Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 III 54

14. Entscheid vom 3. Mai 1927 i. S. Bachert & C°, Betreibung für eine Aktiengesellschaft aus deutschem Kapital mit Sitz in England, welche infolge des Weltkrieges vom englischen Staate liguidiert wird: Nachdem die Gerichte dem staatlichen Liguidator das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung rechtskräftig abgesprochen haben, steht der Anhebung der Betreibung durch die (früheren) Gesellschaftsorgane nichts entgegen, Rechtsverhälttnis der Aktiengesellschaft in Liguidation (Erw. 1).

Sachverhalt

A. — Aus der Zeit vor dem Weltkriege besteht in Manchester die Aktiengesellschaft S. Albrecht & C°, Ltd. Nach deren Statuten sind zur Vertretung der Gesellschaft zwei Verwaltungsräte gemeinsam mit dem SekreSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, No 14, 55 tär ermächtigt. Während des Weltkrieges verfügte das zuständige englische Gericht gestützt auf das englische Gesetz über den Handel mit dem Feinde von 1916, es sei die A.-G. S. Albrecht & C° Ltd — als feindliche Gesellschaft — gemäss dem Gesetz von 1908 über die Gesellschaften zu liguidieren, s0 zwar, dass der Liguidator einen allfälligen Saldobetrag an das Handelsministerium auszubezahlen habe. Áls Liquidator wurde in der Folge H. E. Burgess bezeichnet. Im Handelsregister 1st die A.-G. S. Albrecht & C° Ltd bisher noch nicht gelöscht worden.

Im Jahre 1924 strengte die Firma S. Albrecht & C° in Lig., für welche Burgess mit Ermächtigung des Zzuständigen Gerichtes Vollmacht erteilt hatte, beim Handelsgericht Zürich gegen die Rekurrentin Klage auf Bezahlung von £ 4171.2.10 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1916 an. Durch Urteil vom 4. November 1925 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Kiage von der Hand, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Anerkennung der Befugnisse des Liquidators seitens eines schweizerischen Gerichtes eine Verletzung der Neutralität bedeuten würde. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete zivilrechtliche Beschwerde trat die erste Zivilabteilung des Bundesgerichts am 25. Januar 1926 aus prozessualen Gründen nicht ein : immerhin bemerkte sie in den Urteilsgründen, das staatliche Liquidationsrecht ergreife nur dasjenige Vermögen, welches im Hoheitsbereich des betreffenden Staates liegt und damit der Einwirkung seiner Organe ausgesetzt ist, wozu aber Forderungen an einen in einem unbeteiligten Staat wohnenden Schuldner nicht gehören, soweit sie nur mit Hilfe des Richters des letzteren Staates verfolgt werden können.

Am 24. Juni 1926 hob Rechtsanwalt Dr. Wettstein in Zürich sowohl namens « S. Albrecht & C°, Ltd », als namens « S. Albrecht & C°, Ltd in Lig. » Betreibungen (N° 8740 und 8741) für 104,779 Fr. 07 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1916 bezw. engl. f 56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14.

4171.2.10, umgerechnet zum Kurse von 25.12, gegen die Rekurrentin an. Die Rekurrentin erhob Rechtsvor- _ schlag und führte ausserdem Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren legte Rechtsanwalt Dr. Wettstein Vollmachten vor, deren eine vom Liquidator Burgess, die andere Von Peters, Albrecht Dreves und J. Smith unterzeichnet sind. Peters und Albrecht Dreves sind Verwaltungsräte der S. Albrecht & C° Ltd, Smith deren Sekretär.

B. — Durch Entscheid vom 11. März 1927 hat das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde die gegen die Betreibung N° 8740 geführte Beschwerde abgewiesen, dagegen die gegen die Betreibung N° 8741 geführte Beschwerde gutgeheissen und letztere Betreibung aufgehoben aus dem Grunde, dass die schweizerischen Behörden keine Hülfe zur Durchführung derartiger kriegsrechtlicher Liquidationen gewähren dürfen.

C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde in vollem Umfange.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Vor Bundesgericht macht die Rekurrentin zunächst noch geltend : Die Zulassung der durch ihre Organe vertretenen A.-G. S. Albrecht & C° setzte voraus, dass neben der in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft eine zweite, nicht in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft bestehe ; das als Personalstatut massgebende englische Recht aber anerkenne nur die in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft S. Albrecht & C° Ltd ; eine Aktiengesellschaft dieses Namens, welche micht in Liquidation befindlich wäre, existiere nicht mehr. Die Argumentation der Rekurrentin geht also von der Auffassung aus, die seinerzeit gegründete Aktiengesellschaft S. Albrecht & C° sei untergegangen und die in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft gleichen sung kann indessen nicht beigestimmt werden. Für das schweizerische Recht ist sie vom Bundesgericht bereits verworfen worden (BGE 16 S. 375 f. Erw. 7, 17 S. 325 Erw. 6); den hiefür geltend gemachten Gründen mag hier noch beigefügt werden, dass nach Art. 582 OR, welcher gemäss Art. 666 OR auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar ist, die Liquidatoren « die Gesellschaft » zu vertreten haben. Hiebei handelt es sich nicht etwa um eine Besonderheit des schweizerischen Aktienrechtes (vgl. namentlich das erstangeführte Urteil), und dass nach englischem Recht für den Fall der freiwilligen Auflösung der Aktiengesellschaft etwas anderes, also besonderes gelte, hat die Rekurrentin selbst nicht ernstlich behauptet. Dem Umstand aber, dass es sich vorliegend um eine kriegsrechtliche Zwangsliquidation handelt, ist in der zur Erörterung stehenden Beziehung Keinerlei Bedeutung beizumessen, da nichtsdestoweniger die Liquidation im allgemeinen nach dem Aktiengesellschaftsrecht durchzuführen ist, wie es schon vor dem Kriege in Geltung stand. Wäre die Aktiengesellschaft S. Albrecht & C° infolge der Kkriegsrechtlichen Liquidationsverfügung sofort untergegangen, s0 liesse sich nicht verstehen, dass sie im Handelsregister bis anhin noch nicht gelöscht worden ist. Endlich ist für das Auftreten einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft vor Gericht oder in der Betreibung nach schweizerischer Auffassung ein hierauf hinweisender Zusatz nicht unerlässlich, und dass für die englischen Aktiengesellschaften nach den dortigen Recht etwas anderes

gelte, ist nicht dargetan. Übrigens ist die dem Bundesgericht durch Art. 19 SchKG eingeräumte Rechtskontrolle auf die Anwendung schweizerischen Bundesrechtes beschränkt ; der angefochtene Entscheid hätte somit selbst dann nicht aufgehoben werden können, wenn ihm Irrtümer über das englische Aktiengesellschaftsrecht zu Grunde lägen.

2. Im weiteren nimmt die Rekurrentin den Stand- 58 Schu!dbetreibungs- und Konkursrecht, N® 14, punkt ein, die Organe der Aktiengesellschaft S. Albrecht & C° haben die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft durch die Liquidationsverfügung gänzlich verloren, Diese Einwendung kann nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren beurteilt werden (BGE 48 III S. 131 f.). Und zwar ist der Rekurrentin darin Recht zu geben, dass für die Entscheidung der Frage nach der Vertretungsbefugnis der Organe einer Aktiengesellschaft, insbesondere auch was die Dauer bezw. das Erlöschen anbelangt, normalerweise diejenige Rechtsordnung als massgebend Zu erachten ist, welcher die Aktiengesellschaft selbst unterworfen ist, also hier das englische Recht. Insoweit dieses ausländische Recht nach schweizerischer Auffassung mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit im Widerspruche stehen sollte, dürfte es freilich von den schweizerischen Behörden nicht beachtet werden. Allein Keinesfalls kann unberücksichtigt bleiben die Tatsache, dass der Aktiengesellschaft S. Albercht & C° an ihrem Sitze jede andere Tätigkeit als die Abwickelung der vor der Liquidationsverfügung begründeten Beziehungen unmöglich gemacht worden ist, gleichwie ja auch an dem durch das russische Recht angeordneten Erlöschen der dortigen Aktiengesellschaften nicht achtlos vorbeigegangen werden konnte, obwohl die Aneignung des Aktivvermögens dieser Gesellschaften durch den russìschen Staat ohne jede Rücksicht auf deren Passiven in weit höherem Masse gegen die schweizerische Auffassung von der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit verstösst, als es von der durch das englische Recht angeordneten Liquidation der Aktiengesellschaften mit ausländischem Kapital behauptet werden könnte (vgl. BGE 50 II S. 511 ff., 518 ; 51 ITS. 264). Anderseits muss aber, wie von der Vorinstanz, s0 auch von der Oberaufsichtsbehörde hingenommen werden, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Klage des staatlichen Liquidators Burgess auf Bezahlung der mit der vorliegend angefochtenen Betreibung erneut geltend gemachten Forderung rechtskräftig von der Hand gewiesen hat, weil es gegen die Neutralität verstiesse, die Vertretungsmacht eines solchen Liquidators anzuerkennen, und dass auch eine Zivilabteilung des Bundesgerichtes die Vertretungsbefugnis des Liquidators Burgess verneint hat.

Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass es der S. Albrecht & C° Ltd überhaupt versagt sei, in der Schweiz Rechtsvorkehren zutreffen, welche sich als zur Einziehung von Guthaben notwendig erweisen. Zutreffend hat vielmehr die Vorinstanz die Legitimation hiezu denjenigen Personen zuerkannt, welche im Zeitpunkt der Liquidationsverfügung deren vertretungsberechtigte Organe waren. Diese sind im Lande des Gesellschaftssitzes nur deshalb von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen worden, weil an ihrer Stelle ein Liquidator in die Verwaltung eingesetzt worden ist. Wo aber, wie in der Schweiz, die Vertretungsbefugnis des staatlichen Liquidators nicht anerkannt wird, da liegt kein Anlass vor, um den bisherigen Gesellschaftsorganen die Vertretungsbefugnis abzusprechen, mindestens insoweit sie den Rahmen der Liquidationstätigkeit nicht überschreiten. Die Zulassung der Gesellschaftsorgane zur Vertretung folgt logisch zwingend aus der Verneinung der Legitimation des staatlichen Liquidators. Denn es wäre widersinnig, trotz Annahme des Weiterbestehens der Aktiengesellschaft S. Albrecht & C°, wenn auch nur noch zur Durchführung der Liguidation (vgl. Erw. 1 hievor), die Vornahme von Liquidationsvorkehren in der Schweiz lediglich deshalb zu verweigern, weil der staatliche Liquidator in der Schweiz nicht als Vertreter der Gesellschaft anerkannt wird, während nach schweizerischer Auffassung keine Bedenken dagegen bestehen, dass die bisherigen Gesellschaftsorgane hier zur Durchführung der Liquidation tätig werden. Zudem würde der mit der Verneinung der Legitimation des staatlichen Liquidators verfolgte Zweck, das im Machtbereich der Schweiz liegende Gesellschaftsvermögen ungeachtet 60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14, kriegsrechtlicher Beschlagnahme den wahren privaten Berechtigten vorzubehalten, vereitelt, wenn auch diesen _ versagt würde, es an sîich zu ziehen. Aber selbst wenn, wie die Rekurrentin meint, die Zulassung der Gesellschaftsorgane zu Rechtsvorkehren in der Schweiz nur mit der opportunistischen Überlegung gerechtfertigt werden könnte, dass vermieden werden müsse, das streitige Guthaben gleichsam der Herrenlosigkeit anheimfallen zu lassen, dürfte sie deswegen nicht beanstandet werden, weil die mit der Rechtspflege betrauten Behörden ihrer Aufgabe nicht gerecht würden, wenn sìe bloss um der Logik willen sachlich nicht zureichend

begründete Ergebnisse ohne weiteres hinnähmen. Was nämlich die Rekurrentin zur Rechtfertigung ihres Standpunktes vorbringt, dass es gegen ihr eigenes, wie gegen schweizerische Interessen überhaupt verstosse, Wenn der Rekursgegnerin nicht verschlossen werde, Betreibung gegen sie anzuheben, erweist sich als nicht stichhaltig. Zunächst wird sie Sicherstellung der Prozesskosten vVerlangen können. Steht ihr wirklich eine Gegenforderung ZU, §0 Wird sie mit derselben verrechnen können, nachdem sìie Rechtsvorschlag erhoben hat. Zu einer Retorsion wegen Benachteiligung anderer Schweizer durch derartige Kriegsliquidationen aber liegt kein Anlass vor, da England — anders als Russland — nicht das Aktivvermögen der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Gesellschaftschulden an sich zieht, sondern nur den Nettoüberschuss für sich beansprucht, wie denn ja mit der Liquidation gerade der Zweck verfolgt wird, das Reinvermögen festzustellen und flüssig zu machen. Mit dieser Erörterung ist auch die weitere Einwendung der Rekurrentin abgetan, dass einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vermögen die Handlungsfähigkeit zugebilligt werden wolle, obwohl kein Vermögen mehr vorhanden sei. Denn Gesellschaftsvermögen ist mindestens solange vorhanden, als der Aktivüberschuss nicht gesehen sind zum Gesellschaftsvermögen auch Guthaben von der Art des vorliegend streitigen gegen Angehörige neutraler Staaten zu rechnen, die infolge Nichtanerkennung der kriegsrechtlichen Liquidation der Einziehung für Rechnung des englischen Fiskus entzogen bleiben, um den privaten Berechtigten vorbehalten werden zu können, soWweit sie nicht etwa durch Arrestierung von Gläubigern sollten in Anspruch genommen werden, welche sich nicht darauf beschränken wollen, ihre Rechte bei der Liquidation geltend zu machen. l Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diejenigen Personen an Rechtsanwalt Wettstein Vollmacht erteilt haben, welche im Zeitpunkte der Anordnung der Liquidation und Einsetzung des staatlichen Liquidators vertretungsberechtigte Organe der S. Albrecht & C° waren, und von denen mangels Beweises des Gegenteiles anzunehmen ist, dass ihre Vertretungsbefugnis für das Gebiet der Schweiz auch heute noch fortbesteht. Ob sich der damalige Sekretär wegen der Einsetzung eines staatlichen Liquidators heute nicht mehr

als solcher ansehen möge, ist micht von Belang. Der Einwendung aber, welche die Rekurrentin gegen eines der zeichnenden Verwaltungsratsmitglieder daraus herleiten will, dass es bereits abgefunden worden sei, hält die Rekursgegnerin wohl zutreffend entgegen, die Abfindung werde nicht auch den Anteil an demjenigen Gesellschaftsvermögen umfassen, das der Liguidator nicht habe in die Liquidation einbeziehen können, wie das vorliegend streitige Guthaben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schutldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 582 und Art. 666 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 19 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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