Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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200 Schuldbetreibungs- und- Konkursreeht. N° 59.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetrebung entgegengesetzt werden könnte, 2, — Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen dafür in Basel betrieben werden könne, so liegt es nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezialdomiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst, wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerdeführung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG FV Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Entecheid vom 27. Dezember 1927 i. S. Mähr.

Wird gegen die Betreibung der“ Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für Prämien RKechtsvorschlag erhoben, s0 ist die Betreibung auf Vorlage des ‘daraufhin nachgesuchten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres fortzuseizen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915.

Sachverhalt

A. — Am 7. September 1927 hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr, Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts. endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vorausprämie pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.

Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Entscheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Diepoldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde « mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse, damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung auf Unrichtigkeit beruhe ».

B. — Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichtspräsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde begründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Vollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraussetzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. Dezember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat Mähr an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsansialt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81 SchKG angesehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich. nur, dass 202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 580, Rechtsöffnung gewährt werde, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes . (oder desjenigen Kantones, in welchem die Betreibung angehoben ist) beruhe, es wäre denn, der Betriebene beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass des Urteiles getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Allein die Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat alsbald nach dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes in ständiger Rechtsprechung angenommen, der betreibende Gläubiger sei des Rechtsöffnungsgesuches enthoben, wenn er erst auf den Rechtsvorschiag des Betriebenen hin Vorkehren getroffen habe, um ein gerichtliches Urteil zu erlangen, und dementsprechend ausgesprochen, dass die Betreibung ohne weiteres fortzusetzen sel, Sobald ein auf diese Weise erlangtes vollstreckbares gerichtliches Urteil einer Behörde des Bundes (oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist) vorgelegt werde. Wenn nun angesichts dieser ständigen Rechtsprechung dem Prämienvollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch das eingangs angeführte Bundesgesetz von 1915 die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteiles einer Bundesbehörde beigelegt wurde, s0 kann mit dieser Gieichstellung kein anderer Sinn verbunden werden, als dass der Vollstreckbarkeitsentscheid selbst einem Rechtsöffnungsentscheid des Zzuständigen Kantonalen Rechtsöffnungsrichters gleichzuachten sei. Nichts gegenteiliges lässt sich aus der Verwendung des Ausdruckes Rechtsöffnung in Art. 12 des eingangs angeführten Bundesgesetzes von 1915 herleiten, der zweifellos auf den Vollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hinweist, nicht auf ein Rechtsöffnungsverfahren vor dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter,

wie die untere Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung an die obere meint. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren würde denn auch nichts als eine den Betriebenen ohne jeglichen Nutzen mit vermehrten Kosten belastende Weiterung darstellen, weil er ja im Rechtsöffnungsverfahren nur mit den Einwendungen der Tilgung oder Stundung seit Fällung des Vollstreckbarkeitsentscheides oder der Verjährung gehört werden, dagegen keine den Schuldgrund betreffenden Einwendungen anbringen könnte, worum es dem Rekurrenten einzig zu tun ist. Für Einwendungen letzterer Art behält vielmehr Art. 12 des eingangs angeführten Gesetzes ein Nachverfahren vor den besonderen Versicherungsgerichten vor, welche über die Rückforderung zu viel bezahlter Prämien entscheiden., Erst in diesem Verfahren kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Ordnung, welche zu rechtfertigen nicht in die Aufgabe des Bundesgerichtes fällt, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Prämienzahlung betriebene Betriebsinhaber sich rechtliches Gehör verschaffen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 66 und Art. 81 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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