Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 III 15

9. Entscheid vom 7. Fobruar 1928 1. S. Spar- und Leihkasse in Bern und Konsorten.

Gegen die Aufnahme von Gegenständen in das Konkur sinventar können Dritte nicht Beschwerde führen Kommt in Frage, dass das Pfandrecht der Grun dpfandgläubiger an der GrundstückszZUugehör auf eine Sache sich erstrecke, welche einem Dritten gehör t,so darf die Konkursverwaltung die Sache nicht an den Eigentümer herausgeben, bezw. erst nach rechtskräftiger Verneinung des Pfandrechtes im Kollokationsverfahren (Erw. 3).

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 41 Abs. 2, 57, 130 entgegen Konkursverordnung Art. 53).

Les tiers n’ont pas qualité pour porter plainte contre Vinscription de tel ou tel objet dans l’inventaire de la faillite (consid. 2), Ñ Lorsque la question’se pose de savoir sì le droit de gage immobilier grevant les accessoires d’un immeuble porte sur un objet appattenant à un fiers, l’administration de la faillite n’a pas le droit de remettre ledit objet au propriétaire, ou du moins pas avant que Ile droit de gage n’ait été définitivement déclaré nul dans la procédure de collocation (consìid. 3).

Ord. réalis. forcée imm. art. 41 al. 2, 57 et 130 ; contra ord.

Un terzo non ha qualità per lagnarsì dell’iscrizione di un bene nell’inventario del fallimento (consid. 2).

Ove siía litigioso, se il diritto di pegno immobiliare sugli Aaccessori porti sopra un oggetto spettante ad un terzo, Fufficio non può consegnare quell’oggetto al terzo rivendicante prima che il diritto di pegno sía definitivamente dichiarato inesistente nel procedimento di collocazione (consid. 3).

Regolamento sulla realizzazione forzata dei fondi art. 41, cap. 2, 57, 130, contrariamente al regolamento sull’amministrazione dei fallimenti, art. 53.

Sachverhalt

A. — Die Maschinenfabrik Winkler, Fallert & (Clie A.-G. lieferte laut Vertrag vom 23. März 1926 der Verlagsanstalt W. Trösch in Olten eine Setzmaschine zum Preise von 23,240 Fr. unter Eigentumsvorbehalt, welcher 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.

am 7. April 1926 registriert wurde. Am 17./20. April 1926 liess Trösch die Setzmaschine im Grundbuch als Zugehör seiner Liegenschaft anmerken. Zwei Tage später bestellte er ein neues Grundpfandrecht im Nachgang zu den sechs bereits bestehenden. Am 17. Mai 1926 schrieb Trösch einen Zusatz in das bezügliche Grundbuchbeleg, wonach auf der Setzmaschine ein eingetragener Eigentumsvorbehalt bestehe, jedoch ohne Anmeldung einer entsprechenden Änderung der Anmerkung. In der Folge wurden weitere Grundpfandrechte auf die Liegenschaft gelegt, wobei in den Pfandtitein oder Pfandverschreibungen die Setzmaschine jeweilen ohne Vorbehalt als Zugehör aufgeführt wurde.

Am 10. Dezember 1926 trat die Winkler, Fallert & Cle A.-G. Forderung und Eigentum laut dem Vertrag vom 23. März 1926 an die Spar- und Leihkasse in Bern und die Schweizerische Volksbank ab.

Im Jahre 1927 geriet Trösch in Konkurs. Die Sparund Leihkasse in Bern machte für sich, die Schweizerische Volksbank und die Winkler, Fallert & Cle A.-G.

anon in den Konkurs des Walter Total der Ansprache..... unter Verwahrung aller Rechte gesetzliche Anweisung verlangt wird...... Der Konkursverwalter wird benachrichtigt, dass die Spar- und Leihkasse in Bern für sich und die Schweizerische Volksbank ‘in Bern die... Setzmaschine...... zurücknimmt... Alle Ansprüche, die sich aus der Rückgabe der Maschine...... infolge erlittenen Minderwertes u. s. w. ergeben mögen, werden ausdrücklich verwahrt, »

Am 22. November 1927 teilte der Konkursverwalter der Spar- und Leihkasse in Bern mit, « dass nach Art. 244 EG zum ZGB die Maschine Bestandteil der Liegenschaft geworden ist. Der Eigentumsvorbehalt wird daher unwirksam. Ihre Forderung wird in die V. Klasse verwiesen werden. Der Teilkollokationsplan liegt ab 19. November 1927 beim Konkursamt Olten-Gösgen zur Einsicht auf. ».

Hierauf führten die Spar- und Leihkasse in Bern, die Schweizerische Volksbank und die Winkler, Fallert & Cie A.-G. Beschwerde mit den Anträgen :

die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Setzmaschine aus dem Konkursinventar auszuscheiden und als Eigentum der beiden Banken zu deren Verfügung zu halten, eventuell seli diesen eine zehntägige Frist zu setzen zur Geltendmachung des. Vindikationsanspruches im Sinne von Art. 242 SchKG.

Die Kon kurzverwaltung bemerkte in der Beschwerdebeantwortung u. a,: Die Setzmaschine sei gemäss § 245 Ziff. 3 des EG zum ZGB und zufolge der Anmerkung im Grundbuch Zugehör der Liegenschaft des Gemeinschuldners geworden. Nicht die Konkursmasse als solche mache Rechte an der Maschine geltend, sondern die gutgläubigen Grundpfandgläubiger. Diese geben die Zustimmung zur Herausgabe der Maschine nicht. Zwar könne der Eigentumsvorbehalt nicht bestritten werden und werde er auch nicht bestritten. Allein es handle sich nicht um einen Streit um das Eigentumsrecht, sondern ausschliesslich um die Frage, ob dieses Eigentum mit einem beschränkten dinglichen Rechte belastet sei. Ein solcher Streit sei aber im Kollokationsverfahren auszutragen, und daher habe die Konkursverwaltung im Teilkollokationsplan zu der Frage Stellung nehmen und den Eigentümer auffordern müssen, diese fremden Rechte im Kollokationsstreite (beschleunigtes Verfahren) zu bekämpfen, der im Gegensatz zum Vindikationsstreit (ordentliches Verfahren) rasche Abklärung bringe, wodurch die Konkursverwaltung in Stand gesetzt werde, die Liegenschaft mit der Zugehör bald zu verkaufen.

B. — Durch Entscheid vom 31. Dezember 1927 ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn auf die Beschwerde der Winkler, Fallert & Cle A.-G. mangels - 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrechi, N° 5.

Legitimation und auf den Hauptantrag der Beschwerde, als eine materiellrechtliche Frage betreffend, überhaupt nicht eingetreten ; dagegen hat sie den eventuellen Beschwerdeantrag zugesprochen.

C. — Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an des Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Anträge.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Der eventuelle Beschwerdeantrag ist trotz der Wiederholung in der Rekursschrift nicht mehr streitig, nachdem er von der Vorinstanz zugesprochen wurde und die Konkursverwaltung diesen Entscheid hingenommen hat. Letzterer würde freilich als gegenstandslos dahinfallen, wenn sich der Hauptantrag als begründet erweisen sollte...... (Beschwerdelegitimation).

9. Insoweit der Rekursantrag auf Streichung der Setzmaschine im Konkursinventar abzielt, erweist er sich ohne weiteres als unbegründet angesichts der ständigen Rechtsprechung, welche in der Inventaraufnahme die rein interne Konkursverwaltungshandlung der Aufzeichnung derjenigen Vermögensstücke sieht, die nach der Auffassung des Konkursamtes bezw. der Konkursverwaltung zur Konkursmasse gehören, ihr als0 jegliche für Dritte nachteilige Rechtswirkung abspricht, und daher Dritte nicht zur Beschwerdeführung gegen das Konkursinventar zulässt (vgl. z. B. neuerdings wieder BGE 53 III S. 90 und Entscheid vom 3. Fébruar 1928

10. S. Hufschmied).

3. Im übrigen folgt die Begründetheit des Rekursantrages entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht ohne weiteres daraus, dass die Rekurrenten die Setzmaschine als Eigentum angesprochen haben und dass die Konkursverwaltung in ihrer Beschwerdebeaniwortung das Eigentum der Rekurrenten anerkannt hat. Für den Fall, dass Gegenstände vindiziert und daran zugleich von einem Konkursgläubiger Pfandrechte geltend gemacht werden, und dass der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt wird, ist in Art. 53 der Konkursverordnung freilich die Regel aufgestellt worden, dass ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen sel. Allein diese Regel ist nicht anwendbar, wenn das Pfandrecht daraus hergeleitet wird, dass der vindizierte Gegenstand Zugehör einer Liegenschaft des Gemeinschuldners geworden sei und dass sich Grundpfandrechte gestützt auf den guten Glauben der Grundpfandgläubiger darauf erstrecken. Vielmehr greift in einem solchen Falle die Vorschrift der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (Art. 41 Abs. 2, 57, 130) Platz, dass die Zugehör zusammen mit der Liegenschaft von der Konkursverwaltung zu versteigern sei. Insolgedessen darf die Konkursverwaltung derartige Gegenstände nicht an den Vindikanten herausgeben, selbst wenn sie dessen Eigentum anerkennt, bezw. erst dann, wenn die Ausdehnung des Grundpfandrechtes auf sie im Kollokationsverfahren rechtskräftig verneint worden sein würde. Damit ist auch gesagt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz das — mit Sicherheit vorauszusehende — Obsiegen der Rekurrenten im Eigentumsprozess mit der Konkursmasse, welchen sie gemäss dem rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz über 1hr Eventualbegehren anzustrengen haben werden, die Konkursverwaltung noch nicht wird veranlassen dürfen, dem Begehren um Herausgabe der Setzmaschine zu entsprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 242 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in