Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 III 30

8, Entscheid vom 14. März 1927

Sachverhalt

I. i. S. Niederrheinisgohes Güter-Assekuranz-Gegelleschaft im Konkurs.

Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 steht nicht entgegen der Arrestierung und Pfändung der Forderung einer ausländischen Versicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung des Überschusses, den die aussergerichtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution gemäss Art. 9 und 10 lc. nach Befriedigung der gesicherten Forderungen ergibt.

In der von Charles Wolf für eine Prozesskostenforderung von 610 Fr. 80 Cts. gegen die Niederrheinische Güter-Assekuranz-Gesellschaft am Wohnsitz des Generalbevollmächtigten in Basel angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt die « Forderung auf Rückerstattung des Überschusses der Kaution, der nach erfolgter Liquidation des schweizerischen Versicherungsbestandes und eventueller öffentlichrechtlicher Forderungen verbleibt, bis zum Betrage von 700 Fr. » Von der seinerzeit geleisteten Kaution sind gegenwärtig noch zirka 12,000 Fr. an Barschaft vorhanden.

Gegen diese Pfändung führte die Betriebene, welche Sich in der Schweiz infolge Verzicht auf die Konzession seit Mai 1925 in Liquidation befindet und seither in Deutschland in Konkurs geraten ist, Beschwerde mit der Begründung, die Pfändung verstosse gegen Art. 6 (und 11) des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919.

Durch Entscheid vom 24. Februar 1927 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Betriebene am Montag den 7. März an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 unterliegt für andere als die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllenden Forderungen aus Versicherungsverträgen und die sich aus dem genannten und dem Versicberungsaufsichts-Gesetz ergebenden öffentlichrechtlichen Forderungen des Bundes und der Kantone nicht der Zwangsvollstreckung die Kaution der ausländischen Gesellschaften, und es können daher das Geld, die Schuldverschreibungen, Hypothekenforderungen und Pfandbriefe, « in » welchen die Kaution nach Art. 7 und 8 der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III S. 71 fff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass die Gründe, welche zur Aufstellung dieses Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch zutreffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung des Überschusses an Geld oder Wertschriften, den die aussergerichtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution in Anwendung der Art. 9 oder 10 des Kautionsgesetzes nach Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forderungen ergibt und der nach Art. 11 Z. c. « an die Gesellschaft zurückfällt ». Der Umstand, dass diese Forderung nicht nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend bedingt ist, sei es erst in der Zukunft zur Entstehung kommt, steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie ihrer Abtretung (vgl. BGE 41 IIS. 134 f. Erw. 2), zumal da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe des allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevorstehen. Sodann hängt die Zulässigkeit der Þfändung einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden kann. Endlich kommt auch darauf nichts an, dass die Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautionsiüberschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar

sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen Vermögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch die Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann, ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekurrentin direkt oder einem Zessionar oder sonstigen DrittSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 9, 33 erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfándenden Gläubiger aushändigen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

9. Entescheid vorn 31. März 1927 i. S. Fran Guggenheim.

Unzulässigkeit der Teilnahme, gemäss Art. 111 SchKG an der Pfändung zur Prosequierung eines À u 8- länder-Arrestes, A. — Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren Forderungen von rund 34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen ihm das Eigentum gemeinschaftlich mit anderen Personen Zusteht. Als in diesen Betreibungen die ebenfalls in Paris wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen ohne vorgängigen Arrest und Betreibung «um Anschlusspfändung für eine Frauengutsforderung von 35,000 Fr. ersuchte », wies das Betreibungsamt Zürich 6 dieses Begehren zurück mit der Begründung, dass demselben nach bestehender Praxis, wonach die Anschlusserklärung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden kann, wenn der Schuldner in der Schweiz einen ordentlichen Betreibungsort hat, keine Folge gegeben werden könne (BGE 36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.). Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt Sei anzuweisell, ihre Ánschlusserklärung Zzuzulassen, B. — Durch Entscheid .vom 21. Dezember 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 111 und Art. 131 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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