Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 II 183

38. Auszug aus dem Urteil der TI, Zivilabteilung vom 26. Juni 1929 i. S. Uto-Garage-Antomobil A.-G. gegen Zaller, Auftrag, Widerruf, Folgen. Art. 404 IL OR.

Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditiongsfirma Lloyd Royal Belge für die Schweiz, schloss mit der Beklagten. Uto-Garage- Automobil A.-G., verschiedene Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossenteils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom Bundegsgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :

3. — Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie sel gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da Abs. II 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates dem Beauftragten. bei Widerruf auch dann Ersatz gebühre, wenn ein Widerruf « zur Unzeit » nicht vorliege. Hierin liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen. jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertreten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Widerrufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen, die im Hinblick auf die. Ausführung dés übernommenen Auftrages gemacht wurden, schadlos halte. Es handelt 184 OVbligationenrecht. N° 39.

sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 ff. OR, die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum mindesten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404 Abs. IT, welch letzterer nur einen besondern Vall regelt.

Ob zu dieser Schadenersatzpflicht ein Verschulden des Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben. Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge . mit dem Kläger, inebesondere des ersten Vertrages, das Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd Royal Belge zu erhalten, s0 batte sie sgich doch jedenfalls nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass die den Transport ermöglichenden Bedingungen eingehalten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit darüber und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine culpa in contrahkendo. Auch von diesem Gesichtepunkte aus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht auf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwendungen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 97 und Art. 404 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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