Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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37. Urteil der I, Zivilabteilung vom 11. Juni 1929

Sachverhalt

I. i. S. Socióté des Baux d'Eenniez gegen Galleja, Leutenegger & Cle, Unlauterer Wettbewerb. Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48 OR. Eine Anpreisung, die sich im Rahmen.

einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen eines Konkurrenzunternehmens.bewegt, überschreitet die Grenzen der erlaubten geschäftliechen Propaganda nicht. sofern der Vergleich auf riehtigen Angaben fusst.

4A. — Die Klägerin ist Eigentümerin dreier, in Henniez (Kt. Waadt) gelegener erdiger Mineralquellen. deren Wasser zu Bade- und Trinkkuren verwendet wird. Die Beklagten besitzen die Schenkenberger Mineral- und Heilquelle in Schinznach-Dorf, deren Wassger als Medizinal- und Tafelwasser vertrieben wird, und sie stellen daraus durch Beigabe süsser Fruchtsäfte auch ein diätetisches Volksgetränk (Sykosana) her.

Die Beklagten haben für jedes der beiden Wasser eine Werbeschrift in 80,000 Exemplaren drucken lassen, die eine « Rangliste der hauptsächlichsten schweizerischen Mineral- und Tafelwasser, naeh ihrem Mineralstoffgehalt geordnet » enthält. Der Gehalt an Mineralsubstanzen igt darin pro kg Wasser für das Schenkenbergerwasser mit 2,9020 g angegeben, für das Rhäzünser mit 1,3860 g, das Eptinger mit 1,1358 g, das Kapuziner Rheinfelden mit 0,7572 g, das Henniez mit 0,684 g und das Walzenhauser mit 0,3338 g ; er ist überdies durch eine graphische Darstellung in Form von schwarzen Säulen veranschaulicht, deren Höhe sich nach dem Mineralstoffgehalt der verschiedenen Wasser bemisst, wobei als Basis das Schenkenbergerwasser mit 100 % angenommen ist, während der Prozentsatz des Henniezwassers, das im zweitletzten Range figuriert, nur 27,3 beträgt. Ueberschritten wird das Schenkenbergerwasser einzig, und nur in ganz unbedeutendem Masse (101 %), durch das Eglisauerwasser, sofern das in demselben enthaltene « therapeutisch indifferente Kochsalz » berücksichtigt wird. Die entsprechende Säule ist in der Tabelle — im Gegensatz zu allen übrigen — in Schraffurdruck dargestellt, und es ist für das Eglsauerwasger eine zweite Säule mit der Angabe 37,1 % (nach Abzug des Gehalts an KochsaÏz) enthalten.

Durch Brief vom 7. März 1928 hat die Klägerin den Vertretern der Beklagten, Bünzli & Cle in Solothurn, mitgeteilt, durch diese « Rangliste» werde beim Leser der Eindruck erweckt, von den einheimischen Mineralwassern sei das Schenkenberger neben dem FEglisauer das beste, das Henniezwasser aber gehöre zu den minderwertigen. Nach einem Gutachten des waadtländischen Kantonschemikers bedeute diese « Rangliste» eine Irreführung des Publikums ; sle enthaite ein falsches Werturteil über die schweizerischen Mineralwasser, weil s0 nur der in Prozenten ausgedrückte Gehalt. an mineralischen Bestandteilen angeführt werde, während doch die Güte eines Wassers nicht ausschliesslich hievon abhänge. Eine solche Reklame sei unstatthaît und schädige die Klägerin. Darauf wurde die Klägerin durch Bünzli & Cle an die Beklagten gewiesen. Von diesen verlangte die Klägerin am 13. März 1928 Unterlassung der weiteren Verbreitung der genannten Werbeschriften und Aufklärung des Publikums über die stattgefundene Irreführung. Die Beklagten wiesen das Ansinnen unter Berufung auf ein ihnen von Prof. Dr. Hartmann in Aarau erstattetes Gutachten zurück.

B. — Hierauf hob die Klägerin beim aargauischen Handelsgericht die vorliegende Klage an, die sich auf Art. 48 OR und 28 ZGB gründet, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Verwendung der « Rangliste » gegen Treu und Glauben verstosse und eine unwahre Auskündung darstelle.

180 Obligationenrecht,. N® 37.

2. Den Beklagten sei die weitere Benützung dieser « Rangliste » richterlich zu verbieten.

8. Schadenersatzforderung von 10,000 Fr.

4. Urteilspublikation.

C. — Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die « Rangliste » entspreche mit den darin enthaltenen Angaben der Wahrheit und stelle deshalb eine erlaubte Reklame dar ; sie sei von Prof. Dr. Hartmann selber aufgestellt worden. Es seien damit bloss die Ergebnisse wissenechaftlicher Analysen bekanntgegeben und durch eine graphische Darstellung anschaulich gemacht worden, nicht aber gesagt, die Qualität eines Mineralwassers hänge ausschliesslich vom Gehalt an Mineralstoffen ab und das Schenkenbergerwasser sei in jeder Beziehung das beste.

D. — Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 31. Januar 1929 die Klage als « in jeder Hinsicht unbegründet » abgewiesen.

E. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Zusprechung sämtlicher 4 Klagebegehren.

Erwägungen

1. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, daas in der in ibren Reklamebroschüren enthaltenen « Rangliste der hauptsächlichsten schweizerischen Mineral- und Tafelwasser » das Henniezwasser im Vergleich zum Schenkenbergerwasser als gänzlich minderwertig hingestells und dadurch das kaufende Publikum zum Nachteil des klägerischen Unternehmens irregeführt werde. Demgegenüber is zunächst festzustellen, dass die « Rangliste » sich auf eine Bewertung der verschiedenen darin aufgeführten Wasger nach ibrem Gesamtgehals an Mineralstoffen beschränkt, welch letzterer für die einzelnen Wasser gestützt auf die Ergebnisse chemischer Analysen angegeben und mit demjenigen des Schenkenbergerwassers in Vergleich gesetzt wird. Es fragt sich, ob die Beklagten sich dadurch Obligationenrecht, N® 37, IBI einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht und speziell gegen Art. 48 OR verstossen haben.

2. Darnach liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn jemand durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigb oder in deren Besitz bedroht wird, und es kann der durch ein solches Geschäüftsgebaren Betroffene dessen Einstellung und im Falle eines Verschuldens Ersatz des zugefügten Schadens fordern.

a) Eine unwahre Auskündung kann in der « Rangliste » nicht erblickt werden. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die (absoluten und relativen) Gehaltsangaben, speziell soweit sie das Henniez- und das Schenkenbergerwasser betreffen, der Wahrheit nicht entsprechen. Auch der Umstand, dass nicht sämtliche schweizeriechen Mineral- und Tafelwaeser zum Vergleich herangezogen werden, insbesondere nicht das Meltinger Wasser und die Passugger Ulricusquelle, stempelt die Auskündung nicht zu einer « unwahbren », und es hat jedenfalls die Klägerin keinen Anlass, sich darüber zu beschweren, da das Henniezwasser sonst in noch niedrigerem Range figurieren würde.

6b) Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Veröffentlichung der « Rangliste » als eine « andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltung » betrachtet werden könne. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21 S. 1188 f., 43 IT S. 51 fÆ.; OsER, Komm. 2. Aufl. S. 339 f., Anm. TV zu OR 48, spez. Ziff. 1 a und b; BECKER, 8. 212 ff., Anm. 6 ff.) überschreitet eine Anpreisung, die sich im Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissgen von’ Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der erlaubten geschäftlichen Propaganda nicht, sofern der Vergleich auf richtigen Angaben fusst, mögen auch im übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses in möglichst helles Licht gerückt sein, während eine Anpreieung, die augenscheinlich auf ein Herabsetzen, eine Anschwäri 82 Obligationenrecht. M9 37, zung der Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetz nicht standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung und Veröffentlichung der « Rangliste », die keineswegs * marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen ;: dass eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten nicht entnommen werden : der deutlich wahrnehmbare Zusatz « nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet », welcher der Überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin und auch der Umstand, dass das im FEglisgauerwasser enthaltene Kochsälz, also ein mineralischer Bestandteil desselben, als « therapeutisch indifferent » bezeichnet wird, spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Beklagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein massgebend ist. Dagegen lässt sgich nicht in Abrede stellen, dass derselbe doch zum mindesten einen wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwassger bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet zu gein brauchte.

3. Damit wird die Frage, wie es sich mit dem weiteren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäftekundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben verhalte, hinfällig ; immerhin mag bemerkt werden, dazs das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mineralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestimmen lässt, und dass die Klägerin es in der Hand hatte, der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegenmassnahmen entgegenzutreten.

4. Die Klage erweist gich mithin — ob man vom moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten etwas Anstössiges erblicken will oder nicht — als unbegründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 831. Januar 1929 bestätigk.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 48 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in