54 III 226
591. Entscheid vom 18. Juli 1928
Sachverhalt
I. i. S. Estormann & Colnaghi.
Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere ÄArreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners eine Betreibung vorausgegangen ist, muss Zur Verfolgung der Árreste an jedem Árrestort eine besondere Betreibung angehoben werden, Art. 278 LP, Lorsque plusieurs séquestres ont été pratiqués dans divers arrondissements, sans poursuite préalable au domicile du débiteur, les effets de chacun d’eux ne peuvent être maintenus que par une poursuite spéciale intentée à chacun des fors de séquestre.
Se più sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio del debitore, furono praticati in circondari diversì, gli effetti di ciascuno di essi non potranno essere mantenuti se non mediante esecuzione speciale promossa ai singoli fori di SEequestro.
A. — Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in Toronto (Kanada), für eine Forderung von 26,079 Fr. 30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste, den ersten in Steckborn, der am 5. April 1928 vollzogen wurde, die andern in Basel und Hinwil, sowie am 5. /11. Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für diese letzten Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese (und zwar am 16. April) nur für den in Steckborn vollzogenen AÁrrest ein, wo die arrestierten Vermögenswerte gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde, die in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte requisitionsweise pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt Flawil * weigerte sich, dem ihm vom Betreibungsamt Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu entSprechen, mii dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betreibung erhoben worden. Hiergegen beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Begehren, das Betreibungsamt Flawil sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungsamtes Steckborn zu entsprechen und die durch den Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu pfänden.
B. — Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht weitergezogen.
AAS Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht :
Erwägungen
Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Cle bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung vorausgegangen Wäre, zur Verfolgung eines jeden Arrestes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG an jedem Árrestort eine besondere Betreibung angehoben werden. Denn nur eine am allgemeinen Betreibungsort angehobene Betreibung vermag sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, auch wenn sie in einem andern Betreibungskreise liegen, zu erfassen und dadurch im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steckborn war hier nur ein besonderer Betreibungsort des Schuldners, begründet durch den daselbst vollzogenen Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst, s0o richtet sich auch die Arrestbetreibung, die ihrerseits erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich geworden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegenstände, und sie hat darüber hinaus keinerlei Wirkung (auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung der Schuld- und Zahlungspflicht bezweckt, und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes, sondern im vollen Umfange in der Betreibung festgestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschiedenen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. Um auch die auf andern Gebieten beschlagnahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger eines solchen Schuldners an jedem AÁrrestort eine besondere Betreibung einleiten. Da dies in Flawil nicht geschehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfändung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht abgelehnt.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen,
52. Anszug aus dem Entescheid vom 31. Ángust 1928
53. S. Treuhand- und Bank Institat-A.-G, Auch solche Drittansprecher, die erst n a c h Pfändungsvollzug ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die Einleitung des Widerspruchsverfahrens, 50- fern siích nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifelhafter Weise und ohne dass hierüber Komplizierte und weitläufige Erhebungen anzustellen sind, die Überzeugung aufdrängt, dass der bezügliche Drittansprecher schon Vor dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen Pfändung Kenntnis hatte.
SchKG Art. 96, 106 ff.
Le droit de demander l’ouverture de la procédure de revendication appartient aussì au tiers revendiquant qui a acquis un objet saisiíi après l’exécution de la saisíe, À moins que le préposé n'arrive à la conviction absolue, sans procéder pour cela à une enquête longue et compliquée, que le tiers en quesftion a connu la saisie avanti l’acquisition de l’objet.
Art. 96, 106 et suiv, LP, TI diritto di chiedere che l’ufficio faccia luogo al procedimento di rivendicazione spetta anche al terzo, che abbia acquistato un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno che l’ufficio di esecuzione, senza dover però procedere ad inchiesta lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, che il terzo, già prima dell’acquisto, aveva conoscenza del pignoramento, Art, 96, 106 e seg. LEF.,