Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 I 75

13. Urteil vom 18. Mai 1928 i. S. Horger gegen Url Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts “wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonsf grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, verstösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland wohnen.

Sachverhalt

A. — Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte am 23. Juli 1927- eine Verfügung des Gemeinderates von Altdorf, wonach der Rekurrent, der im Ausland wohnt, aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf ist, hier ein Vermögen von 36,000 Fr. und ein Einkommen von 1200 Fr. versteuern soll.

B. — Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides.

Zur Begründung wird ausgeführt : Der Rekurrent habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner

Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden den Betrag der amtlichen Schatzung des Grundstückes erreichten. . . .. , Eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 46 Abs. 2 BV liege vor. Es sei unbillig, wenn ein Bürger, der ausser Landes seinen Erwerb suchen müsse, schlechter behandelt werde, als derjenige, der im Lande wohne und dessen Schutz und Wohltaten geniesse. Allerdings scheine das urnerische Steuergesetz vom Grundsatz der Zulässigkeit des Schuldenabzuges eine Ausnahme für auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken zu machen. Das Bundesgericht habe das aber wiederholt als unzulässig erklärt. Es handle sich zwar hier nicht um eine interkantonale Doppelbesteuerung ; aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit müsse aber der Schuldenabzug auch in internationalen Verhältnissen zugelassen werden...

C. — Der Rekurrent hat zugleich beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde geführt. Dieses wies am 19. Oktober 1927 den Rekurs gegen die Vermögenssteuertaxation ab, hob dagegen die Einkommensteuertaxation auf Es stützte sich auf Art. 4 des urnerischen Steuergesetzes, wonach bei der Besteuerung von Liegenschaften auswärts wohnender Eigentümer ein Schuldenabzug nicht zulässig ist.

D. — Der Vertreter des Rekurrenten hat dem Bundesgericht mitgeteilt, dass er die Besch werde aufrecht halte, soweit das Obergericht sein Recüutsbegehren nicht geschützt habe, da dessen Urteil insoweit gegen Klares Recht, nämlich gegen die bundesgerichtliche Praxis vVerstosse.

E. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat im Auftrag des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde beantragt.

F. — Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

G. — Der Gemeinderat von Altdorf hat ausgefühct, dass die Beschwerde unbegründet sei;

Erwägungen

2. Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst zwar die Bestimmung des Art. 4 des urnerischen Steuergesetzes, dass auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, gegen Art. 4 in Verbindung mit Art, 46 Abs. 2 BV, aber nur soweit, als sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die in einem andern Kanton wohnen. Soweit eine solche Ausnahmebestimmung, wie die urnerische, für im Ausland wohnende Steuerpflichtige gilt, hat sie das Bundesgericht vom Gesichtspunkt der Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aus zugelassen (vgl. Entscheid

3. S. Rouiller gegen Waadt vom 28. September 1917). Seine Ausführungen darüber, dass sich eine ungleiche Behandlung der auswärtigen und der im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen bei der Besteuerung der Liegenschaften nicht rechtfertige, gelten nicht für den Fall, dass es sích um im Ausland wohnende Steuerpflichtige handelt. Man kann dem Kanton Uri vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nicht zumuten, auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Liegenschaften bei der Besteuerung gleich zu behandeln, wie im Kanton wohnhafte, solange er nicht die Gewissheit hat, dass der Staat des Wohnsitzes jener Eigentümer Gegenrecht hält. Eine solche Gewissheit besteht aber — mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche Praxis — zur Zeit im allgemeinen nur gegenüber den übrigen Kantonen, nicht gegenüber ausländischen Staaten.

Das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV gilt für internationale Verhältnisse, abgesehen von dem in BGE 46 I N. 57 behandelten Fall, nach der Praxis nur insoweit, als es die Besteuerung von im Ausland liegenden Grundstücken ausschliesst ;

erkannt : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 15 und 17. — Voir aussìï Nos 15 et 17.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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