Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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droit fribourgeois. » L'autorité fribourgeoise n'allègue pas, en effet, qu’un tel jugement aït été rendu dans le cas du recourant.

Il est sans doute possible que, si le recourant avait été jugé à Fribourg pour les délits qui l’ont fait condamner en Allemagne, «lindignité» (la privation des droits civiques) eût été prononcée. Maïs cela n’est nullement certain. En droit pénal fribourgeois la condamnation à la réclusion entraîne l'indignité du condamné, tandis que cette peine n’est prononcée avec l’emprisonnement que dans les cas graves (art. 35 al. II et II. Or tous les délits commis par le recourant en Allemagne, notamment le vol, sont en principe passibles à Fribourg de l’emprisonnement et de la réclusion seulement dans les cas graves. On ignore les faits à la base des jugements allemands. Il est donc impossible de dire si le recourant, jugé pour ces faits à Fribourg, eût été frappé d’indignité.

Et quand même il en aurait été ainsi, cette constatation ne saurait, au point de vue de l’art. 45 al, IT Const. féd., tenir lieu d’un jugement. Pour que le refus d’établissement soit justifié constitutionnellement, il ne suffit pas que, dans des circonstances supposées — condamnation dans le canton — le requérant eût été privé des droits civiques ; il faut que cette privation soit effective et résulte d’un jugement pénal. C’est dans ce sens que le Tribunal fédéral s’est prononcé dans l'arrêt précité (RO 25 I p. 1 et suiv.) et il n’y a aucune raison de se départir de cette manière de voir (v. l'opinion contraire de BurCKHARDT, Comment. Const. féd. p. 407/8 ; cf. RO 14 p. 227).

Il y a donc lieu d'admettre le recours, car l’établissement ne peut être refusé au recourant par les autorités du canton de Fribourg.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral admet le recours et annule le refus d’établissement.

Sachverhalt

V. V. GERICHTSTAND FOR Va. Nr. 5. — Voir n° 5.

VE INTERKANTONALE RECHISHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG OFFENTLICHRECHTLICHER AN SPRÜCHE GARANTIE RÉCIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXÉCUTION LÉGALE DES PRESTATIONS DÉRIVANT DU DROIT PUBLIC D. Urteil vom 23. März 1928

I. i. S. Kanton Aargau gegen Hürlimann. Konkordat Dbetr, die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollistreckung ôffentlichrechtlicher Ansprüche. Abgrenzung der Hoheït der Kantone in Beziehung auf den Patent- oder Bevilligungszwang und die Gewerbesteuerpflicht. Zuständigkeit des aargauischen Richters, eine Person, die von Appenzell A.-Rh. aus an einen Einwohner des. Kantons Aargau Heïlmittel gesandt und ihm brieflich ärztlichen Rat erteilt hat, wegen Übertretung der aargauischen Geheimmittelverordnung und des aargauischen Gesundheïitsgesetzes zu bestrafen.

A. — Stephan Pfister in Buchs (Aargau) liess vom Rekursbeklagten, der in Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.) als Naturarzt tätig ist, einen Prospekt über dessen Heilmittel kommen und besteilte dann beï ihm telephonisch zwei von diesen Mitteln. Der Rekursbeklagte sandte sie ihm durch die Post unter Nachnahme zu und gab ihm im Begleitschreiben an, wie er die Mittel gebrauchen solle. Infolgedessen wurde er wegen Übertretung des Art. 2 der aargauischen Verordnung betreffend die Auskündung und den Verkauf von Geheimmitteln vom

14. Juli 1900 und des § 12 des aargauischen Gesetzes über das ôffentliche Gesundheïtswesen vom 28. November 1919 dem Bezirksgericht von Aarau zur Bestrafung überwiesen. Nach der zuerst genannten Bestimmung «ist die Auskündung und der Verkauf von Geheimmitteln und medizinischen Spezialitäten ohne besondere Bewilligung von Seite der kantonalen Sanitätsbehôrde untersagt », und § 12 des Gesundheïtsgesetzes verbietet u. a. die Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton ohne Patent oder behôürdliche Bewilligung. Der Rekursbeklagte wurde auf den 11. Mai 1927 vor das Bezirksgericht geladen, erschien aber nicht zur Verhandilung ; es wurde ihm daher eine Ordnungsbusse von 10 Fr. aufgelegst. Am 6. Juli 1927 verurteilte dann das Bezirksgericht den Rekursbeklagten wegen Übertretung der erwähnten Bestimmungen zu 80 Fr. Busse und legte ihm die Gerichtskosten von 24 Fr., sowie wegen Verletzung der dem Richter gebührenden Achtung eïne Ordnungsbusse von 20 Fr. auf Für den Gesamtbetrag der Bussen und Kosten von 134 Fr. leitete der Kassier des Bezirksgerichtes namens des Staates Aargau gegen den Rekursbeklagten in Lutzenberg die Betreibung ein und ersuchte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, um definitive Rechtsôffnung. Das Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh. als Rekursinstanz erkannte am 23. Dezember 1927 hierüber : « 1. Es ist nur für den Betrag von 54 Fr. nebst den Betreibungskosten 2 Fr. 80 Cts. definitive Rechtsôffnung erteilt. 2. Die Rechtsüffnungskosten der Vorinstanz 11 Fr. 20 Cts. und die der Rekursinstanz 17 Fr., total 28 Fr. sind der Klägerschaït auferlegt mit Rückgriffsrecht für die Hälfte auf den Beklagten. 3. Die von beiden Parteien gesteliten ausserrechtlichen Entschädigungsbegehren sind abgewiesen. » Das Obergerichtspräsidium nahm an, dass eine Anpreisung oder ein Verkauf von Heïilmitteln nur in Lutzenberg, nicht im Kanton Aargau stattgefunden strafung des Rekursbeklagten unzuständig gewesen sei, B. — Gegen diesen Entseheïd hat der Regierungsrat des Kantons Aargau namens dieses Staates die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergerichtspräsidium anzuweisen, in der Betreibung Nr. 2381 des Betreibungsamtes Lutzenberg dem Staat Aargau auch für den Bussenbetrag von 80 Fr. definitive Rechtsôfifnung zu erteilen.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Nach dem Konkordat betreffend die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung ôffentlichrechtlicher Ansprüche sei der Kanton Appenzell verpflichtet, für die in Betreibung gesetzte Bussen- und Kostenforderung Rechtsôfinung zu erteilen. Die Einrede der Inkompetenz sei nicht begründet. Der Rekursbeklagte habe den telephonisch abgeschlossenen Kaufvertrag im Kanton Aargau erfüllt. Das aargauische Strafrecht stehe entgegen der vom Rekursbeklagten im Rechtsôffnungsverfahren aufgestellten Behauptung nicht ausschliesslich auf dem Boden der « Tätigkeitstheorie » ; vielmehr sei danach auch derjenige strafbar, der sich ausserhalb des Kantons deliktisch betätige, wenn der Erfolg im Kantonsgebiet eintrete. Die Post sei übrigens als Mandatarin des Aufgebers tätig und dieser daher für deren Handlungen strafrechtlich verantwortlich. Auch vom Standpunkte des Bundesrechtes aus unterliege der Rekursbeklagte für den in Frage stehenden Verkauf und die dem Pfister erteilten Ratschläge der Hoheit des Kantons Aargau.

C. — Das Obergerichtspräsidium und der Rekursbeklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zicht in Erwägung :

1. — Der Streit dreht sich ausschliesslich darum, ob der Rekursbeklagte für die in Frage stehende Abgabe von Heilmitteln und die Erteilung medizinischer Ratschläge an Stephan Pfister der Hoheit des Kantons

Aargau untersteht und daher das Bezirksgericht von Aarau zuständig war, ihn dafür zu bestrafen.

Die Lôüsung dieser Frage hängt davon ab, ob die genannte Handlung im Gebiete des Kantons Aargau begangen wurde. Der Wille des Rekursbeklagten hat sich dabei freilich im Kanton Appenzell A.-Rh. in die Tat umgesetzt, indem er h ie r telephonisch mit Pfister sprach, den Brief an diesen schrieb und mit den Heilmitteln der Post zur Übermittlung an Pfister übergab. Nach der in der Strafrechtswissenschaft verbreiteten sog. Aufenthalts- oder Tätigkeïtstheorie, die auch der Rekursbeklagte vor dem Rechtsôffnungsrichter vertreten und dieser sich zu eigen gemacht hat, hâtte daher der Rekursbeklagte bei der Abgabe der Heiïilmittel und der Erteilung der ärztlichen Ratschläge ausschliesslich im Kanton Appenzell A.-Rh. gehandelt (vgl. OLSHAUSEN, Komm. z. DStGB 9. Aufl. § 3 N. 5 S. 56). Allein das Bundesgericht ist dieser Theorie bei der Abgrenzung der Hoheiït der Kantone im Straf-, im Gewerbesteuerund im Gewerbepolizeirecht nicht gefolgt ; es hat sich beim Entscheïd i. S. Tschamkerten & Cie. g. Bern und Genf vom 6. März 1914 (BGE 40 I S. 19 ff.) und seïther auf den Standpunkt gestellt, dass der Begehungsort einer in der Aufsetzung und Zusendung eines Briefes bestehenden Handlung sowohl da liege, wo der Brief geschrieben und der Post übergeben worden ist, als auch da, wo die Handlung sich vollendet ôder ihre Wirkung ausgeübt hat, wo der Brief dem Empfänger ausgehändigt worden ist (vgl. auch BGE 43 I S.74f.; 531 S. 397). Sodann unterliest der Hoheïit eines Kantons in Beziehung auf den Patent- oder Bewilligungszwang und die Gewerbesteuerpflicht, abgesehen von der gewerbsmässigen Vertretung der Gläubiger in Betreibungssachen und für Zahlungsaufforderungen (BGE 53 1 S. 397), nach der bundesrechtlichen Praxis eine gewerbliche Tätigkeit, auch eine solche von ausserhalb des Kantons niedergelassenen Personen, sobald sie sein Gebiet irgendwie erheblich berührt, d. h. sobald ihr Begehungs- oder Ausübungsort im erwähnten Sinne auf seinem Gebiete liegt (vgl. BGE 42 1. S. 16; 53 I S. 210), oder sobald wenigstens der Teil der Tätigkeit, mit Rücksicht auf den speziell der Bevilligangszwang und die Steuerpflicht eingeführt ist oder eingeführt werden darf, sich im erwähnten Sinne auf seinem Gebiete abspielt (vgl. BGE 39 I S. 566 f. ; 501S. 193 ff.; 531S.209f.). Da nun der Patent- oder Bevilligungszwang für die Abgabe gewisser Heïlmittel und für ärztliche Behandlung zum Schutze des Publikums

vor Gesundheïtsgefährdung besteht und bestehen darf, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekursbeklagte, der durch Verwendung der Post im Kanton Aargau Heiïlmittel abgab und ärztlichen Rat erteilte, für diese Tätigkeit nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der kantonalen Hoheïtsbereiche der Hoheït des Kantons Aargau in Bezichung auf den Patent- oder Bewilligungszwang und dessen Übertretung untersteht.

2, — Es fragt sich daher nur noch, ob der Kanton Aargau insoweit von der ihm bundesrechtlich zustehenden Hoheit auch Gebrauch gemacht hat, ob also seine Gesetzgebung über die Abgabe von Geheimmitteln oder die Ausübung des ärztlichen Berufes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die darin besteht, dass ausserhalb des Kantons sich aufhaltende Personen solchen, die sich im Kanton befinden, durch die Post Geheimmittel liefern oder brieflich ärztlichen Rat erteilen. Das ist aber unbedenklich zu bejahen, Das Gesundheïtsgesetz und die Geheimmittelverordnung sagen nicht, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen sei, dass der Ort der ärztlichen Tätigkeit oder des Verkaufes von Geheimmitteln im Kanton liege. Der Standpunkt des aargauischen Rechtes muss daher in dieser Beziehung aus der Praxis der Gerichte oder der Verwaltungsbehôürden ermittelt werden. Nun ist die Behauptung des Regierungsrates in der staatsrechtlichen Beschwerde, dass eine sich ausserhalb

des Kantons aufhaltende Person, die durch Vermittlung der Post im Kanton eine strafbare Handlung begeht, der aargauischen Strafhoheit unterstehe, nicht bestritten worden, und die aargauischen Gerichte stehen denn auch zwelfellos im allgemeinen, speziell im Gewerbepolizeistraïrecht, nicht auf dem Boden der sog. Aufenthaltsoder Tâätigkeitstheorie, wie sich aus der Vierteljahrsschrift für aargauische Rechtsprechung 1911 S. 133, 1921 S. 120 ff, und aus den vom Bundesgericht beurteilten Fällen Schaub g. Aargau (Entscheid vom 29. Dezember 1924) und Bôhny g. Aargau (BGE 53 I S. 394 ff.) ergibt. In den zwei zuletzt genannten Fällen haben die aargauischen Gerichte gleich wie im vorliegenden gewerbliche Handlungen, die von auswärts sich aufhaltenden Personen im Kanton Aargau durch Sendung einer Ware oder eines Briefes in diesen Kanton vollendet worden sind, der aargauischen Gewerbepolizei- und Strafhoheït unterstelit. Wenn unter Verkauf im Sinne der Geheimmittelverordnung nur der zivilrechtiiche Begriff des Abschlusses und der Erfüllung des Kaufvertrages zu verstehen wäre, so kônnte allerdings vielfach der Ort, wo der Käufer selbst die Ware in Empfang nimmt, nicht als Verkaufsort angesehen werden. Allein im Gewerbepolizeirecht wird dem Begriff des Verkaufes in der Regel ein weiterer, mehr wirtschaftlicher Sinn gegeben, indem man darunter das ganze Kaufgeschäft mitsamt der Ablieferung der Ware an den Käufer versteht, und auf diesem Boden steht auch die aargauische Praxis, wie sich speziell aus dem erwähnten Fall Schaub G. Aargau ergibt, wo es sich um den Begriff des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des « Verkaufes » von geistigen Getränken im Sinne der §§ 45 und 56 Ziff. 1 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes handelte. Diese Praxis, wonach Ausübung des ärztlichen Berufes oder Verkauf von Geheimmitteln im Kanton Aargau auch dann angenommen wird, wenn jemand, der sich ausserhalb des Kantons aufhäit, gewerbsmässig einer im Kanton befindlichen Person brieflich ärztlichen Rat erteilt oder Geheimmittel liefert und der Geheimmittelverkauf zivilrechtlich ausserhalb des Kantons abgeschlossen und erfüllt worden ist, lässt sich mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass das Gesundheïtsgesetz und die Geheimmittelverordnung des Kantons Aargau speziell das Publikum dieses Kantons vor Gesundheitsgefähr-

‘dung schützen wollen (vgl. die Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Pulver g. Zürich vom 31. Mai 1924 und ïi. S. Schaub g. Aargau).

Demgemäss durfte das Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh. die Inkompetenzeinrede des Rekursbeklagten nicht schützen ; es musste sich auf die Auslegung stützen, die in der Praxis der aargauischen Gerichte dem aargauischen Rechte in Beziehung auf die Ausdehnung der Gewerbepolizeihoheït des Kantons gegeben worden ist, wenn sie — was zutrifft — nicht offensichtlich mit dem Wortlaut oder dem Zweck der in Frage stehenden Bestimmungen im Widerspruch steht. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung des Rechtshilfekonkordates aufzuheben. Zudem rechtfertigt es sich, entsprechend der bisherigen Praxis (BGE 51 I S. 446 ; 53 I S. 64) dem Rekurrenten direkt die verlangte Rechtsôffnung zu erteilen, da andere Einwendungen als diejenige der Inkompetenz gegen das Rechisôffnungsgesuch nicht erhoben worden sind und die Voraussetzungen der Art. 1—3 des Konkordates unzweifelhaft zutreffen. Dabei sind die Rechtsôffnungskosten ganz dem Rekursbeklagten aufzulegen und ist dem Rekurrenten für das Rechtsôffnungsverfahren eine ausserrechtliche Enschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter teilweiser Aufhebung des Entscheides des Obergerichtspräsidiums von Appenzell A.-Rh. vom 23. Dezember 1927 dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 2381 (von 1927) des

Betreibungsamtes Lutzenberg für den ganzen Forderungsbetrag von 134 Fr. die Betreibungskosten von 2 Fr. 80 Cts., die Kosten des Rechtsôffnungsverfahrens von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die dem Rekursbeklagten aufgelegt werden, die definitive Rechtsôffnung erteilt.

VIT. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE D'IMPOTS

6. Urtell vom 20. Januar 19281. S. S.B.B. gecen Niäwalden, Steuerfreiheit der S. B. B.: bezieht sich nicht auf Beïträge an ôffentliche Anstalt. — Begriff des Beitrags (Erw. 2).

Legitimation der Kreisdirektionen S.B.B. zur staats. rechtlichen Beschwerde (Erw. 1).

À. — Durch Gesetz vom 95. April 1920 wurde im Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt verwalteter Hilfsfonds angelegt «zur Unterstützung Von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen, Lawinen, Erdrutschungen, Felsbrüche, Ufersenkungen, Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Naturereignisse Schaden erleiden (§§ 1 und 10). Dieser Hilfsfonds wird gemäss § 2 gebildet aus jährlichen Beïträgen sämilicher Liegenschaftsbesitzer im Kanton (2 °/oo der kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brandversicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat, werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermittelten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann j der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige, durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet werden {§§ 3, 4 und 5). In § 6 Abs. 2 wird dann weiter bestimmt : « An Transportanstalten und elektrische Starkstromanliagen findet eine Vergütung nur für Gebäudeschaden statt. » Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich geschätzt worden sind :

a) Lopperbergtunnel. . . . . . . .. Fr. 600,000 b) Stationsanlage Hergiswil. . . . . . » 100,000 c) Bahnlinie . . . . . . . . . . .. » 200,000 Fr. 900,000 abzüglich 1/, nach § 5 der Güterschatzungsverordnung . . . . . . . . . . Fr. 300,000 Fr. 600,000 Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes- _ bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfsfonds für unversicherbare Schäden einen Beitrag von 120 Fr. (2 2/,, von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen reichte die Kreisdirektion II beim Regierungsrat von Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit der Begründung : Die S. B. B. seien von jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden befreit. Ausgenommen von dieser Befreiung seien lediglich die Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1.Februar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich hier nicht. Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer. Durch das nidw. Gesetz betreffend einen Fonds für Hilfe bei unversicherbaren Schäden werde eine allgemeine, dem Wohle der Gesamtheït dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben erhobenen Abgaben seien aber Steuern. Der Steuercharakter kôünne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht

Zitiert in