Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 I 207

30. Urteil vom 29. Juni 1928 i. S. Epp gegen St. Gallen.

1. Art, 87 Abs. 2 OG : Zivilrechtliche Beschwerde in Gerichtsstandsfragen (Erw. 1).

2. Art. 5 : Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich : Zuständigkeit der schweizerischen Heimatbehörden eines in Frankreich verstorbenen Erblassers Zur Aufnahme des öffentlichen Inventars (Erw. 2).

Sachverhalt

A. — Am 16. Dezember 1927 verstarb in Paris Eugen Heinrich Epp unter Hinterlassung einer Witwe (der heutigen Rekurrentin), zweier Schwestern und von vier Nachkommen eines vorverstorbenen Bruders. Der Erblasser hatte ein Testament errichtet, in welchem er seine leiblichen Erben auf den Pflichtteil herabsetzte. Dieses Testament wurde am 10. Januar 1928 vom Waisenamt St. Gallen eröffnet und den gesetzlichen Erben, mit Einschluss der Rekurrentin, in Ahbschrift zugestellt. Am 10. Januar 1928 verlangte eine der Schwestern des Erblassers die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über dessen Nachlass. Das Bezirksamt St. Gallen entsprach diesem Begehren nach Unterhandlung mit der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und veröffentlichte am 8. Februar 1928 im Amtsblatt und in den st. gallischen Tagesblättern die öffentliche Inventaraufnahme und den Rechnungsruf. Zugleich ersuchte das Amt die schweizerische Gesandtschaft in Paris, auch dort für die Durchführung des öffentlichen Inventars besorgt zu sein.

Dagegen beschwerte sich die Bekurrentin am 23. Februar 1928 beim Regierungsrat von St. Gallen mit dem Begehren um Einstellung des Inventarverfahrens über den Nachlass ihr es verstorbenen Ehemannes. Der Regierungsrat wies aber am 3. Apri] 1928 die Beschwerde ab mit der Begründung : Die Beantwortung der Frage, ob das Bezirksamt St. Gallen zur Anordnung des öffentlichen Inventars über den Nachlass des Epp zuständig sei, entscheide sich in erster Linie nach den Bestimmungen des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Nach dessen Árt. 5 sei die Erbschaft eines in Frankreich verstorbenen Schweizers an seinem Heimatort zu eröffnen. Damit seien aber die Heimatbehörden für die Vornahme aller den Gang des Erbteilungsverfahrens beeinflussenden amtlichen Handlungen zuständig. Die Erbschaft eines in Frankreich verstorbenen Schweizers unterstehe in ihrer Gesamtheit dem heimatlicheu Recht und der Zuständigkeit der heimatlichen Behörden. Epp sei St. Galler Bürger gewesen. Die Kompetenz des Bezirksamtes St. Gallen zum Erlass des öffentlichen Inventars über dessen Nachlass sei damit gegeben.

Nach Art. 28 Ziff. 2 NAG unterständen die im Ausland wohnenden Schweizer, wenn sie nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht nicht unterworfen seien, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Heimatkantons. Infolge des bestehenden Staatsvertrages seien die Schweizer in Frankreich inbezug auf ihre erbrechtlichen Verhältnisse nicht dem französischen Rechte unterworfen. Es gelte demnach nach

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