55 I 183
29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. D, 0. gegen Zürich, Militärpflichtersatz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des Vorjahreeinkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Bemessungszeitraums auf das laufende Jahr vorgenommen, 80 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Belastung vermieden wird.
4A. — Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben geit - dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Erwerbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von Massnahmen der italienischen Regierung gegenüber in Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung aufgeben müssen. Er machte dies nach Zustellung der Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-." sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrichtung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit der Erklärung, seiner Yerdienstlosigkeit werde im folgenden Jahre Rechnung getragen werden. — Der Rekurrentmusste Italien verlassen und kehrte nach einem Studienaufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine Anstellung in S. (Kt. Zürich).
Sachverhalt
B. — In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden _ isb, hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde nach Ermessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich 181 Voerwaltungs- und Disziplinarrechtspflegs, hierüber unter Berufung auf seine Erwerbgslosgigkeit geit dem Jahre 1928 und auf die Zusicherung des schweizerischen Konsulats in Genua, die er im Original vorlegte.
Die kantonale Rekursinstanz bestätigte die Taxation mib der Begründung, für die Ersatzanlage der Inlandschweizer sei das Einkommen des laufenden Jahres massgebend. Den Betrag, auf den die Schätzung laute, werde der Rekurrent im laufenden Jahre wohl verdienen.
C. — Gegen diesen Entscheid beschwert gich der Rekurrent rechtzeitig. Er beantrags Rückersbatkung des pro 1928 in Mailand entrichteten Ersatzbetrages oder Aufbebung der Taxation pro 1929. Er macht geltend, die Erhebung eines Einkommenszuschlags für beide Jahre sei unbillig und widerspreche der Zusicherung des schweizerigchen Konsulats in Genua.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt Abweisung des Rekurses. Sie wendet ein, die Vorschriften über die Ersatzanlage der Auslandschweizer, nach denen der Rekurrent im Vorjahre veranlagt worden sei, fänden auf ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr Anwendung. Die Schatzungserklärung habe der Rekurrent nicht ausgefüllt und sei deshalb von Amtes wegen taxiert worden. Eine Auskunftserteilung über seine Erwerbsverhältnisse habe er schon im Taxationsverfahren und neuerdings auf eine Aufforderung, die an ihn nach Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht ergangen Sel, Verweigert.
Die eidgenösgsgische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde, Die Rückerstattung des pro 1928 auf Grund rechtskräftiger Einschätzung entrichteten Ersatzbetrages sei unzulässig. Dass die Einschätzung für das Jahr 1929 nach Massgabe der Erwerbaverhältnisse des Rekurrenten im laufenden Jahre unzutreffend gei, habe dieser weder behauptet noch zu beweisen versgucht.
Erwägungen
1. Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz ordnet die Erhebung eines Zuschlages auf dem Einkommen des Ersatzpflichtigen an, ohne die Bemessgungsgrundlagen in zeitlicher Beziehung festzusetzen. Der Bundesrat hat diese Lücke des Gesetzes auf dem Verordnungswege ausgzufüllen versucht und dabei zwei textlich verschiedene Vorschriften erlasgsen, die nach der Auslegung, die gie in der Praxis erhalten haben, auch als inhaltlich verschieden angesehen werden.
Die allgemeine Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 (MS6tV) setzt in Art. 2 als gleichzeitiges Datum der Ersatzanlage den 1. Mai fes und ordnet an, dass sich nach diesem Datum « die Berechnung der Steuerfaktoren (Art. 5 des Gesetzes) » richte (Art. 2, Abs. 2 MStV). Die Auslandschweizerverordnung vom 2. Dezember 1921 (ASV) bestimmt : « Der Zuschlag auf dem Einkommen wird auf dem mutmasslichen Einkommen des Ersatzjahres erhoben. Als mutmassliches Einkommen gilt das wirkliche Einkommen des Ersatzpflichtigen in dem der Einschätzung vorangehenden Kalenderjahr, beziehungsweise Gegchäftsjahr. Hatte der Ersavzpflichtige im Vorjahr kein Einkommen, s80 wird der Zuschlag auf dem im Ersatzjahr selbs6 voraussichtlich zu erwartenden Einkommen berechnet » (Art. 15, Abs. 3 ASV). Die Auslandschweizerverordnung erklärt gomit das Einkommen des laufenden Jahres als Objekt des Einkommenszuschlages und als Bemessungsgrundlage grundsätzlich, unter Vorbehalt der im letzten Satze aufgestellten Ausnahme, das wirkliche Einkommen des Vorjahres. Sie gibt damit, in Anlehnung an neuere Regelungen für die allgemeine staatliche Einkommensbesteuerung, eine dem Einkommensbegriff angepasste zeitliche Abgrenzung.
Demgegenüber ist die in Art. 2 MStV getroffene Regelung, die als Bemessungsgrundlage einen Zeitpunkt bezeichnet, in Beziehung auf das Einkommen unklar. Denn das Einkommen umfasst begrifflich die einem Subjekt während eines Zeit r a u m e 8 zugeflosgenen Einkünfte. Wenn demnach die MStV den 1. Mai für die Einkommensver- 186 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
anlagung massgebend erklärt, 80 muss der damit umschriebene Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden. Es kann darunter das laufende Jahr verstanden werden, wobei, da die Ersatzanlage im ersten Halbjahr vorzunehmen ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mutmassliche Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere Lögungen wären Veranlagungen auf Grund von Fegtstellungen über den wirklichen Erwerb in einer mit dem
1. Mai auslaufenden Periode, z. B. der Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai des Ersatzjahres oder ciner mit dem 1. Mai abschliessenden vollen J ahresperiode. Schliesslich wäre damit eine Regelung im Sinne der in der ASY getroffenen Ordnung nicht schlechtweg unvereinbar. Die für einen Spezialfall getroffene neuere Ordnung hätte als Interpretation der in der alten allgemeinen Verordnung enthaltenen, inhaltlich unklaren Vorschrift zu gelten.
2. Welche dieser und anderer denkbarer Modalitäten als die zutreffende anzusehen ist, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben. Als grundsützlicher Gesichtspunkt ist in allen Fällen festzuhalten, dass gegenüber einem Ersatzpflichtigen, der bereits für frühere Jahre veranlagt wurde, bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nacheinander hinsichtlich der massgebenden Periode nicht verschiedene Regeln angewendet werden dürfen, die zu einer ungerechtfertigten Belastung desselben führen. Hat demnach ein Ersatzpflichtiger in einem Jahre, in welchem er kein Einkommen hatte, den Einkommenszuschlag auf Grund Seines Vorjahrseinkommeng entrichtet, so ist seiner Erwerbslosigkeit bei der Ersatzanlage für das folgende Jahr Rechnung zu tragen. Eine abweichende Behandlung würde dem elementaren Grundsatz der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Sie würde dem Sinne des Gesetzes nicht gerecht und darf deshalb nicht aus einer wirklich oder vermeintlich abweichenden Regelung zweier nebeneinander bestehender Verordnungsvorschriften abgeleitet werden.
Eine solche Mehrbelastung müsste übrigens auch bei Anwendung von Árt. 15, Abs. 3 ASV allein vermieden werden. Die Ausnahmevorschrift im letzten Satze dieser Bestimmung, wonach bei Erwerbslosigkeit im Vorjahr auf das mutmassliche Einkommen des Ersatzjahres abzustellen ist, kann demnach nur insoweit gelten, als aus dem hier vorgesehenen Wechsel des Bemessungszeitraums eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wideresprechende und darum ungerechtfertigte Mehrbelastung nicht entsteht. Dies wird regelmässig nur zutreffen bei Ersatzpflichtigen, die bisher überhaupt nicht erwerbstätig waren und die im ersten Erwerbsjahre für den laufenden Erwerb und im zweiten Jahre nach Massgabe des Vorjahres (also zweimal auf Grund des nämlichen Bemessungszeitraums) veranlagt werden.
Wenn sgich demnach bei Ersatzpflichtigen, die bisher auf Grund des im Vorjahre erzielten Erwerbes zur Ersatzleisbung herangezogen worden sind und nach einem erwerbslogen Zeitraum wieder zu Erwerb kommen, aus einer Umstellung der zeitlichen Bemessgungsgrundlagen eine ungerechtfertigte Mehrbelastung ergibt, s0 ist diese durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Sie können entweder darin bestehen, dass mit der Veranlagung nach Massgabe des Vorjahreserwerbes fortgefahren wird, sodass der Pflchtige in dem Jahre, in welchem er wieder zu Erwerb kommt, mit Rücksicht auf die bisherige Erwerbslosigkeit keinen Erwerbszuschlag zu entrichten hat, oder darin, dass eine Veranlagung nach Massgabe des mutmasslichen Erwerbes des laufenden Jahres vorgenommen wird unter Rückerstattung des im erwerbslogen Vorjahre entrichteten Erwerbszuschlags.
3. Der Rekurrent ist im Jahre 1928, in welchem er infolge von Stellenlosigkeit keinen Erwerb erzielte, auf Grund seiner Erwerbsverhältnisse im Jahre 1927 veranlagt worden und hat die entsprechende Ersatzleistung erbracht. Er hat Anspruch darauf, dass dieser Tatsache Rechnung getragen wird sgei es durch Rückerstattung des 788 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
pro 1928 entrichteten Erwerbszuschlags, sei es durch Befreiung von demjenigen des laufenden Jahres. Die Entscheidung der Vorinstanz, die durch Abweisung des ihr eingereichten Rekurses die Erwerbstaxationen für 1928 und 1929 nebeneinander bestehen lässt, wird den Verhältnissgen nicht gerecht und muss aus diesem Grunde aufgehoben werden. Allerdings hatte der Rekurrent in der Vorinstanz nur die Taxation des laufenden Jahrea angefochten. Aus den Akten war aber der Zugammenhang der Einschätzungen für beide Jahre Klar ersichtlich und deshalb von der Vorinstanz von Amtes. wegen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz konnte zwar im Hinblick auf die bestehende Praxis die Erwerbsbesteuerung für das laufende Jahr aufrechterhalten, sie durfte es aber nur unter der Voraussetzung, dass eine den wirtsgchaftlichen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen widersprechende Belasbung durch diese Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht eintrat, also unter nachträglicher Berichtigung der Taxation des Vorjaires verbunden mit Rückerstattung oder Verrechnung des entsprechenden Ersgatzbetrages.
Dass die Taxation für 1928 in Rechtskraft erwachsen isb, steht dem nicht entgegen. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die infolge der Erwerbstaxation pro 1929 eingetretene Mehrbelastung des Rekurrenten aus einer gesetzlich nicht gerechtfertigten Unausgeglichenheit des Verordnungsrechts und der darauf beruhenden Praxis ergeben hat. Sodann war der Rekurrent schon gegenüber der Taxation pro 1928 vorstellig geworden. Er hat sgich nur im Sinne eines Entgegenkommens zur Vermeidung von Komplikationen und auf die ausdrückliche Zusgicherung hin, seiner Erwerbslosigkeit werde bei der Taxation für das folgende Jahr Rechnung getragen, zur Fntrichtung des pro 1928 veranlagten Ersatzbeträges bereit erklärt und darf nun in seinem Anspruechb auf Vermeidung einer ungerechtfertigten Belastung nicht verkürzt:
werden. Es ist Sache der Behörden, den erforderlichen. Ausgleich von Amtes wegen herbeizuführen, Registersachen. N° 30, 18%
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni 1929 wird aufgehoben. Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen.
IL. REGISTERSACHEN ———— REGISTRES