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278 Schuldbelreibutgs- Und KKOonkursrecht, Nv 64. Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten, nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beaufsìchtigung der ihnen unterstehenden Ämter und die * Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese zu, - Sondern Sie haben gemäss Art. 21 SchKG rechtswidrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzuordnen, deren Vornahme die betreffenden Beamten unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei dieser Sachlage wäre es aber unverständlich und unbefriedigend, wenn man die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen wollte, als die Betreibungs- und Konkursbeamten selber. Das könnte unter Umständen, je nach dem Inhalt der bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit des Árt. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug ‘es, wenn es selber Betreibungs- oder Konkursbeamter wäre, nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es Sich hiebei um kantonale Beamte handelt ; denn massgebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das eidgenössIsche Recht eingesetzten Behörde sind, deren Organisation den Kantonen nur soweit überlassen 1st, als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften enthält. Auch die Betreibungs- und Konkursbeamten sind ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenössiche Recht nur für diese letztern die Ausstandsregeln selber aufgestellt, für die Aufsichtsbehörden jedoch — die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen sind, an ihrer Stelle zu handeln — es dem kantonalen Gesetzgeber überlassen hätte, hierüber eigene Bestimmungen zu erlassen (vgl. auch im gleichen Sinne :
JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG, Note 1; REricHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG, Note 1 ; a. A. BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 64).
65. Estratto dolla zontenza 26 ottobre 1928 nella causa Bartogaghi, L’opposizione fatta per iscritto ma firmata da un terzo col nome del debitore sarà valida, se questi può dimostrare, che il terzo ha agito col di lui consenso. Árt. 74 LEF.
L’opposition écrite faite par un tiers qui signe du nom du débiteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi avec son consentement. Art. 74 LP.
Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorschlag ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in seinem Einyerständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG.
Consiíderando in diriftlo :
Secondo l’art. 74 LEF l’opposizione può essere fatta verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constantemente ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre sia munita da firma (RU 28 I 95 ; 22 I 119): basterà, per la sua validità, che provenga dal debitore stess0 0 da persona, che ha’ agito col di tui consenso 0 il cui operato fu da lui ratificato. La stessa soluzione S’impone Per identità di motivi anche quando, come nella fattispecie, la dichiarazione d’opposizione fu bensì sottoscritta col nome del debitore, ma dalla mano di un terzo. Anche in questo caso, quantunque in realtà sprovvista dalla firma del debitore, l’opposizione sarà valida, se egli raggiunge la prova che il terzo ha apposto la firma col di lui consenso. L’autorità cantonale avendo constatato in fatto e conformemente agli atti che questa prova fu raggiunta, la decisione cantonale è da confermarsÌ.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.