54 II 157
32. Urteil der Il. Zivilabteïlung vom 10. Mai 1928 1. S. Sulger gegen Vormundschaftsbehôrde Basel-Staût. Internationales Privat- (Vormundschafts-) recht. Zivr. Verh.-Ges. Art. 28, 29, 30 : Beweïslast desjenigen, der geltend macht, die Schweizer, welche im Ausland ihren Wohnsitz haben, seien nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht unterworfen.
Gegenseitiges Verhältnis zwischen Art.28 und 30 Zivr. Verh. - Ges.
À. — Auf Entmündigungsklage der Vormundschaftsbehôrde Basel-Stadt haben Zivilgericht und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Anwendung der Art. 370 und 395 Abs. 1 und 2 ZGB den im Jahre 1924 nach Australien ausgewanderten und nun in Sidney, Neu-Süd-Wales, wohnenden Beklagten unter Beiratschaft (Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft) gestellt.………
Sachverhalt
B. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 20. Dezember 1927 hat der Beklagte zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zicht in Érwägung :
1. — Nach der Auffassung der Vorinstanzen ergeben sich die Zuständigkeit der Basler Gerichte und die Anwendung des schweizerischen Rechtes aus Art. 30 Zivr. Verh.-Ges. und zwar, da dieser Artikel als lex specialis dem Art. 28 L. c. vorgehe, ohne Rücksicht darauf, ob nach der Gesetzgebung von Australien die dort lebenden Schweizer dem australischen Recht unterAS 54 II — 1928 12 158 Fantilienrecht. No 32.
worfen seien oder nicht. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend, dass Art. 30 dem Art. 28 L. c. derogiere und für die Bestellung einer Vormundschaîft über landesabwesende Schweizer schlechthin die Zuständigkeit der Behürden des Heimatkantons statuiere ; vielmehr komme in erster Linie Art. 28 zur Anwendung ; Art. 30 habe keine selbständige Bedeutung und gelte lediglich im Rahmen des Art. 28 ; nur wenn die ausländische Gesetzgebung auf die Zuständigkeit des ausländischen Rechtes verzichte, kommen Art. 30 wie Art. 29 zur Anwendung, und deren Aufgabe bestehe lediglich darin, für diesen Fall zu entscheiden, wann die Behôrde des Wohnsitzes und wann die Behôrde des Heiïmatkantons mit der Führung oder Bestellung der Vormundschaît betraut sein solle. Infolgedessen wäre es Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, zunächst zu prüfen, welchem Recht ein in Australien lebender Schweizer gemäss der in Australien geltenden Gesetzgebung unterstellt sei, und solange diese Prüfung nicht erfolgt sei und eine Rückverweisung auf schweizerisches Recht sich nicht ergeben habe, seien die Basler Gerichte zur Bevormundung und zur Verbeiratung nicht zuständig. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass nach australischem Rechte für die Bevormundung und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit das Recht und der Gerichtsstand des Wohnsitzes gelte, und diese Behauptung sei nicht bestritten worden.
Auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers über das gegenseitige Verhältnis der angeführten Vorschriften vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug zu geben sein sollte, so müsste es doch bei der angefochtenen Entscheidung über die Gerichtsstands- und Rechtsanwendungsfrage sein Bewenden haben. Denn nach Art. 28 Zivr. Verh.-Ges. sind heimatliches Recht und Gerichtsstand nur ausgeschlossen, wenn die im Auslande wohnenden Schweizer nach Massgabe der be- . treffenden ausländischen Gesetzgebung ausländischem Recht unterworfen sind. Nun hat aber der Beklagte nicht nur in keiner Weise darzutun versucht, dass die in Neu-Süd-Wales wohnenden Schweizer nach Massgabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Recht unterworfen seien (vgl. BGE 24 I $. 15 Erw. 2), sondern er hat auch keinen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanzen zu neuer Entscheidung dieser Frage gemäss dem Rechte von Neu-Süd-Wales gestellt. Auf blosse Behauptungen über den Inhalt des ausländischen Rechtes, auch wenn sie nicht bestritten werden, kann indessen nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal in Zuständigkeitsfragen und Vormundschaftssachen, und zudem steht es dem Bundesgerichte nicht zu, selbst die Entscheidung über solche Streitpunkte zu trefien, für welche ausschliesslich ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wie es der Fall ist bei der Frage, inwiefern die in Neu-Süd-Wales wohnenden Schweizer nach Masssabe der dortigen Gesetzgebung dem dortigen Rechte unterworfen seien (Art. 94, 83 OG ; BGE 50 IT S. 34).
2. —— Der Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Verbeiratungsgrund der Misswirtschaft auf den Beschwerdeführer zutreffe, ist... ohne weiteres zuzustimmen..…….
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.