Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 32 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 II 244

49. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 6. Juli 1928 1. S. Flütsoh gegen Jocklin, Verantwortlichkeit aus Besitz, Art. 938 ff, ZGB : Voraussetzungen des guten oder bösen Glaubens des Besitzers, namentlich bei Grundstücken, insbesondere der mala fides superveniens,

Sachverhalt

A. — (Gekürzt.) Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem Grundbuchverwalter von Schiers einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des Klägers, den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beurkundung vor mit dem Antrag auf Eintragung in Sachenrecht. N° 49, 247.

das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er damals den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Grundpfandgläubiger Ryffel seine nach dem Vertragsentwurf von den Käufern nicht übernommene Forderung von 4000 Fr. erlasse, oder dass die Käufer sie doch noch übernehmen. Der Grundbuchverwalter verschob die öffentliche Beurkundung zunächst, nahm dann aber am 7. Februar die öffentliche Beurkundung und die Eintragung in das Grundbuch doch vor. Die Käufer zogen am 1. März 1924 auf die Liegenschaft auf und liessen an Stelle der bisherigen Metzgerei eine SchtosserwerKkstätte einrichten, sowie einen Schopf bauen, dessen Wert auf 2500 Fr. veranschlagt wird. Am 3. März 1924 stellte der Kläger unter Hinweis auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages beim Kreisamt das Gesuch, den Käufern sei durch Amtsbefehl jegliche bauliche Veränderung zu untersagen ; doch wurde er durch Entscheid vom 95. März abgewiesen. Am 26. März 1924 verlangte der Kläger beim Vermittleramt die Anberaumung eines Sühnever=- suches mit den Käufern, der am 4. April abgehalten wurde. Hier und mit gerichtlicher Klage vom 25. April 1924 trug der Kläger auf Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kaufvertrages und Löschung des Grundbucheintrages an, hauptsächlich mit der Begründung, dass der Grundbuchverwalter die öffentliche Beurkundung wegen des gemachten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dürfen. Während das Bezirksgericht Unterlandquart am 8. November 1924 die Klage abwies, sprach auf Appellation des Klägers hin das Kantonsgericht von Graubünden am 3. April 1925 sie zu. Auf die Berufung der Beklagten an das Bundesgericht trat dieses am 9. September 1925 wegen ausschliesslicher Anwendbarkeit des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht ein. Am 14. Oktober 1925 räumten die Käufer die Liegenschaft,

B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

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