Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 II 429

82. Urteil der I, Zivilabteilung vom 13. November 1928

Sachverhalt

I. i. S. Savoy gegen Marisot,

I. I. Einräumung eines Kaufsrechts an eine urteilsfähige entmündigte Person.

1. Einreden des Dritterwerbers der Liegenschaft gegen den Kaufsberechtigten (Erw. 1).

2. Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufsrechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwerung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben. Freiwerden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB. Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der Vormundschaft (Erw. 2). i 3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4).

IL, Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum Ssimulierten, an sích gültig. Nichtigkeit besteht bloss, wenn es in fraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).

430 Obligationenrecht. No 82.

TIL. Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Kaufsrechts zu einem Zwecke, der dem Grunde seiner Einräumung völlig fremd ist (Erw. 5).

A. — 1. Die Klägerin, eine geborne Französin, seit 13. Dezember 1924 mit J. Savoy in dritter Ehe verheiratet, wurde während ihrer zweiten, im September 1924 geschiedenen Ehe mit E. A. Künzli, Zahntechniker von Welschenrohr (Solothurn), am 15. August 1918 vom Bezirksrat Zürich gemäss Art. 370 ZGB entmündigt. Im August oder Oktober 1918 zog sie nach Bern, wo sie bei Frau Adêle, Marie, Amélie Dolle geb. Leroy wohnte.

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 28. Januar 1919 kaufte Frau Dolle von der Erbengemeinschaft des J. Meier, gew. Spenglermeister in Bern, vertreten durch Notar Niklaus, das Haus Wyttenbachstrasse Nr. 18 in Bern um Fr. 68,000. Auf Rechnung des Kaufpreises übernahm sie Fr. 47.205.60 Grundpfandschulden, Fr. 8000 wurden als bar bezahlt verurkundet und für die Kaufpreisrestanz von Fr. 12.794.40 wurde zu Gunsten der Verkäufer ein Schuldbrief mit Grundpfandrecht im zweiten Range errichtet.

In Ziff. 6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen räumte Frau Dolle der Klägerin — damals noch Frau Künzli — an der gekauften Liegenschafst ein im Grundbuch vorzumerkendes Kaufsrecht « zu den in diesem Vertrage erwähnten Bedingungen » ein. Die Vormerkung desselben im Grundbuch geschah am 11. Februar 1919. i Die im Kaufvertrage als erfolgt verurkundete Anzahlung von Fr. 8000 ist von der Käuferin Dolle tatsächlich nicht geleistet worden. Dagegen übergab die Klägerin dem Vertreter der Verkäufer, Notar Niklaus, als Depot franz. Fr. 8000 mit der Abrede, dieselben bei Steigen des franz. Frankenkurses in Schweizerwährung umzuwechseln. Als Sicherheit hiefür sollte die Klägerin von Frau Dolle einen Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 mit Grundpfandrecht im dritten Range erhalten. Diesen am 11. Februar 1919 errichteten Inhaberschuldbrief gab Notar Niklaus der Klägerin erst im April 1919 heraus, als er zur Umwechslung der fr. Fr. 8000 ermächtigt wurde.

2. Kurze Zeit nachdem Frau Dolle und die Klägerin das Haus Wyttenbachstrasse Nr. 18 bezogen hatten, entstanden zwischen ihnen Differenzen, weshalb die Klägerin wieder nach Zürich übersiedelte.

Durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1919 verkaufte Frau Dolle die Liegenschaft an P. E. Tissot in Bern um Fr. 68,000, welche Kaufspreisforderung durch Überbindung der auf diesen Betrag sich belaufenden Grundpfandschulden getilgt wurde. Am gleichen Tage trat die Klägerin den Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 an Tissot ab, « mit dem Erkennen, den Gegenwert in bar erhalten zu haben ». Nach seinen Zeugenaussagen hat Tissot ihr für den Titel Fr. 3000 bezahlt, während die Klägerin, im Widerspruch mit ihrer dem Waisenamt Zürich gegenüber abgegebenen Erklärung : « noch ca. Fr. 2000 erhalten zu haben », bei ihrer Einvernahme bestritt, dass ihr je etwas zugekommen sei.

Am 2. Mai 1919 unterzeichnete die Klägerin auch eine ihr von Tissot vorgelegte Bewilligung zur Löschung des Kaufrechts im Grundbuch. Der Grundbuchverwalter verweigerte jedoch die Löschung, weil die Dispositionsbefugnis der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Da die erforderlichen Unterlagen nicht beschafft werden konnten, anderseits aber die Eintragung des Kaufvertrages dringlich war, wurde am 12. Mai 1919 folgender « Nachtrag » in den Vertrag aufgenommen : « Im Grundbuch ist noch ein Kaufsrecht zu Gunsten der Paula, Cécile, Jeanne Künzli-Girardot bis 10. Februar 1929 um Fr. 68,000 vorgemerkt. » 3. Am 26. Mai 1919 verkaufte Tissot das Haus dem heutigen Beklagten um den Preis von Fr. 67,000, Dem Käufer wurden Fr. 60,824 Grundpfandschulden 432 Obligationenrecht. No 82.

überbunden, und die Kaufpreisrestanz von Fr. 6176. bezahlte Muriset bar. Bezüglich des im Vertrage aufgeführten Kaufsrechtes zu Gunsten der Klägerin verpflichtete sìich der Verkäufer, dafür zu sorgen, dass dasselbe im Grundbuche baldmöglichst gelöscht werde.

Die Löschung konnte jedoch nicht bewerkstelligt werden. ÁÂls Tissot in Erfahrung gebracht hatte, dass die Klägerin bevormundet sei, wandte er sich mit Schreiben vom 19. Dezember 1919 an deren Vormund in Zürich, mit dem Ersuchen um Ratifikation der Löschungsbewilligung vom 2. Mai 1919. Das Waisenamt Zürich, dem die Angelegenheit vom Vormund unterbreitet wurde, überwies die Sache durch Beschluss vom 3. Dezember 1920 an die mit der Weiterführung der Vormundschaft betraute Vormundschaftsbehörde WelschenTohr, die ihrerseits die Zustimmung nie erteilte.

4. Nach ihrem Wegzuge von Bern im Jahre 1919 kümmerte sich die Klägerin nicht mehr um die Liegen- schaft, bis sie in der Folge von einem gewissen Winnewieser auf ihr Kaufsrecht aufmerksam gemacht wurde. Winnewileser suchte sie in Begleitung eines Angestellten der Hypothekarkasse Bern, namens B., in G. auf, wo die Eheleute Savoy-Künzli letzterem eine Vollmacht zur Ausübung des Kaufsrechtes und eine weitere zum. Verkaufe des Hauses an Winnewieser zum Preise von Fr. 72,000 ausstellten. Mit Schreiben vom 7. Mai 1926 teilte Notar v. Siebenthal in Bern dem Beklagten mit, dass die Klägerin gewillt sei, ihr Kaufsrecht geltend zu machen, und ersuchte ihn, am 10. Mai 1926 zur Beurkundung des Vertrages auf seinem Bureau zu erscheinen. Der Beklagte gab dieser Aufforderung keine Folge. Auf Kaufsverhandlungen mit Winnewieser, der ihm ein Preisangebot von Fr. 77,000 machte, trat er unter Bestreitung des Kaufsrechtes der Klägerin nicht ein.

B. — Mit der vorliegenden, Ende November 1926 beim Appellationhof des Kantons Bern gegen Muriset angehobenen Klage hat Frau Savoy die Rechtsbegehren gesteltt :

«1. a) Es sei der Klägerin die dem Beklagten zu Eigentum gehörende Besitzung Wyttenbachstrasse 18, in croce zu den im Kaufsrecht, eingetragen im Grundbuch den 11. Februar 1919, festgelegten Bedingungen, D. h. zu einem Kaufpreis von Fr. 68,000 zu Eigentum Zuzusprechen.

ò) Es sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen, die Löschung der mit dem Kaufsrecht im Widerspruch stehenden Aufhaftungen und Pfandrechte, Speziell soweit sìe den im Kaufsrecht festgestellten Kaufpreis übersteigen, vorzunehmen, bezw. es seien der Klägerin die auf der Besitzung Wyttenbaechstrasse 18 in Bern lastenden Aufhaftungen und Pfandrechte nur soweit zu überbinden, soweit sie mit der Ausübung des Kaufsrechtes nicht im Widerspruch stehen, insbesondere mit Ausnahme eines Teilbetrages von Fr. 21,200 des Eigentümerschuldbriefes vom 11. März 1912 /29. Oktober 1919 lautend auf Fr. 29,200, und es sei das Grundbuchamt Bern gerichtlich anzuweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

2. Der Beklagte sei der Kläge1in gegenüber zu allen Verzugsfolgen und zu angemessenem Schadenersatz, auf gerichtliche Bestimmung hin, zu verurteilen. Alles unter Kostenfolge. » In der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1928 fügte die Klägerin sub Ziff. 1b noch das Eventualbegehren um Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 21,200 nebst 6 % Zins seit der Urteilsfällung bei. Zur Begründung der Klage machte sie geltend, dass sie das im Kaufvertrage zwischen der Erbengemeinschaft Meier und Frau Dolle vom 28. Januar 1919 zu ihren Gunsten rechtsgültig bestellte und am 11. Februar 1919 im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht bis zum 10. Februar 1929 gegenüber jedem Eigentümer der Liegenschaft ausüben könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die Begehren :

434 Obligationenrecht. Ne 82, « 2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, dazu Hand zu bieten, dass das in Frage stehende Kaufsrecht im Grundbuch Bern gelöscht werde, sie habe die * notwendige Löschungsbewilligung herauszugeben, event.

eine neue zu erstellen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen : Das in Frage kommende Kaufsrecht sei als nicht mehr bestehend zu betrachten und es sei daher durch Richterspruch zu löschen, unter Mitteilung an die Amtsschreiberei Bern. » Aus der Begründung ist hervorzuheben : Die Klägerin habe ohne Mitwirkung des Vormundes das Kaufsrecht nicht erwerben können, weil dessen Bestellung mit der von ihr für Frau Dolle geleisteten Anzahlung zusammenhänge (Art. 19 ZGB). Zudem sei der Kaufvertrag vom 28. Januar 1919 simuliert. Da die Klägerin, weil bevormundet, die Liegenschaft nicht selbständig habe erwerben können, habe sie die mittellose Frau Dolle als Käuferin vorgeschoben und ihr das nötige Geld gegeben. Der wahre Wille der Parteien sei nicht auf Begründung eines Kaufsrechtes, sondern lediglich auf Schaffung einer. Sicherheit zu Gunsten der Klägerin für die von ihr geleistete Anzahlung gerichtet gewesen. Auf jeden Fall aber habe die Klägerin durch. Unterzeichnung der Löschungsbewilligung vom 2. Mai 1919 auf das Kaufsrecht verzichtet. Wenn auch ihr Vormund die Zustimmung nicht erteilt habe, so sei doch dieser Verzicht stillschweigend sowohl von dén Vormundschaftsbehörden, als namentlich auch von der Klägerin selber durch Unterlassung des Widerrufes nach wiedererlangter Handlungsfähigkeit durch den Eheabschluss mit Savoy genehmigt worden. Ein Interesse an der Ausübung des Kaufsrechts fehle ihr, sie handle ausschliesslich für Winnewieser. Ihrem Begehren sei deshalb nach Art. 2 ZGB der Rechtsschutz zu versagen.

C. — Mit Urteil vom 16. Mai 1928 hat der A ppellationshof des Kantons Bern erkannt :

« 1. Die Klagebegehren sind abgewiesen.

2. Das Widerklagebegehren sub Ziff. 3 wird zugesprochen und demgemäss festgestellt, dass das fragliche Kaufsrecht nicht besteht und mithin zu löschen ist.

Der Amtsschreiberei Bern ist davon Mitteilung zu machen. Weitergehend ist die Widerklage abgewiesen. » D. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Begehren um Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 683, Abs. 2 ZGB enlöschen die Wirkungen eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechtes Dritten gegenüber (BGE 53 II 393) in jedem Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit der Vormerkung. Innert dieser Frist hat hier die Klägerin das ihr von Frau Dolle im öffentlich beurkundeten Kaufvertrage vom

28. Januar 1919 eingeräumte und am 11. Februar 1919 im Grundbuch ohne zeitliche Begrenzung vorgemerkte Kaufsrecht geltend gemacht, nämlich am 7. Mai 1926 durch Vermittlung von Notar v. Siebenthal in Bern.

Der Beklagte widersetzt sich dieser Ausübung mit der Behauptung, das Kaufsrecht sei nicht gültig bestellt worden, eventuell nachträglich wieder erloschen. Zu dieser Anfechtung ist er, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, legitimiert. Denn die Vormerkung im Grundbuch nach Art. 683, 959 ZGB begründet nicht ein von dem zugrundeliegenden obligatorischen Vertrage verschiedenes, selbständiges dingliches Recht, sondern verleiht lediglich dem aus jenem hervorgehenden persönlichen Rechte auf Herausgabe der Sache und Übertragung des Eigentums an ihr einen verstärkten Schutz in dem Sinne, dass es nicht nur gegen den Verpflichteten, sondern auch gegen Dritte, welche seither dingliche Rechte am Grundstücke erworben haben, geltend gemacht werden kann. Der Anspruch des Kaufsberechtigten gegen den dritten Erwerber der Liegenschaft auf Eigentumsübertragung bleibt mithin vom obligatorischen 436 Obligationenrecht. No 82, Rechtsverhältnis zum ursprünglich Verpflichteten abhängig, und es kann daher der Dritte gegen die Ausübung des Kaufsrechts alle Einreden aus diesem persönlichen Verhältnis erheben, die dem ursprünglich Verpflichteten zustehen (vgl. LEEMANN, Komm. 2. Aufl., N. 71 und WIELAND, N. 5 zu Art. 681 ZGB : BGE 44 II 366).

2. Der Beklagte bestreitet die Rechtsgüitigkeit des Kaufsrechts in erster Linie mit der Behauptung, dasselbe habe der unbestrittenermassen im Januar 1919 gemäáss Art. 370 ZGB bevormundeten, urteilsfähigen Klägerin ohne Einwilligung ihres Vormundes wirksam nicht eingeräumt werden können, weil seine Bestellung mit der Kaufpreiszahlung zusammenhänge. Während Art. 19, Abs. 1 ZGB den Grundsatz aufstellt, dass urteilsfähige entmündete Personen sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflich- ‘ten können, sieht Abs. 2 als Ausnahme vor, dass sie selbständig unentgeltliche Vorteile zu erlangen vermögen, d. h. wie Art. 30, Abs. 2 a OR bestimmte, solche Rechtsgeschäftte abschliessen können, « welche lediglich bezwecken, ihnen Rechte einzuräumen oder sie von Verbindlichkeiten zu befreien ». Um die Zuwendung eines solchen Vorteils, unabhängig von jeder Beschwerung der Klägerin, handelt es sich hier in der Tat nicht. Gemáâss den auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über die Kaufsunterhandlungen wollte “ die Klägerin anfänglich die Liegenschaft selber erwerben, verzichtete dann aber darauf, als sie von Notar Niklaus auf die Notwendigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aufmerksam gemacht worden war. Um der vormundschaftlichen Mitwirkung zu entraten, wurde Frau Dolle als Käuferin vorgeschoben, der die Klägerin fr. Fr. 8000 zur Leistung der Anzahlung gab, und als Sicherheit für die richtige Erfüllung der Frau Dolle als Mittelspezson obliegenden Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin bestehenden Auftragsverhältnis wurde der letzteren ein Kaufsrecht bestellt vnd überdies ein Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 ausgehändigt. Der in der Einräumung des Kaufsrechts liegende Vorteil war somit auf's engste mit einer Belastung der Klägerin in Gertalt der Leistung der fr. Fr. 8000 verknüpft, s0 -dass die Zustimmung des Vormundes erforderlich war (ob nach Art. 421 ZGB auch diejenige der Vormundschaftsbehörde, kann dahingestellt bleiben).

Nach herrschender Auffassung in Doktrin und Praxis ist indessen - ein von einem urteilsfähigen Bevormundeten ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossenes Rechtsgeschäft keineswegs nichtig ; der Gegenkontrahent wird unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden — formlosen — Zustimmung des Vormundes gebunden, und bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben bleibt das Geschäft in Schwebe (vgl. KAUFMANN, N. 10 und EcGER, N. 4 zu Art. 410 ZGB ; v. Toun, OR, .T S. 187 f; BGE 46 II 352; 51 II 249 f.). Nach Art. 410,. Abs. 2 ZGB Kann der andere Teil eine rasche Abklärung dadurch herbeiführen, dass er dem Vormund eine angemessene Frist zur Genehmigung selber ansetzt oder durch den Richter ansetzen . lässt, mit deren unbenutztem Ablauf er frei wird.

Als vorliegend der Vormund der Klägerin vom Kaufvertrage vom 28. Januar 1919 Kenntnis erhielt, unterbreitete er die Angelegenheit dem Waisenamt Zürich (Vormundschaftsbehörde), das die Genehmigung weder erteilte, noch verweigerte, sondern am 3. Dezember 1920 beschloss, die Prüfung dieser Frage der Vormundschaftsbehörde Welschenrohr — der die Weiterführung der Vormundschaft übertragen worden war — zu überlassen. Diese Behörde ihrerseits hat sich bis zum Erlass des angefochtenen Urteils weder für, noch gegen die Genehmigung ausgesprochen, und es ist ihr auch nie eine Frist im Sinne von Art. 410, Abs. 2 ZGB angesetzt worden.

Es kann sich daher bloss noch fragen, ob die Klägerin selber durch Wiedererlangung ihrer Handlungsfähigkeit 438 Obligationenrecht. N° 82.

nachträglich in die Lage gekommen sei, das ohne die erforderliche Zustimmung des Vormundes abgeschlossene Geschäft zu genehmigen. In dieser Beziehung erweist * Sich die von beiden Parteien in ihren Rechtsschriften vertretene Auffassung, dass die Vormundschaft mit der Wiederverheiratung der Klägerin im Dezember 1924 ips0 jure dahingefallen sei, als rechtsirrtümlich. Mit der Eheschliessung einer bevormundeten Person hört die Vormundschaft nur auf, wenn es sich um bevormundete Unmündige handelt (Art. 14, Abs. 2 ZGB), dagegen dauert siíie trotz erfolgten Eheabschlusses fort, soweit Entmündigte im Sinne der Art. 369, 370 und 371 ZGB in Frage stehen (vgl. HArTER, Komm. 2. Aufl. N. 10 und EGGER, Komm. 2. Aufl. N. 4 zu Art. 14-ZGB; GmMÜÖR, Komm. 2. Aufl. N. 1 zu Art. 99 ZGB ; Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, Bd. 12 Nr. 199). Die hier gestützt auf Art. 370 ZGB angeordnete Bevormundung endigte erst mit der ausdrücklichen Aufhebung durch die zuständige Behörde (Art. 433 ZGB). Dass diese Aufhebung aber je ausgesprochen worden sei, ist nicht dargetan.

3. Ebensowenig hält die vom Beklagten erhobene Simulationseinrede Stich. Wenn die Vorinstanz zu deren Gutheissung gelangt ist, so beruht dieser Entscheid auf einer Verkennung des Rechtsbegriffes der Simulation. Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt ein simuliertes Rechtsgeschäft nur vor, wenn sich der wirkliche Parteiwille mit dem ausgesprocheneñ nicht deckt, d. h. wenn die Parteien lediglich bezwecken, nach aussen hin, Dritten gegenüber, den Schein eines ernstlichen Geschäftes zu erwecken, Während sie einig sind, dass unter ihnen die abgegebenen Erklärungen Keinerlei oder doch nicht die ihrem Inhalte entsprechenden Rechtsfolgen haben sollen, wie 2. B. in dem häufigen Falle der Vereinbarung eines Kaufes, der in Wirklichkeit eine Schenkung sein solì (vgl. OsER, Komm. 2. Aufl. N. 5 ff. zu Art. 18 45 IT 29 f.; 46 TT 33 f.; 53 IT 103 f.).

Mit einem Tatbestande dieser Art hat man es aber hier nicht zu tun. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWürdigung der Vorinstanz wussten die Erben Meier, dass die Klägerin die Liegenschaft ohne Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde nicht erwerben konnte. Um dieses Requisit zu umgehen, wurde, wie bereits erwähnt, Frau Dolle als Mittelsperson benützt. Deren Auftreten als Kontrahentin erfolgte auf Grund eines von ihr mit der Klägerin getroffenen, rechtlich als Auftrag zu qualifizierenden Abkommens des Inhalts, dass siíie mit den fr. Fr. 8000 der Klägerin das Haus kaufen und die aus diesem Kaufgeschäft sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin zukommen lassen sollte. Letztere wollte auf diesem Wege eine ökonomisch ähnliche Stellung erlangen, wie sie ihr der Eigentumserwerb verschafft hätte. Und ausschliesslich zu ihrer Sicherung mit Bezug auf die Erfüllung der Mandatspflichten durch Frau Dolle wurde ihr das Kaufsrecht eingeräumt und ein Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 ausgehändigt. Dieses interne Abkommen war zweifellos mit allen ihm zukommenden Wirkungen ernsthaft gewollt, sonst hätte die Klägerin das Geld für die An-- zahlung nicht gegeben.

Nicht anders verhält es sich aber auch bezüglich des von Frau Dolle am 28. Januar 1919 mit der Erbengemeinschaft Meier abgeschloszenen Kaufvertrages. Dass die Vertragsparteien dieses formelle Geschäft tatsächlich dahin verstanden haben, dass es seinem Inhalte entsprechend — Verschaffung des Eigentums gegen Bezahlung eines Preises, worin das Wesen des Kaufes liegt — nicht nur Dritten gegenüber, sondern auch im Verhältnis unter ihnen gelten sollte, erhellt deutlich daraus, dass ‘es 80, wie es ‘abgeschlossen war; auch ausgeführt worden ist.

Ein derartiges Rechtsgeschäft per interpositam personam ist, im Gegensatz zum simulierten, an sìch gültig. Die Benützung einer Mittelsperson kann aus achtungs- 440 Obligationenreeht, No 82.

werten Gründen erfolgen und ist häufig sogar ein gebotener Schutz gegen neugierige Nachspürungen und feindselige Übergriffe, s0 dass es, wie KouLeER (Jaht bücher * für Dogmatik, Bd. 16 S. 143 f.) mit Recht betont, « ein ungebührlicher Eingriff in die freie Bewegung des Verkehrs » wäre, diezgen Geschäften den Rechtsschutz schlechthin zu- versagen. Auch nach französischem Recht ist eine solche « convention de prête-nom » grundsätzlich erlaubt (vgl. PLaNItoL, Traité élémentaire de droit civil, II Nr. 2268).

Nichtig gemäss Art. 20, Abs. 1 OR ist ein solches Geschäft nur dann, wenn es in fraudem legis vorgenommen ist, d. h. wenn es auf einen Erfolg abzielt, durch den der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung vereitelt wird. Inwiefern dies im Einzelfalle zutrifft, ist eine Auslegungsfrage. Dabei ist zu untersuchen, ob die Gesetzesnorm die Errcichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges überhaupt verbieten, oder doch nur unter Beobachtung gewisser, der Parteiwillkür entzogener Schranken gestatten will, oder aber, ob sie bloss die Mittel und Wege zu einem bestimmten ökonomischen Ziele regeln und nicht dieses selbst verbieten will, in welchem Falle der Erreichung eines ähnlichen Resullates durch Benützung anderer Rechtsformen nichts entgegensteht (vgl. OsER, a. a. O. N. 26 zu Art. 20 OR; EGGER, a. a. O. N. 40 /41 zu Art. 2 ZGB: KoHxLER, a. a. O. S. 144 ff. ; VETSCE, Umgehung des Gesetzes, Zürich 1917, S. 74 ff, 240 ff). Wenn z. B. für den Grundstückkauf die öffentliche Beurkundung gesetzlich verlangt wird, s0 ist damit nicht verboten, dass auf einem anderen - Wege, der diese Formwahrung nicht mit sich bringt, ein dem Eigentumsübergang durch Grundbucheintragung analoges wirtschaftliches Ergebnis erlangt wird. So hat denn auch das Bundesgericht im Verkaufe sämtlicher Aktien einer Grundstücks-A.-G. zu dem Zwecke, dem Alleinaktionär eine der Verfügungsmacht des Eigentümers analoge Herrschaft über ein, das einzige Aktivum der A.-G. bildendes Grundstück zu verschaffen, keine Umgehung der Grundsätze des TImmobiliarsachenrechts erblickt (vgl. BGE 45 IT 34 ff.).

Wenn indessen das Gesetz eine Kategorie von Pers0nen überhaupt als handlungsunfähig oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen als fähig erklärt, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen, so ist dabei das wirtschaftliche Resultat selbst, in weicher Rechtsform es auch von solchen Personen angestrebt wird, zum Gegenstand der Verbotsnorm erhoben. Soweit daher ein urteilsfähiger Bevormundeter einen Rechtserfolg ohne Einwilligung des Vormundes selber nicht herbeiführen kann, vermag er ihn auch nicht durch Benützung einer Mittetsperson zu erreichen. Das praktische Ziel aber, das hier mit der Beendigung des bestehenden Schwebezustandes durch Erteilung der Zustimmung des Vormundes erreicht würde, wäre kein gesetzlich verbotenes.

4. , — Nun hat allerdings die Klägerin am 2. Mai 1919 durch Unterzeichnung der Löschungsbewilligung ihren Verzichtswillen bekundet, allein zur Rechtsgültigkeit des Verzichts wäre die ergänzende, zustimmende Willenserklärung des Vormundes erforderlich gewesen. Dieser aber hat seine Einwilligung nie gegeben. Die ihm durch Tissot mit dem Ersuchen um Ratifikation im Dezember 1919 zugestellte Löschungsbewilligung legte er dem Waisenamt Zürich vor, das sie gemäss Beschluss vom

3. Dezember 1920 der Vormundschaftsbehörde Welschenrohr übermittelte. Letztere behielt sie zurück und gab dadurch Tissot deutlich zu verstehen, dass sìe Von einer Genehmigung nichts wissen wolle. Die Klägerin selber aber konnte die Löschungsbewilligung mangels Aufhebung der Vormundschaft nachträglich nicht genehmigen.

5. Trotzdem muss der Ausübung des streitigen Kaufsrechts der Rechtsschutz schlechthin versagt werden, und zwar in Anwendung von Art. 2, Abs. 2 ZGB.

442 Obligationenrecht. No 82, Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann freilich der Klägerin der Einwand des mangelnden Interzsses . nicht entgegengehalten werden. Denn abgesehen davon, dass derjenige, welcher zin solches Recht geltend macht, nicht auch“ sein Interesse nachzuweisen hat, liegt ein solches für die Klägerin tatsächlich vor. Dureh den Verkauf der Liegenschaft an Winnewieser würde sie einen . Gewinn von Fr. 4000 erzielen und könnte damit den auf der Veräusserung des Inhaberschuldbriefes an Tissot erlittenen Verlust wieder gutmachen. Nach der Darstellung Tissots hat sie nämlich für den Titel bloss Fr. 3000 erhalten, während sie der Erbengemeinschaft Meier Fr. 7500 bezahlt hatte.

Auch verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin die Gültigkeit der Löschungsbewilligung unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Vormundes bestreitet. In BGE 40 II 322 hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass die Berufung auf den Mangel der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu einem Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 177, Abs. 3 ZGB nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das gleiche muss in dem analogen Falle des Art. 410, Abs. 1 ZGB gelten, da es sich auch hier um eine um dér öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte und deshalb unter allen Umständen anzuwendende Vorschrift handelt.

Dagegen erscheint das Vorgehen der Klägerin in Hinsicht auf die der Kaufsrechtsbestellung nach der Parteiabsicht zugedachte Zweckfunktion mit den Anforderungen von Treu und Glauben als unvereinbar. Die Einräumung dieses Rechts und seine Vormerkung im Grundbuch war, wie dargetan, ausschliesslich zwecks Sicherung der Klägerin mit Bezug auf das mit Frau Dolle begründete Mandatsverhältnis erfolgt. Die Klägerin sollte dadurch in die Möglichkeit versetzt werden, sich im Falle. der Weiterveräusserung des Hauses ohne ihre Zustimmung, sowie im Todesfalle der Frau Dolle, durch den Erwerb der Liegenschaft zu schützen,. Dieser Sicherungszweck entfiel aber, als Frau Dolle das Haus im Mai 1919 im Einverständnis jener an Tissot verkaufte. (Ob für diese Zustimmungserklärung nicht auch die Genehmigung des Vormundes erforderlich gewesell wäre, zumal die mit dem Verkaufe verbundene Abtretung des Inhaberschuldbriefes an Tissot für die Klägerin eine erhebliche finanzielle Einbusse zur Folge hatte, kann offen bleiben). Wenn daher die Klägerin, die diesen Verkauf, gemäss Feststellung der Vorinstanz, selber veranlasst hat, heute die inzwischen vom Beklagten erworbene Liegenschaft an sich ziehen will, s0 geschieht dies im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der ihrer Tragweite nach auf eine blosse Garantiefunktion beschränkten Rechtseinräumung. Die Klägerin macht die vertragliche Regelung — von der auch die durch die Vormerkung erlangte dingliche Sicherung des Kaufsrechtes abhängig ist — einem ganz anderen, ihr fremden Zwecke dienstbar, und dieses rechtsmissbräuchliche Gebaren verdient keinen richterlichen Schutz.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshotes des Kantons Bern vom 16. Mai 1928 bestätigt.

83. Extrait do l’arrêt de la Ire Section civile du 21 novembre 1928 dans la cause Dr P. contre Etat do Fribourg, Pour que la responsabilité de l’Etat soit engagée et celui-ci tenu de réparer le dommage que la mise en observation d'office dans un asîle d’aliénés a dû causer au demandeur, il saut que l’auteur du dommage ait commis un acte illicite, soit qu’il ait outrepassé ses compétences en ordonnant l’internement, soit que, agissant dans les limites de ses compétences, il ait pris cette mesure sans motifs suffisants, soit enfin qu’il ait commis intentionnellement ou par négligence une faute dans la manière de procéder À la mise en observation (transport À l’asìile, traitement et durée du séjour dans cet établissement). (Consid. 2.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2, Art. 14, Art. 19, Art. 177, Art. 369, Art. 370, Art. 371, Art. 410, Art. 421, Art. 433, Art. 683 und Art. 959 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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