der Expropriationsentschädigung abfinden lassen und der Rest dem enteigneten Grundeigentümer verbleiben müsse zum Ausgleich dafür, dass er beim Hinzukauf anderer Grundstücke zum Ersatz des ihm entzogenen durch den Zinsen- - dienst stärker belastet werden wird. Ob und inwieweit endlich nachgehende Grundpfandgläubiger eine Abzahlung verlangen können, nachdem die Abzahlung an den Kläger nicht die ganze Expropriationsentschädigung umfasst — und zwar auch nicht insoweit sie für Land und Minderwert gewährt wurde —, ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu erörtern. Dagegen ist unbedenklich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auszusprechen, dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger nach Leistung der Abzahlung an den Kläger um deren Betrag 466 Sachenrecht. N° 79, nachrücken. Da die Mittel zur Abzahlung aus dem Substanzwerte des Grundstückes gewonnen werden, der entsprechend beeinträchtigt wird, würde andernfalls * der Grundeigentümer zum Nachteil der nachgehenden Grundpfandgläubiger zweimal über den gleichen Wertteil des Grundstückes verfügen können, zunächst durch Gewinnung der Abzahlungssumme in Gestalt der Enteignungsentschädigung, und hernach durch wiederholte Errichtung eines Grundpfandrechtes an Stelle des durch diese Abzahlung getilgten. In dem der Teilexpropriation ähnlichen Falle, dass bei der Zwangsvollstreckung in mehrere für die gleiche Forderung verpfändete Grundstücke nur einzelne derselben verwertet werden müssen (Art. 816 Abs. 3 ZGB), der ebenfalls zur Tilgung einer Pfandforderung aus dem Substanzwerte des Pfandes (d. h. eines einzelnen der mehreren Pfänder) führt, ohne dass das ganze Pfandobjekt (bezw. alle gemeinsam verpfändeten Grundstücke) dem Eigentümer entzogen wird, ist diesem die nochmalige Verfügung über denjenigen Teil des Gesamtpfandes, aus dessen Wert die Abzahlung stattgefunden hat, deswegen natürlicherweise versagt, weil er sich infolge der Verwertung nun in der Hand eines Dritten befindet. Das Nachrückungsrecht,

welches das ZGB ja nur für den Regelfall verpönt, ausnahmsweise aber doch zulässt (vgl. Art. 815), vermag bei der Teilexpropriation das gleiche Ergebnis zu vermitteln. °

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 28. März 1927 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 801, Art. 804, Art. 810, Art. 811, Art. 816, Art. 822, Art. 833 und Art. 853 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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