54 I 361
47. Urteil des Kaszationshotes vom 26. November 1928
Sachverhalt
I. i. S. Schweizer gegen Staatsanwalischatt Zürich.
Art. 67 BStR: «Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs », — objektiver Tatbestand : Erw. 1 —dem Täter ist die durch sein schuldhaftes Verhalten begründete Gefahr insoweit zuzurechnen, als der bei ihrer Verwirklichung eintretende Schaden nach den Grundsätzen der adägaaten Verursachung als durch die schuldhafte Handlung verursacht gelten müsste : Erw. 2 —« erhebliche Gefährdung » im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Erw. 2.
A. — Der Kassationskläger fubr am Abend des 90. März 1928 mit seinem kleinen Personenautomobil beim Strassenübergang Illnau-Effretikon — nahe bci der Station Effretikon, wo gerade mehrere Züge sich befanden und einer davon zur Ausfahrt in dieser Richtung bereit stand — in die geschlossene Barriere, knickte diese ein und blieb dann unter ihr, also vor dem ersten Geleise stehen. Weiterer Schaden entstand nicht.
Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Bezirksgericht Pfäffikon den Kassationskläger am 6. Juli 1928 wegen fährlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu Fr. 70.— Busse und den Kosteu Verurteilt. Das Obergericht Zürich hat am 18. September 1928 dieses Urteil bestätigt, mit dem Beifügen, dass bei Nichterhältlichkeit der Busse binnen drei Monaten an deren Stelle sieben Tage Gefängnis treten würden.
B. — Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei aufzuheben, weil keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs vorliege.
Erwägungen
1. Die nach Art. 67 BStR strafbare Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht in der Herauf-
beschwörung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden Gefahr, sei es in der Weise, dass durch StöTung des. technischen Bahnbetriebes in seinem planmässìgen Ablauf dieser selbst und damit indirekt irgendein anderes Rechtsgut gefährdet wird (BGE 54 I S. 52), sei es durch irgendeine Handlung, welche im Zusammenwirken mit dem technischen Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf eine Gefahr für transportierte Personen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Material begründet (BGE 54 I 296). Die eingeklagte Handlung stellt nun zweifellos eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs in diesem Sinne dar, und zwar auch, wenn zugegeben werden wollte, dass wirklich nur das Rangiergeleise in Mitleidenschaft gezogen worden seì. Unter dem technischen Bahnbetrieb ist nämlich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, bloss der fahrplanmässige Bahnbetrieb, sondern die Gesamtheit der der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienenden technischen Vorgänge zu verstehen ; und eine Störung des technischen Bahnbetriebes in diesem Sinne liegt yor, s0bald eine zum Bestand der immobilen oder mobilen techmschen Bahnanlage gehörende Einrichtung durch Beschädigung oder sonstwie in einen ihren Funktionen nicht entsprechenden Zustand versetzt und damit die Möglichkeit begründet ist, dass infolge ihres Versagens im gegebenen Moment ein zum Voraus nicht berechenbarer Schaden entstehe. Zuy Bahnanlage gehört aber ausser der Barriere auch der von ihr eingefriedete und bei geschlossener Barriere ausschliesslich Bahnzwecken dienende Raum, gleichgültig, ob die hier durchgehenden Geleise nur dem Transport- oder nur dem Rangierverkehr oder beiden dienen ; und wer mit seinem Auftomobil eine geschlossene Barriere einrennt und in das Bahngebiet eindringt, hat damit zweifelsohne diese Bahnanlagen in einen ihren Funktionen nicht gemässen Zustand versetzt.
2. Dem KassationsKkläger ist es denn auch eigentlich nur um den Nachweis dafür zu tun, dass diese Betriebsstörung keine erhebliche Gefahr, wie sie nach Art. 57 Abs. 2 BStR Voraussetzung der Strafbarkeit einer bloss fahrlässigen Eisenbahngefährdung ist, begründet habe. Allein auch in dieser Beziehung geht die Beschwerde fehl. Ob eine Gefahr erheblich sei, bestimmt sich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, sondern nach der Grösse des bei voller Gefahrsverwirklichung eintretenden Schadens (BGE 54 I 257 lit. b). Die für die Strafbarkeit erforderliche Dringlichkeit der Gefahr dagegen bestimmt sich ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Eisenbahngefährdung handle, nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen, d. h. der nach Art. 67 BStR strafbaren Person werden die durch sie heraufbcschworenen Betriebsgefahren insoweit zugerechnet, als bei deren Verwirklichung der infolgedessen eintretende Schaden nach der Theorie der adäquaten Verursachung als durch die schuldhafte Handlung verursacht gelten müsste (vgl. BGE 54 I 348 vom 5. November 1928 i. S. Procuratore Pubblico della Giurisdizione Sopracenerina ca. Barchi u. Gen.). Das setzt nach der Praxis nicht voraus, dass die Handlung die alleinige oder die unmittelbare Ursache des Schadens sei. Zur Annahme eines Kausalzusammenhanges gemäss der Theorie der adäquaten Verursachung genügt vielmehr, dass die Handlung notwendige Voraussetzung des Schadenseintritts ist und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge geeignet war, diesen Schaden herbeizuführen (vgl. den cit. BGE i. S. ca. Barchi u. Gen.) — so, dass sein Eintritt oder Nichteintritt nur noch von einem Zufall abhing. Dem nach Art. 67 BStR strafrechtlich Verantwortlichen ist deshalb die durch sein schuldhaftes Verhalten begründete Betriebsgefahr in dem Unfang anzurechnen, als ihre Verwirklichung nur noch eine Zufallssache War, auch wenn der Schaden nicht als unmittelbare Folge dieses Verhal-
tens eingetreten wäre und allenfalls noch das — nach den Umständen zu erwartende — Eingreifen einer weitern Person zur Voraussetzung gehabt hätte.
Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade 11 diesem Moment der fällige Zug vorüberfuhr und durch Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Schaden erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben ist, s80 hätte der Lokomotivführer des möglicherweise eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit verbundenen Gefahren auslösen können.
3. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisenbahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BStIR ist somit erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei, hat der Kassationskläger, welcher noch bei Tageshelle (18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr Keine dringende war, ist von den Vorinstanzen bei der Strafausmessung bereits voll berücksichtigt worden.