54 III 280
66. Entscheid vom 29. Oktober 1928 i. S. Welti.
SchKG Art, 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 fffl. und 59 :
Die Verfügung der Konkursverwaltung über die Anerkennung von Eigentumsansprachen wird regelmässig für die Konkursgläubiger nicht verbindlich, wenn ihnen nicht an der zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, Anträge zur Beschlussfassung darüber zu stellen.
Ist die Höhe der Frauengutsersatzforderung von der Entscheidung über Eigentumsansprachen abhängig, 80 ist nach Art. 48 Abs. 2 oder 59 Abs. 2 Satz 2 der KonkursVerordnung Vorzugehen.
Art. 242 el 260 LP :; 47 et sv. et 59 ord. faill.
La décision de l’administration de la faillite au sujet des revendications de tiers ne lie dans la règle point les créanciers du failli lorsque, dans la seconde assembilée des créanciers, ils ne sont pas expressément mis en mesure de faire des propositions pour la décision à prendre sur les revendications Lorsque le montant de la créance que la femme du failli a le droit de faire valoir pour ses apports dépend de la décision sur les revendications, il sera procédé selon lart. 48 al. 2 ou Vart, 59 al. 2 de Fordonnance sur l’administration des offices de faillite.
Art. 242 e 260 LEF, 47 ed seg. e 59 del Regolamento sull’amministrazione dei fallimenti (RAF).
La decisione dell’amministrazione di un fallimento intorno a rivendicazioni da parte di terzi non vincolano, di regola, i creditori del fallito quando, nella seconda assembBbiea dei creditori, non è loro stata data occasíone di fare delle proposte sulle decisioni da prendersÌi in merito alle rivendicazioni stesse.
Ove l'importo del credito, chela moglie del fallito può accampare per gli apporti, dipenda daïla decisione sulle rivendicazioni, sí procederà secondo l’art. 48 al. 2 o Part. 59 al. 2 RAF.
Sachverhalt
A. — (Gekürzt.) Bei der Aufnahme des Inventars über die konkursamitlich liquidierte Erbschaft des Ferdinand Beerli durch das Konkursamt Kriegstetten wurde bei Wertschriften im Schätzungswerte von 37,800 Fr. bemerkt : « Anspruch der Witwe als Ersatz ihres Einbringens gemäss Art. 196 ZGB. » Ferner wurden im Konkursinventar zwei auf ihren Namen lautende Bankobligationen von zusammen 6000 Fr. als « Wertpapiere der Witwe » verzeichnet. Endlich wurde in der besonderen Abteilung des Konkursinventars für Eigentumsansprachen angegeben, dass die Witwe des Gemeinschuldners die erwähnten Wertpapiere vindiziere, und folgende Verfügung des Konkursamtes angeschlossen : « Der Vindikationsanspruch der Witwe Anna Beerli geb. Reichle wird gestützt auf die vorgelegten Ausweise in vollem Umfang anerkannt. »
In dem an der ersten Gläubigerversammlung vom Konkursamt erstatteten Bericht wurde ausgeführt, von den Wertschriften werden als Eigentum oder z. T. als Ersatz von solchem im Sinne von Art. 196 ZGB von der Witwe angesprochen 43,800 Fr. Weiter heisst es im Protokoll : « Gegen die im vorliegenden Inventar erfolgte Ausscheidung der Kompetenzstücke und Drittgegenstände wird nicht opponiert .» Inzwischen hatte ein Vertreter der Witwe Beerli die auf S. 214 hievor auszugsweise wiedergegebene Konkurseingabe eingereicht.
Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversicherte Forderungen, Vierte Klasse, wie auf S. 215 hievor abgedruckt.
Während der am 21. August 1926 erfolgten Auflage des Kollokationsplanes erhob der Konkursgläubiger Welti folgende Kollokationsplananfechtungsklage :
« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli sel. ist abzuändern wie folgt :
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit 44.025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu Kkollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren und hat sich auf die Obligationen Nr. 9888 per 5000 Fr. und Nr. 43257 per 1000 Fr, der St. Gallischen Kantonalbank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken, 282 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66, c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr. 50 Cts. in die 4. und mit einem Betrage von 22,012 Fr. 56 Cts. in die 5. Klasse zu Kkollozieren. » Ähnliche Kollokationsplananfechtungsklagen scheinen noch von zwei weitern Konkursgläubigern, der Gesellschaft der L. von Roll’schen Eisenwerke und deren Direktor Grütter, angehoben worden zu sein, wurden jedoch sistiert.
Inzwischen hatte das Konkursamt auf den 14. September 1926 zur zweiten Gläubigerversammlung eingeladen unter Verwendung des amtlichen Formulars, welches als letztes (8.) Traktandum vorsieht : «Beschlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG » mit dem Beifügen : « Abtretungsbegehren im Sinne von Ziffer 8 der Traktanden sind bei Vermeidung des Ausschlusses an der Versammlung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen. » Laut dem Versammlungsprotokoll verwies das Konkursamt wiederum darauf, dass von den inventarisierten Wertschriften von der Witwe angesprochen werden 43,800 Fr., mit dem Beifügen : « Das Inventar ist (nach Vorschrift des Gesetzes von der Gläubigerversammlung an) zur Einsicht und Anfechtung aufgelegen, Anfechtungen sind nicht erfolgt. » — Im Zusammenhang mit den Schulden berichtete sodann das Konkursamt, dass die Kollokation der von der Witwe des verstorbenen Schuldners angemeldeten Forderung gerichtlich angefochten worden sei von den Konkursgläubigern Welti usw., und dass die Prozesse Zz. Zeit vor dem Amtsgerichte Bucheggberg-Kriegstetten in Solothurn hängig seien. — Beim letzten Traktandum ist hierüber dann nichts mehr erwähnt.
In der Folge wurde die von Welti gegen Witwe Beerli angestrengte Kollokationsplananfechtungsklage von den solothurnischen Gerichten zugesprochen, dagegen vom brachtermassen abgewiesen, mit der Begründung, dass die Klage ihrem Inhalt nach nicht gegen eine Kollokationsverfügung, sondern nur gegen den von der Witwe Beerli erhobenen und vom Konkursamt anerkannten Aussonderungsanspruch gerichtet sei ; einen Aussonderungsprozess mit einem Drittansprecher könne aber ein einzelner Konkursgläubiger nur und erst führen, wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des Aussonderungsanspruches verzichtet und die Konkursverwaltung den betreffenden Masserechtsanspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten habe ; daher fehle dem Kläger die Klagelegitimation und. sel es geradezu unzulässìig, einen Aussonderungsanspruch vermittelst Kollokationsklage zu bestreiten, was von Amtes wegen zu berücksichtigen seì, da einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden werden könne, eine Klage auf Bestreitung von Aussonderungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur Gelegenheit geboten Sei, Sich die Klagelegitimation durch Abtretungsbegehren im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung zu verschaffen.
Hierauf verlangte Welti beim Konkursamt Fristansetzung zum Begehren um Abtretung der Masserechtsansprüche gegen Witwe Beerli gemäss Art. 260 SchKG, bezw. Gewährung der Abtretung, eventuell Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen gegen Witwe Beerli, und als das Konkursamt einwendete, jene Frist sei schon längst abgelaufen, führte Welti Beschwerde mit dem Anfirag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die Rechtsansprüche der Masse gegenüber dem Vindikationsanspruch der Frau Beerli abzutreten, eventuell eine weitere Gläubigerversammlung einzuberufen und über den Vindikationsanspruch der Frau Beerli Beschluss fassen Zu lassen, resp. den Gläubigern auf dem Zirkularwege die Rechtsansprüche der Masse abzutreten. — 284 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.
B. — Durch Entscheid vom 18. September 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat Welti an das Bündesgericht weitergezogen, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Die Gutheissung des Hauptbeschwerdeantrages würde voraussetzen, dass einerseits die Gesamtheit der Gläubiger auf die Bestreitung der von Witwe Beerli erhobenen Aussonderungsansprüche verzichtet habe, anderseits Begehren um Abtretung dieser Masserechtsansprüche trotz der am Fusse der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung angesetzten Frist auch gegen- - wärtig noch gestellt werden können oder der Rekurrent jene Frist nicht versäumt habe. In letzterer Beziehung macht der Rekurrent nur geltend, aus seiner schon Vor Ablauf der Frist angestrengten Kollokationsplananfechtungsklage sei ersichtlich gewesen, dass er die Ab- “tretung wünsche. Hievon kann Keine Rede sein. Als Abtretungsbegehren kommt nur eine gegenüber der Konkursverwaltung abgegebene Erklärung in Betracht, während jene Klage „beim Gericht eingereicht wurde und siíich zudem gar nicht gegen die Konkursmasse, sondern gegen die Witwe Beerli richtete. Indem der Rekurrent Kollokationsklage anstrengte, wofür er die Legitimation von Gesetzes wegen aus seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger herleiten konnte, gab er im weitern zu erkennen, dass er davon ausging, keiner Abtretung von Masserechtsansprüchen zu bedürfen, um gegen die Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli aufzutreten. Endlich versteht sich von selbst, dass die erwähnte Fristansetzung gerade auf diejenigen Masserechtsansprüche Bezug nehmen wollte, auf deren Geltendmachung zu verzichten von der zweiten Gläubigerversammlung werde beschlossen werden ; somit lässt sich die Frage, ob ein gewisser Masserechtsanspruch von der Fristansetzung betroffen worden sei, nicht anders als übereinstimmend mit der andern Frage beantworten, ob auf die Geltendmachung dieses Masserechtsanspruches zu verzichten beschlossen worden seìi, In der Tat besteht die Begründung der Beschwerde hauptsächlich darin, dass der Rekurrent darzutun versucht, es habe kein Verzicht auf die Geltendmachung der Bestreitung der Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli seitens der zweiten Gläubigerversammlung stattgefunden. Dieser Standpunkt, wenn er sich als begründet erweist, vermag indessen nur die Gutheissung des eventuellen Beschwerdeantrages zu rechtfertigen.
2. Gemäss Art. 242 SchKG verfügt grundsätzlich die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden. Allein abgesehen von den in Art, 49 und 51 der Konkursverordnung besonders behandelten, vorliegend jedoch nicht zutreffenden Fällen s0oI]l die Konkursverwaltung, welche den Eigentumsanspruch eines Dritten anerkennen will, vorerst weder eine bezügliche Verfügung dem Drittansprecher mitteilen, noch den angesprochenen Gegenstand an ihn herausgeben, sondern bleibt es der zweiten Gläubigerversammlung vorbehalten, « etwas anderes Zu beschliessen », und im Falle, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst, bleibt es den einzelnen Konkursgläubigern vorbehalten, nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand zu verlangen, sei es in der Versammlung selbst, sei es spätestens binnen 19 Tagen nach ihrer Abhaltung, wie in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich unter Androhung des Ausschlusses zu bemerken ist (Art. 47 und 48 Abs. 1 KV). Hängt nun zwar die Abtretung von Masserechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG davon ab, dass die Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung verzichtet, so0 würde es doch zu weit führen, als Voraus- 286 Schuldbetreibungs- und KonKkursrecht. N° 66, setzung der Anerkennung einer Eigentumsansprache durch die zweite Gläubigerversammlung und daher auch der Abtretung der Ansprüche der Masse auf den angesprochenen Gegenstand einen ausdrücklichen Beschluss zu bezeichnen. Dagegen muss allermindestens verlangt werden, dass die Konkursverwaltung ihre Verfügung betreffend Anerkennung der Eigentumsansprache in der zweiten Gläubigerversammlung auf eine Weise zur Kenntnis bringe, welche erkennen lässt, dass sie nicht endgültig sei, sondern dass es von der Stellungnahme der Gläubigerversammlung abhänge, ob es bei ihr sein Bewenden habe oder nicht, m. a. W. die Konkurs verwaltung muss an der zweiten Gläubigerversammlung den Teilnehmern ausdrücklich Gelegenheit geben, Anträge zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Eigentumsansprache abzielen. Nur durch ein derartiges Vorgehen wird eine klare Stellungnahme der Gläubigerversammlung zu den Eigentumsansprachen herbeigeführt, während sonst unsicher ist, ob an der zweiten Gläubigerversammlung keine abweichenden Anträge zur
Erledigung der Eigentumsansprachen gestellt wurden, weil wirklich alle Teilnehmer mit den bezüglichen Verfügungen der Konkursverwaltung einverstanden waren, oder aber nur deshalb, weil es den Versammlungsteilnehmern gar nicht zum Bewusstsein gekommen ist, dass die endgültige Stellungnahme zu den Eigentumsansprachen zur Kompetenz der zweiten Gläubigerversammlung gehöre, Zutreffend weist der Rekurrent darauf hin, dass in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung nur im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG eine Frist für die Stellung von Abtretungsbegehren gesetzt worden sei ; sie kann daher nicht zu laufen beginnen inbezug auf Masserechtsansprüche, welche der Versammlung gar micht unter dem Gesichtspunkte des Verzichtes auf die Geltendmachung zur Kenntnis gebracht worden und zur Sprache gekommen sind.
Die Art und Weise, wie der Konkursverwalter an der zweiten Gläubigerversammlung der Eigentumsansprachen der Witwe Beerli Erwähnung getan hat, entspricht nun diesen Anforderungen nicht. Nicht nur gelangten sie nicht im Zusammenhange des letzten Traktandums zur Behandlung, sondern es wurde einfach bei der Berichterstattung über den Stand der Aktiven und Passiven die Anerkennung dieser Eigentumsansprachen als eine vollendete Tatsache hingestellt, abgesehen von dem Hinweis auf die pendenten Kollokationsprozesse. Allein dieser Hinweis war erst recht geeignet, die Meinung zu erwecken, dass gerade in diesen Prozessen über das Schicksal der Eigentumsansprachen entschieden werde, und dass sie daher der Einwirkung der zweiten Gläubigerversammlung entrückt seien, Und was anlässlich der Erstellung des Konkursinventars und in der ersten Gläubigerversammlung bezüglich der Eigentumsansprachen geschah, War nach dem Ausgeführten eben nicht massgebend.
Zuzugeben ist, dass der Anwendung der angeführten Vorschriften der Konkursverordnung auf Frauenguftsansprachen Schwierigkeiten entgegenstehen mögen, da die Höhe und Klassifizierung der Fr auengutsforderung im Kollokationsplan öfter von der Stellungnahme zu Eigentumsansprachen abhängt, der Kollokationsplan aber schon im Zeitpunkt der Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung aufzulegen ist, während regelmässig erst an dieser Versammlung selbst über die Stellungnahme zu den Eigentumsansprachen heschlossen werden soll. Allein den Ausweg zeigt Art. 48 Abs. 2 KV vor, wonach, wenn die besonderen Umstände des Falles eine Erledigung der Ansprache vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen lassen, zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzl werden 288 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.
kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Ánspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehefrau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Verfügung der Konkursverwaltung über Eigentumsansprachen zu kollozieren und für den Fall, dass es bei dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins Auge zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste. So besonders auch im vorliegenden Falle, wo nach der Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauengutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb. In anderen Fällen, namentlich wenn vorauszusehen 1st, dass auf Grund einer nach Árt. 260 SchKG auszustellenden Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht auch nichts entgegen, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 KV mit der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet wird. ___ Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss und kann dies jetzt noch nachgeholt werden in der Weise, dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, indem die Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubigerversammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläubiger erlässt, hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52 KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt, wie dies schon im Zwvilurteil des Bundesgerichts am Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst, von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentumsansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
67. Auszug aus dem Entscheid vom 30. Oktober 1928 i. S. Züllig.
Grundstückszugehör und Unpfändbarkèit im- Konkursverfahren: Führt der Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von Gegenständen, welche als Grundstückszugehör in Anspruch genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien ; bejahendenfalls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen die Grundpfandgläubiger anstrengen, verneinendenfalls haben diese die Kollokationsklage gegen den Gemeinschuldner zu richten. O
Accessoires d’un immeuble. — Insaisissabilité dans la faillite. — Quand le failli porte plainte en invoguant l’insaisissabilité d’objets que des créanciers hypothécaires veulent considérer comme des accessoires d’un immeuble, l’autorité de surveillance, sí elle admet que ces objets sont bien insaisissables en eux-mêmes, doit en outre décider sí lesdits objets doivent être inserits comme accessoires à l’état des charges ; dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir action en “ contestation de l’état de collocation contre les créanciers hypothécaires ; dans la négative, il appartient à Ceux-ci d’ouvrir action contre le failli.
Accessori di uno stabile. — Impignorabilità nel fallimento. — Se il fallito sí aggrava pretendendo impignorabili degli oggetti considerati invece dai creditori come accessori dello stabile e quindi soggetti all’esecuzione, l’Autorità di Vigilanza, se essa li considera per se stessi impignorabili, deciderà anche se devono essere iscritti nell’elenco oneri come accesSori : se la sua decisione è affermativa, al fallito spetterà il diritto di agire in giudizio contro i creditori ipotecari per contestare la graduatoria : in caso contrario, ai creditori ipotecari contro il fallito.