Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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11. Auszug aus dem Urteil Aer T. Zivilabteilung vom 17. Januar 1928 i. S. Globetrotter A.-G. gegen Christen.

Urheberrecht an Werken der Photographie : 1. Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen A.-G.

zur Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 URG (Erw. 2). o 2. Haftung der Beklagten nach Art. 44 URG wegen Anstiftung eines Dritten zur Wiedergabe des klägerischen Werkes und wegen Inverkaufbringens der durch Reproduktion desselben hergesteliten Ansichtskarten (Erw. 3). Y Die Beklagte Frau Christen hatte bei der Klägerin

eine Ansichtskarte ihres Hotels in Wolfenschiessen be-

stellt, zu deren Anfertigung es zweier photographischer Aufnahmen bedurfte ; durch Kombination beider Bilder wurde ein Cliché erzielt, auf dem der gebirgige Hintergrund im Verhältnis zum Vordergrund übermässig hoch erschien. Von der s0 hergestellten Ansichtskarte bezog Frau Christen 500 Stück.

In der Folge liess sie durch einen Kurgast eine Ánsichtskarte des Hotels ausführen, die eine Wiedergabe des Bildes der Klägerin darstelli; sie setzte diese Karte bei ihren Kunden und beim Publikum ab.

Die Klägerin erhob deswegen gegen die Beklagte Zwvil- und Strafklage. Das Kantonsgericht Nidwalden entschied über beide in ein und demselben Urteil, indem es die Angeklagte von Schuld und Strafe freisprach, dagegen die Schadenersatzklage im Betrage von 950 Fr. zusprach.

Das- Bundesgericht hat dieses Urteil, unter Abweisung der Hauptberufung der Klägerin und der Anschlussberufung der Beklagten, im Zivilpunkte bestätigt.

Erwägungen

2. Es Tragt sìch in erster Linie, ob die Klägerin für die von ihr eingelegten zwei Originalaufnahmen oder PhotoLypen (des Hotels Alpina und des Gebirgshintergrundes) als ein Werk der Photographie nach Art. 2 URG den urheberrechtlichen Schutz geniesse. Ob auch das mittels der beiden Originalaufnahmen angefertigte Cliché (Negativ) ‘als ein Werk der Photographie oder ein « durch ein ihr verwandies Verfahren hergestelltes Werk » im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden könne, dessen Urheber, unabhängig vom Schutze der Originalbilder, des gesetzlichen Schutzes teilhaftig sei, mag dahingestellt bleiben, weil der Träger des Urheberrechts inbezug auf das Cliché überhaupt kein anderer sein könnte, als derjenige für die Originalaufnahmen der Klägerin.

Richtig ist nun, dass nach Art. 8 Abs. 1 des URG vom 7. Dezember 1922 (in Abweichung vom früheren Gesetze von 1883) als Urheber von Werken der Literatur

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 2, Art. 8 und Art. 44 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in