Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 I 161

25. Urteil vom 18. Juli 1928

Sachverhalt

I. i. S. Seger und Genossen gegen Bagol-Btadt.

Art. 2 Üb.-Best. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarises für das Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).

Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens darf der von Art. 65 GT z. SchKG und den allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht ÜüDerschritten werden (Erw. 3).

A. — In der Rechtsöffnungssache A. Seger c. E. Bolliger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von BaselStadt folgende Gebühren : « Eintrag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr. 60 Cts., Urteil 5 Fr. », und in der Rechtsöffnungssache Comptoir de vente des fabricants landais de produits résineux c. Steffen wurden die Gebühren wie folgt berechnet : « Eintrag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. » Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittenermassen dem kantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 22. Juni 1922 entspricht, hat sich Advokat Dr. Scheidegger in Basel namens des Seger und des Comptoir de vente, denen die Gebühren aufgelegt worden sind, beim Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil Sie im Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentarif zum SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 ff.),'speziell dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen : Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in Rechtsöffnungssachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale

Richter für seine übrigen Bemühungen weitere Gebühren verrechne. Andernfalls wäre dem Umfange der richterlichen TInanspruchnahme nicht Rechnung getragen, der sehr verschieden sein könne. Zum mindesten lägen berechtigte Zweifel vor über die Auslegung des GT, und deshalb bestehe für das Dreiergericht kein Grund, von der schon bald 40-jährigen Praxis abzuweichen und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich nach dem eidg. GT zu berechnen, B. — Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Scheidegger namens des Seger und des Comptoir de vente des fabricants landais de produits résineux, soWie im eigenen Namen (nach § 44 ZPO haftet für die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht nur der Kläger, sondern auch derjenige, der. in seinem Namen die Klage einreicht) den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts. Es wird ausgeführt, dass nach dem eidg. GT im RechtsöffnungsVverfahren keine andern als die in Art. 65, 7 und 11 vorgesehenen Gebühren erhoben werden dürften.

C. — Das Dreiergericht von Basel-Stadt hat die Abweisung beantragt. Es verweist auf die Motive seines Entscheides und eine Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei.

Erwägungen

1. Es wird in der Ántwort nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Entscheid des Dreiergerichts eine Beschwerde an das À ppellationsgericht hätte ergriffen werden können. Der kantonale Instanzenzug erscheint also als erschöpft. Die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 871 OG wäre nicht möglich gewesen, da der angefochtene Entscheid kein solcher in einer Zivilsache ist. Der staatsrechtliche Rekurs ist daher zulässig.

2. Sofern der kantonale Richter statt des eidg. GT wendet haben sollte, wäre der Vorrang des eidgenössischen vor dem kantonalen Recht verkannt.

Art. 65 des eidg. GT zum SchKG vom 23. Dezember 1919, der siech im Abschnitt : « Gebühren des Richteramtes in Betreibungs- und Konkurssachen » befindet, lautet : « Für einen Entscheid über Rechtsöffnung oder Bewilligung des Rechtsvorschlages, sowie über Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes beträgt die Gebühr in jeder Instanz : bei einem Streitbetrage bis 1000 Fr, = 1—5 Fr., bei einem Streitbetrage über 1000 Fr. = 5—20 Fr. — Hierzu kommt im Falle der Weiterziehung eine Gebühr von 95 Fr. » Ferner bestimmt Art. 67 : « In den nach Art. 64 bis 66 zu beziehenden Beträgen ist die Gebühr für die Protokollierung, sowie für allfällige Zwischenurteile inbegriffen, » In der Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei werden zu Unrecht Zweifel darüber geäussert, ob der Bundesrat nicht durch Einbeziehung des Rechtsöffnungsverfahrens in den GT die in Art. 25 SchKG getroffene Ausscheidung der Kompetenzen überschritten habe. Art. 16 Abs. I des Gesetzes sagt ganz allgemein : « Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. » Das bezieht sich dem Wortlaut nach auch auf das richterliche Verfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das im Bundesgesetz vorgesehen und wenigstens in den Grundzügen geregélt ist, wenu auch im übrigen die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlassen ist (Art. 25). Auch für dieses richterliche Verfahren besteht das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung der Gebühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zwecke des Betreibungs- und Konkursverfahrens angemessen ist. Das gilt gerade auch für das Rechtsöffnungsverfahren, das ja nur ein richterliches Inzident des Betreibungsverfahrens ist. Das Bundesgericht hat den Art. 16 Abs. II dahin ausgelegt, dass zu den im Betreibungs-

und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken, die stempelfrei sind, auch die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten und verwendeten Schriftstücke gehören (BGE 50 IT 56). Umso weniger können Bedenken dagegen bestehen, dass Abs. I von Art. 16, der allgemeiner lautet, auch speziell auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogen wird.

3. Die Gebühren, die Art. 65 für einen Entscheid über Rechtsöffnung (und andere richterliche Entscheide) vorsiíieht, sind nicht blosse Urteilsgebühren, sondern Gebühren für das Verfahren überhaupt (neben denen höchstens noch solche Gebühren erhoben werden dürfen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des eidg. GT zum SchKG ergeben, s. etwa Art. 7, 11 Abs. 2). Das folgt aus dem Zweck der Bestimmung, der, wie bereits angedeutet, darin besteht, in einheitlicher Weise für das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu bestimmen, welche die Partei im Rechtsöffnungsverfahren für die Inanspruchnahme der richterlichen Behörden zu entrichten hat, und zwar in einer Weise, die für dieses Verfahren als Zwischenakt des Betreibungsverfahrens als angemessen erscheint und eine zu grosse Verteuerung desselben verhindert. Dieser Zweck wäre ülusorisch, wenn es den Kantonen freistände, neben der Gebühr des Art. 65, aufgefasst als eine Urteilsgebühr im engern Sinn, weitere Gebühren nach kantonalem Recht zu erheben, die in beliebiger Höhe festgesetzt werden und insgesamt die Partei in einem weit über den Rahmen des Art. 65 hinausgehenden Masse belasten könnten. Eine Gebühr für die Protokollierung, wie auch für Zwischenurteile, ist in Art. 67 ausdrücklich als in den nach Art, 65 zu beziehenden Beträgen inbegriffen erklärt. Art. 67 hat aber nicht den Sinn, dass andere kantonale Spezialgebühren zulässig seien, sondern spricht das Prinzip der Ausschliesslichkeit der Gebühr des Arft. 65 aus im Hinblick auf besonders verbreitete kantonale Spezialgebühren (für die Verneinung der Zulässigkeit fahren Archiv f. Sch. u. K. IV Nr. 100 und 33; BLUMENSTEIN, Handbuch, 266 n. 17).

Es steht immerhin im Belieben der Kantone, ob und wie siíie die im Rechtsöffnungsverfahren zu erhebenden Gebühren gliedern und wie sie sie bezeichnen wollen, vorausgesetzt, dass der Rahmen des Art. 65 GT und der allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs nicht überschritten wird. Zudem kann ausser den Gebühren im eigentlichen Sinne, d. h. dem Entgelt für die Inanspruchnahme der Behörden, auch noch der Ersatz von BarausIagen verlangt werden (s. z. B. Art. 11 GT).

Aus den Akten ergibt sích nicht, um welche Streitbeträge es sich in den beiden Rechtsöffnungen gehandelt hat. Sollte im Falle Seger der Betrag 1000 Fr. nicht überschritten haben, so0 überschreiten jedenfalls die verlangten kantonalen Gebühren das nach dem Gebührentarif zulässìige Mass. Im Falle Comptoir de vente War, nach der Urteilsgebühr zu schliessen, der Streitbetrag über 1000 Fr. Dann konnte unter verschiedenen Titeln eine Gesamtgebühr von 20 Fr. erhoben werden und die Rechnung von 20 Fr. 40 Cts. überschreitet wohl das bundesrechtlich zulässige Mass nicht, da sie auch Porti einschliesst.

Die beiden Gebührenrechnungen sind daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen einer Revision zu unterziehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid des Dreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 1928 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 24. — Voir aussi n° 24.

IV. GEWALTENTRENNUNG e ——— SÉPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 24. — Voir n° 24.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 871 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 16 und Art. 25 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 44 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in