55 I 335
55. Urteil der I Zivilabteilang vom 23. Oktober 1929
Sachverhalt
I. i. S. Apothekerverein des Kantons St. Gallen gegen Aufsichtsbehòrde fur Schuldbetreibung und Eonkurs Ges Kantons St. Gallen (Haadelsregisterwesen). Der Eintrag einer Apothekerfirma fins Handelsregister, in der als . Geschaftsinhaber eine Person aufgefiihrt ist, die kein eidg. Apothekerdiplom besitzt, kann nicht unter Hinweis auf Art. 1 der rev. Verordnung II betr. Erginzung der Handelsregisterverordnung verweigeri werden.
A. — Am 19. Juli 1929 stellte der Apothekerverein des Kantons St. Gallen bei der Aufsichtsbehérde iiber das — Handelsregister des Kantons St. Gallen das Begehren, es sei die gemiss Publikation vom 15. Juni 1929 erfolgte Eintragung der Firma « Otto Braun, Kronenapotheke & Sanitàtsgeschéft » in Rorschach im Handelsregister zu lòschen, da Braun kein eidgenvssisches Apothekerdiplom besitze und deshalb zum Betriebe einer Apotheke nicht 336 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
berechtigt sei. Die genannte Firmabezeichnung verstosse daher gegen Art. 1 der revidierten Verordnung II betreffend Erginzung der Handelsregisterverordnung, wonach alle Eintragungen wahr sein miissen, zu keinen Tàuschungen Anlass geben und keinem éffentlichen Interesse widersprechen diirfen.
B. — Mit Entscheid vom 6. August 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehérde die Beschwerde abgewiesen.
C. — Hiegegen hat der Beschwerdefiihrer am 7. September 1929 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, indem er erneut die Lòschung der angefochtenen Firma beantragte.
Braun beantragt, es sei infolge Verspitung, sowie mangels Aktivlegitimation des Beschwerdefiihrers auf die Beschwerde nicht einzutreten : eventuell sei diese abzuweisen.
Das Eidgenòssische Justizdepartement ersucht ebenfaliz um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwigung :
1. — (Eintretensfrage) .
2. — Die Vorschrift des Art. 1 der revidierten Verord. nung II betreffend Erginzung der Handelsregisterverordnung, wonach die Eintragungen wahr sein miissen und zu keinen Tiuschungen Anlass geben diirfen, bezieht sich nur auf die zivilrechtlichen Verhéltnisse. Durch den Eintrag eines Kaufmanns im Handelsregister wird daher nicht festgestellt, dass dieser zum Betriebe des von ihm bezweckten Geschiftes vom polizeilichen Standpunkte aus berechtigt sei. Dariiber haben ausschliesslich die betreffenden Polizeibehérden zu befinden. Der Eintrag der hier streitigen Firma kann daher nicht deshalb als unwahr und zu Tàuschungen Anlass gebend angefochten werden, weil Braun nicht im Besitz eines eidgenéssischen Apothekerdiplomers ist. Aber auch das dritte in Art. 1 der genannte Verordnung aufgestellte Erfordernis, dass die chen durfe, rechtfertigt die Verweigerung eines ÉEintrages nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach éffentliche Interessen verletzt. Eine im bezweckten Geschàftsbetrieb selber liegende Gefiihrdung aber kann vom Handelsregisterfuhrer jedenfalls nur dann gewiirdigt werden, wenn dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Behauptung, dass, wenn die angefochtene Firma eingetragen werde, das Publikum iiber die Eigenschaft des Braun getàuscht werde, trifft nicht zu, da keineswegs nur solche Geschàftsinhaber in einer Firma mit Namen aufgefilbrt werden diirfen, die zugleich auch Leiter des betreffenden Geschiftes sind. Es kann auch dem Publikum véllig gleichgiiltig sein, ob die in der Firma aufgefiihrte Person das Geschéàft persònlich leite ; nur daran hat es ein Interesse, dass die Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Apo- . theke unter allen Umstinden in den Hinden eines mit dem eidgenéssischen Diplom versehenen Apothekers liege. Dass dies nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon der Eintrag ins Handelsregister verweigert werden miisste, um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung òffentlicher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede sein. Auch diesbeziiglich ist es ausschliesslich Sache der zustindigen Sanititsbehòrde, die zum Schutze der Offentlichkeit nétigen Vorkehren zu treffen. Bei dieser Sachlage kann daher die Eintragung der angefochtenen Firma, die vom Beschwerdefiihrer vom zivilrechtlichen Standpunkte
aus nicht beanstandet wird, nicht verwehrt werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.