54 II 148
29. Urteil der L Zivilabteilung vom 28. Febraar 1928
Sachverhalt
I. i. S. Karg gegen Troller, Unstatthaftigkeit der Berufung, wenn die zu entscheidende Frage der Widerrechtlichkeit eines Vertrages sich nach kantonalem Recht (Hôchstzinsbestimmung im#EG z. ZGB) beurteilt. ‘, À.— Unterm 7. Dezember 1917 verkaufte der Beklagte Dr. Troller dem Kläger Karg das Kinogebäude Stadthofstrasse 5 in Luzern. Der Kaufpreis betrug 130,000 Fr. Davon waren 9167 Fr. 85 Cts. sofort zu bezahlen ; der Rest setzte sich aus den vom Käufer zu übernehmenden Pfandschulden samt Marchzins zusammen, bestehend in einer Gült von 50,000 Fr., 8 solchen von je 5000 Fr. und 6 Schuldbriefen von je 5000 Fr. Es wurde vereinbart, dass die Gülten solange unkündbar sein sollten, als der Käufer Eigentümer der Liegenschaft sei, während von den Schuldbriefen je einer in den folgenden sechs Jahren abzuzahlen war. Für sämtliche Titel war eine Verzinsung von 4%, % vorgesehen.
Neben diesem Abkommen ging folgende schriftliche Verpilichtung des Käufers vom 1. Dezember 1927 einher (« Obligo ») : «Der Unterzeichnete verpflichtet sich, dem Herrn Dr. Troller pro 1. Dezember 1918 Fr. 600 zu vergüten, am 1. Dezember 1919 Fr. 575, am 1. Dezember 1920 Fr. 550, am 1. Dezember 1921 Fr. 525, am 1. Dezember 1922 Fr. 500, am 1. Dezember 1923 Fr. 475 und am 1. Dezember 1924 Fr. 450. Vom 1. Dezember 1924 an sind jährlich 450 Fr. zu bezahlen ». Die Beträge, zu deren Zahlung der Kläger sich durch diese Abmachung verpflichtete, machen je 1 % des piandversicherten Kapitals, unter Berücksichtigung der jäbrlichen Schuldbriefablôsungen, aus.
B. — Nachdem der Kläger einige Jahre lang seinen Verbindlichkeiten aus der Schuldverpflichtung vom 1. Dezember 1917 nachgekommen war, erhob er Feststellungsklage auf Ungültigerklärung derselben, da sie eine Umgehung der in § 101 des luz. EG z. ZGB enthaltenen Bestimmung über den für Gülten und Schuldbriefe zulässigen Hôchstzins von 414% % bedeute, und gleichzeitig eine Leistungsklage auf Rückerstattung der bereits an den Beklagten entrichteten Beträge (3675 Fr., eventuell 3150 Fr., je nebst Verzugszinsen).
C. — Beïde kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Begründung, die angefochtene Vereinbarung verstosse nicht gegen § 101 EG z. ZGB, Zumal im Hinblick auf die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, die Gülten nicht zu kündigen, solange der Kläger Eigentümer der Liegenschaft sei.
150 Prozessrecht. No 29, D. — Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger unter Erneuerung der Klagebegehren die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zutreffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden. Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember 1917 eine Verletzung der Vorschrift des 8 101 des luz. EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und Schuldbriefe ein Zinsfuss von hôchstens 4 Ve % zulässig ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen einschränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt Art. 795 ZGB die Festsetzung des zulässigen Hôchstbetrages des Zinsfusses für solche Forderungen der kantonalen Gesetzgebung.
Freiïlich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB an ; allein die Anwendbarkeïit dieser Vorschriften setzt voraus, dass die kantonale Héchstzinsbestimmung verletzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss gegen das Gesetz, gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung liesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von § 101 EG z. ZGB herieiten. Ob eine solche vorliege, ist also nicht blosse Präjudizialfrage, sondern die zu entscheidende Hauptfrage, und es kônnte das Bundesgericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders auszulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Entscheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE A1 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundesgericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft ; es hat darin nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20 OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeiïit auch für Vertrâge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Missachtung einer vom kantonalen Rechte innerhaïb seines Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft, Gegenteiliges anordnen würde).
Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeiïit kantonalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.
Demnackh erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.