Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 III 113

23. Entscheid vom 5. Mai 1928 1. S. Stadtmusik Solothurn.

Lohnpfindung SchKG Art. 93, 96.

Eine Pfindung k iinftigen Lohnes wird dadurch, dass der Schuldner wAhrend der Dauer der PfAndung seinen Arbeitgebèr wechselt, nicht hinfallig ; auch nicht, wenn er arbeitslos wird. Doch steht dem GlaAubiger im letztern Falli anheim, auf den Fortbestand der PiAindung zu verzichten und die ‘Ausstellung des Veriustscheines zu veriangen sErw. 1 und 2).

Bei Fortbestand der Pfàndung leistet der Betreibungsbeamte seiner Pflicht Geniige, wenn er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner verhàlt, ihm von jeder Eingehung eines neuen Dienstverhilltnisses unverziiglich Kenntnis zu geben {(Erw. 2).

Art. 96 SchKG ist auch bei Pfindung kiinftigen Lohnes anwendbar (Erw. 2).

Art. 93 et 96 LP.

Saisie du salaire futur. Ne fait point tomber la saisie la circonstance que le débiteur change d’employeur au cours de la saisie, ni méme la circonstance qu'il perd tout emploi. Dans ce dernier cas, toutefois, le créancier a la faculté de renoncer à la saisie et d’exiger un acte de défaut de biens (consid. 1 et 2).

Si la saisie est maintenue, le préposé satisfait à ses obligations en invitant le débiteur, au moment où commence le chòmage, à l’aviser immédiatement de toute reprise de travail (consid. 2).

L’art. 96 LP est applicable à la saisie du salaire futur (consid. 2).

114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23.

Pignoramento di salario futuro.

Non è motivo di decadenza del pignoramento la circonstanza che, durante il pignoramento, il debitore muta padrone o nulla guadagna. In quest'ultimo caso tuttavia il creditore ha la facoltà di rinunciare al pignoramento e di esigere un certificato di carenza di beni (consid. 1 et 2).

Se il pignoramento è mantenuto, l’ufficio soddisferà agli obblighi che gli incombono invitando il debitore disoccupato a rendergli subito nota un’eventuale ripresa del lavoro (consid. 2).

L’art. 96 LEF è applicabile a anche in caso di pignoramento di futuro salario.

Sachverhalt

A. — In einer Betreibung der Stadtmusik Solothurn gegen Emil Piazzoli in Biimpliz nahm der Betreibungsbeamte von Bern-Land, angeblich im Mai 1927, beim Schuldner, der damals bei einem Ghielmetti in Stellung war, eine Lohnpfindung vor. Im November 1927 erfuhr der Betreibungsbeamte, dass der Betreibungsschuldner inzwischen seinen Dienst bei Ghielmetti aufgegeben habe. Der Betreibungsbeamte beauftragte daher seinen Gehilfen, den neuen Arbeitgeber des Schuldners festzustellen. Die beziiglichen Erkundigungen ergaben jedoch, dass der Schuldner arbeitslos geworden war, weshalb der Betreibungsbeamte der Glàubigerin am 14. Februar 1928, nach vorgenommener Abrechnung, fiir den noch ungedeckten Forderungsbetrag einen Verlustschein ausstellte, auf dem er vermerkte, dass der Schuldner seine Arbeitsstelle verlassen habe.

B. — Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsglàubigerin bei der kantonalen Aufsichtsbehòrde, indem sie geltend machte, dass eine Lohnpfindung von Gesetzes wegen wahrend der Dauer eines Jahres laufe und infolgedessen vor Ablauf dieser Frist kein Verlustschein ausgestellt werden diirfe. Mit einer Nachtragseingabe vom 15. Marz 1928 teilte die Beschwerdefiihrerin der kantonalen Aufsichtsbehòrde noch mit, dass der Betreibungsschuldner seit anfangs Marz 1928 wieder regelmàssig arbeite bei einem Stundenlohn von 1 Fr. 65 Cts.

C. — Mit Urteil vom 16. Màrz 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehòrde die Beschwerde abgewiesen.

D. — Hiegegen hat die Beschwerdefiihrerin den Rekurs an das Bundesgericht erklart.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdgung :

1. — In bewusster Abweichung vom Grundsatze, dass blosse Anwartschaften — da ihnen der Charakter eines Vermògensobjektes fehit — nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kònnen (vgl. BGE 23 S.1922 Erw. 7), hat die schon vom Bundesrat eingefiihrte und durch das Bundesgericht weiterverfolgte Praxis bei der Lohnpfindung, mit Riicksicht auf die KreditfAhigkeit des betr. Schuldners, sowie aus praktischen Griinden (um zu vermeiden, dass nach jedem Falligwerden eines Lohnanspruches eine neue Pfiàndung vorgenommen werden muss), auch die Pfàandung zuk inftigen Lohnes, unter zeitlicher Beschrànkung auf ein Jahr, fiir zulàssig erachtet (vgl. statt vieler Archiv 3 S.134 ff.; BGE 23 S. 1945 f. Erw. 2). Dabei handelt es sich nicht nur um denjenigen Lohn, den der Schuldner bei dem Arbeitgeber verdient, bei dem er im Momente des Pfindungsvolizuges in Stellung war, d. h. die Pfàndung wird dadurch, dass der Schuldner waAhrend der Dauer der bestehenden Lohnpfàndung seinen Arbeitgeber wechselt, nicht ohne weiteres hinfallig, sondern geht auf die dem Schuldner dem neuen Arbeitgeber gegeniiber zustehenden Lohnanspriiche uber. Infolgedessen hat der Betreibungsbeamte, wenn er von einem solchen Wechsel erfaàhrt, dem . neuen Arbeitgeber von Amtes wegen oder sonst auf Verlangen des GlAubigers von der Pfàndung Mitteilung zu ‘ machen (vgl. BGE 35 I S. 823 f. Erw.2 = Sep.-Ausg 12. S. 296 Erw. 2; JaceR, Kommentar zu Art. 93 SchKG Note 1 B S. 277; C. JENNy, Die Lohnpfindung, Zircher Dissertation 1912 S. 127 f.; a. A. ReicHEL, Kommentar zu Art. 93 SchKG Note 1 5. 112).

2. — Es fragt sich nun aber, ob dieser Grundsatz, wonach durch den Wechsel des Arbeitgebers die auf die Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfindung nicht 116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23.

dahinfallt, auch dann anwendbar sei, wenn der Schuldner nach Aufgabe des bisherigen DienstverhaItnisses nicht sofort in eine neue Stellung tritt, sondern ohne Beschéf- .

tigung und daher arbeitslos wird. Das erscheint dann nicht zweifelhaft, wenn der Schuldner schon im Momente, da er das bisherige VertragsverhàAltnis lost, mit Bestimmtheit auf eine neue Anstellung rechnen kann, sodass die Beschaftigungs- und Verdienstlosigkeit in einer schon von vorneherein erkennbaren Weise nur einen voribergehenden Charakter trigt. Schwieriger dagegen gestaltet sich die Frage, wenn der Schuldner ohne bestimmte Aus-0 sicht auf neuen Verdienst arbeitslos wird. Nachdem der Arbeitgeberwechsel nicht den Untergang einer bestehenden Lohnpfindung bewirkt, und da ja in der Regel bei jeder Pfàndung zukiinftigen Lohnes nicht zum voraus feststeht, ob dieser vom Schuldner iberhaupt verdient werde, kann in der blossen Tatsache der beim Eintritt von Arbeitslosigkeit iiber die zukiinftigen Arbeitsverhaltnisse und damit iiber die Verdienstméglichkeit ‘’ bestehenden Ungewissheit kein Hinderungsgrund fiir den Weiterbestand einer solchen Pfàindung erblickt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob der betr. Glaubiger iiberhaupt ein Interesse am Weiterbestand einer solchen Pfindung besitze. Im Momente, wo die Arbeitslosigkeit des Schuldners eintritt, steht ja in solchen Fallen nicht fest, ob diese sich iiber die ganze von der fiir die Lohnpiindung massgebenden Jahresfrist noch restierenden Zeitdauer erstrecken werde. Ist dies nicht der Fall, dann hat der Glaubiger, wenn die Pfàandung mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit dahinfiel und ihm ein Verlustschein ausgestellt wurde, den Nachteil, dass er fiir den neuen Lohn eine neue Pfindung verlangen muss, an der auch andere Glaubiger teilmehmen konnen. (Dass eine solche Lòsung zu unlauteren Machenschaften seitens des Schuldners zu Gunsten derartiger dritter Glàubiger geeignet ware, kann nicht bezweifelt werden). Dauert jedoch die Arbeitslosigkeit lànger und erlischt die Pfàndung erst mit Ablauf der Jahresfrist, dann kann dem Glaubiger auch erst in diesem Zeitpunkte der Verlustschein ausgestellt werden, was zur Folge hat, dass er auch erst von diesem Zeitpunkte an die ihm durch die Ausstellung des Verlustscheines gemaAss Art. 149 Abs. 2 SchKG zustehenden Rechte auszuiilben vermag. Unter diesen Umstànden erblickt das Bundesgericht die gerechteste Lòsung darin, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit des Schuldners wahrend der Dauer einer bestehenden Lohnpfandung zwar grundsatziich nicht den

Untergang dieser Pfindung bewirkt, dass aber in einem ‘: sofchen Falle dem betr. Gliubiger das Recht zuerkannt wird, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder in einem beliebigen spateren Zeitpunkte (solange die Arbeitslosigkeit dauert) — im Hinblick darauf, dass eine genaue Bestimmung des Pfaàndungsobjektes zur Zeit ausgeschlossen erscheint und iiber die Méglichkeit seiner Realisierung iiberhaupt véòllige Ungewissheit herrscht — auf den Fortbestand dieser Pfàndung zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheines zu verlangen. Die Anerkennung des Fortbestandes derartiger Pfàndungen erscheint insbesondere gegeniiber solchen Schuldnern gerechtfertigt, die Berufsklassen angehoren, bei denen die Arbeitslosigkeit zu gewissen Jahreszeiten beinahe die Regel bildet. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend ‘gemacht, dass, wenn man eine auf die Dauer eines Jahres vorgenommene LohnpfAndung trotz eingetretener Arbeitslosigkeit des Schuldners als weiterbestehend erachte, das Betreibungsamt verpflichtet werde, die Dauer der Arbeitslosigkeit des Schuldners zu iiberwachen. Eine solche Aufgabe kénne aber dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Betreibungsamt leistet seiner Pflicht Geniige, wenn es bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner auffordert, ihm von jeder Eingehung eines neuen Dienstverhaltnisses unverziiglich Kenntnis zu geben. Hait ein Glaubiger diese Massnahme nicht fiir ausreichend, dann 118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

mag er sich selber von Zeit zu Zeit iiber die Arbeitsverhaltnisse des Schuldners informieren. Ubrigens liegt eine gewisse Garantie filr den GlaAubiger auch in der Vorschrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf, dass es sich um eine antezipierte Pfàndung handelt, auch auf solchen zukiinftigen Lohn anwendbar erscheint.

3. — Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit ungiiltig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt anzuhalten, den Schuldner zur. Angabe seines neuen Arbeitgebers aufzufordern und dem letztern von der bestehenden Pfaàndung mit der iiblichen Anweisung Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung von Irrtiimern darauf hingewiesen, dass, da es sich um die Aufrechterhaltung der bestehenden und nicht um eine neue Lohnpfàndung handelt, fiir die Frage der Dauer der Lohnverhaftung die urspriinglich festgesetzte Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der Glaàubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlingert werde.

Demnach erkenni die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemàiss das Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in den Motiven gegebenen Weisungen zu verfahren.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93, Art. 96 und Art. 149 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in