Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Hunziker gegen Gemeinderat Suhr. Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. Unzulässigkeit einer Verbeiständung unter Bedingungen (Erw. 1). Wird der Beistand zur Vermögenverwaltung verlangt, s0 ist Voraussetzung, dass der Gesuchsteller sowohl zur selbständigen Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters unfähig ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB).

Aus dem Tatbestand :

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 1927 die Bestellung eines Verwaltungsbeistandes verlangt und sich dabei ausbedungen, dass ihren Wünschen hinsichtlich der Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gegsguch hatte sie damit begründet, sie sei zwar noch imstand, selber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziebe aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus bestimmkten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erste Beistand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon nach Kurzer Zeit durch den heutigen ersgetzt. Als die Beschwerdefübrerin auch mit diesem Differenzen bekam, verlangie sie wiederum die Bestellung eines neuen Beistandes, wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen. Hierauf beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft und wurde vom Bundesgericht geschützkt.

Erwägungen

1 — Der erste Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft wegen Nichteinhaltung einer Bedingung, unter der sie freiwillig nachgesucht worden sei, aufgehoben werden müsse, ist unhaltbar. Eine Verbeiständung kann s0 wenig als eine Bevormundung unter Bedingungen erfolgen. Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die gesetzlicben Voraussetzungen dafür vorliegen ; is dies aber der Fall, s0 müssen sie angeordnet werden, gleichgültig, wie sich der Gesguchsteller dazu stellt. Wenn sich die Behörde hier bereit erklärt hat, auf die « Bedingung » der Beschwerdeführerin einzugehen, s80 War das nur als Zusicherung i. 8. von Art. 381 ZGB zu verstehen und kann nur in diesger Bedeutung rechtserheblich sein, d. h. die Verbeiständete hätte gegen ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages von Fall zu Fall die Möglichkeit der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden.

2. Bei der Prüfung des weitern Beschwerdegrundes, es sei ein gegetzlicher Grund zur Verbeiständung von Anfang nicht vorhanden gewesen und auch heute nicht vorhanden, ist davon auszugehen, dass auch einem Begehren um Verbeiständung gemäss Art. 394 ZGB nicht schon dann entsprochen werden kann, wenn der Gesuchsteller ausserstande ist, selber seine Vermögensverwaltung zu besorgen, sondern erst dann, wenn er auch nicht fähig ist, hiefür einen Bevollmächtigten zu bestellen : Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit dem Verweis auf Art. 372 ZGB will lediglich der Grund der in Art. 393 Ziff. 2 vorausgesetzten Unfähigkeit näher bezeichnet werden, der einer Person Anspruch auf Verbeiständung auf eigenes Begehren gibt (Altersschwäche oder andere Gebrechen, Unerfahren- 16 Familienrecht, Ne 5.

heit), nieht aber will damit ein in Árt. 393 Ziff. 2 aufgestelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgl. BGE 51 IT S. 106). Eine wenigstens teilweise Unfähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung wird von der Besechwerdeführerin nieht bestritten, dagegen nimmt sie die Fähigkeit in Anspruceh, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt werden. Es ist nicht einzusehen, wie die körperliche Gebrechlichkeit, selbst wenn diesge auch bis zur Unfähigkeit, eigenhändig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch cine gewisse geistige Unfähigkeit, die dem Bericht des Bezirksarztess entnommen. werden kann, die Beschwerdeführerin hindern sollte, die Vermögensverwaltung einem Dritten oder einer Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbeiständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit schon mit Gründen motiviert worden, die mit dieser Unfähigkeit nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schreiben des damaligen Vertreters der Gesuchstellerin noch ausdrücklich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters durch die Gesuchstellerin gegeben wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher aufzuheben (vgl. BGE 44 II 8. 341).

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