Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 II 157

30. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 1. S. Rothenfluh gegen Rothenfluh. Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.

4. — Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde.

Sachverhalt

B. — Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an. das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ;

eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen.

Erwägungen

lage keinem Zweifel unterliegt — übereinstimmend angenommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist. Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellungnahme des Beklagten im Prozesse auí seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirklich der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sgei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beklagte in Jjüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten. sei deechalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Parteien. und das Vorbandensein gemeinsamer Kinder, keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn — wie dies hier der Fall is — auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Trennung erkannt werden, wenn Aussi cht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden isb (sì la réconciliation des époux paraît probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausgeschlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Parteien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III 8. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Beklagte ein Trinker ist und dass er deshalb

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 142 und Art. 146 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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