Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 I 173

26. Auszug aus dem Urteil vom 12. September 1929

Sachverhalt

I. i. 8. 0, WV. gegen Zürich, Militärpflichtersatz. Im verwaltungsgerichtlichen Boeschwerdeverfahren vor Bundesgericht is die Untersuchung nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurteilung begrenzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tatbestandsermittlung und der Beweisführung befindet das Bundesgericht nach pflichtmässigem Ermessen.,

Erwägungen

1. Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden, alé prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der eidgenössischen Stenerverwaltung vertretene Auffassung, 174 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfällung dieses Entscheides darstellte.

Das Gesetz lässt die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht ohne Finschränkung zu. Besonders ist die: Untersuchung nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung beantragt werden kann. Über die Berücksichtigung solcher Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem Wortlaut von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.

2. Im vorbegenden Falle ist die Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt. Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert. Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung, dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es s0ll ihm aus der Hinterlassgenschaft seines im Jahre 1920 verstorbenen Vaters zugekommen sein. In der Vernehmlassung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend gemacht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegenstand der Ersatzanlage gewesen, ohne dass der Rekurrent hiegegen Einspruch erhoben habe.

Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner Mutter im Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind. Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.

3. - Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird aus diesgem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung. Bei der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei. Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei der freien Gestaltung des Verfahrens durch das VDG berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach-. verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen. Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten, im: vorliegenden Falle also insbesondere die Konkursakten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen, sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den mütterlichen Nachlass die Richtigkeit der Peauptungen ergibt,

4. ,

Zitiert in