Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 II 240

46. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilang vom 13. Juli 1928

Sachverhalt

I. i. S. Geissberger gegen Vormundschaftebehörde Riniken.

Bevormundung auf eigenes Begehrenm Art. 372 ZGB :

Zulässigkeit wegen Alko h olismus ohne Prüfung, ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen vermöchte.

Unanwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914, Widerruflichkeit des Begehrens ?

Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes Begehren ist, dass der Antragsteller infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in Betracht, zufolge welchem Geissberger arbeitsscheu geworden ist und seinen Landwirtschaftsbetrieb vernachlässigt. Ob die Trunksucht — oder ollfällig die Misswirtschaft — Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevormundung in Anwendung des Art. 370 ZGB ausgereicht haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes Verfahren, dessen Durchführung nicht in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet worden ist. Es kommt darauf aber äuch nichts an, da s0 oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist, um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliessen, Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grösseren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Interdizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal wenn dies noch vor der Eröffnung des Verfahrens auf zwangsweise Entmündigung geschieht, In ihrer Wirkung unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung geknüpft ist wie die Aufhebung der ersteren (vgl. 437 und 438 ZGB). Allein deswegen werden doch kaum erhebliche Misshelligkeiten entstehen, wenn die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft beantragt wird, welche gegebenenfalls auch zwangsweise hätte angeordnet werden können ; denn die Aufhebung darf ja ohnehin nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung Folge gegeben werden durfte, musste er dartun, dass er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweislast für die objektive Voraussetzung der Bevormundung traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.

242 Familienrecht. N° 46.

Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts . vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte es, dass siíe sich von der Richtigkeit der von Geissberger im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben überzeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom 15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforderliche Überzeugung zu verschaffen.

Aus dem nachträglichen Rückzug des Begehrens um Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines Bevormundungsgrundes bietet — der freilich angesichts des eigenen Begehrens um Bevormundung weniger gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht —, §0 kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Begehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden, sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte Verfahren zu Ende zu führen, ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut habe und rückgängig machen möchte. Darf die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so0 wäre es nicht folgerichtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht, dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass es als nicht gestellt anzusehen sei.

M Erbrecht. No ÄT. 243

II. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 370, Art. 372, Art. 374 und Art. 438 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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