Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 II 203

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Boptember 1929 i. Ss. Alimenta gegen Lechner, Art. 879 OR begründet keinen materiell-rechtlichen Exhibitionsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe in einem schwebenden FProzess. OR Arb. 330 Abs. 2, 877, 879.

A. — Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano, stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im 204 Obligationenrecht. N° 43.

Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Begsitz von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte. Dabei wurden Ansprüche mit Arrest belegt, welche Bat- * tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossenschaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929 gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von 4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein, worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage einleitete mit dem Begehren : « 1. Es sei die Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus- und Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforderlichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unterbreiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem Enrico Batktistel auf Grund der Abrechnung oder der Bücher und Belege Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 gsolche Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches durch schuldbaîtes Verhalten der Beklagten nicht mehr zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen augzuzahlen, unter Kostenfolge. » B. — Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handelsgericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Auszug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Feststellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle.

C. — Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Klage abzuweisen.

D. — Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten :; eventuell sei diese abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

— (Eintretensfrage). .

— Das heute einzig noch streitige Klagebegehren Ziffor 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet, wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten werden können. Der Kläger erblickt darin einen materiellrechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb eines schwebenden Prozessges, selbständig geltend gemacht werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffasgung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deutschen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vorschrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im Laufe eines Rechtestreites der Richter die Vorlegung der Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schweizerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut gehalten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein, und es gei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationenrechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein ausgebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die privatrechtliche Editionspflicht geregelt hätte ; vielmehr hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen, wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen, eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, Richtig ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen 206 Obligationenrecht, N° 43, Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibitionspflicht in ibre Gesetzgebung aufgenommen hatten. _ Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als ein Mangel empfunden worden wäre, s0 hätte er zweifellos anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes eine den §8 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende, diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen. Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibitionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Geschäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als

imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss die in der Folge bekundete grundsätzlich ablehnende Stellungnahme gegenüber diesgem Bechtsinatitut als ein Tndiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorsgchrift des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht eingeführt werden wollte. Dem hält die Vorinetanz allerdings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die Kompetenz zum FErlass zivilprozessgualer Bestimmungen nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht (Arb. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und verwendet werden können und zwar so0wohl auf Begehren ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei. Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationenrechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetzgebung eingeführt bezw. genügend ausgebildet. . Es bestand daher für den eidgenösgischen Gesetzgeber eine Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäftsbücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer Wirksamkeit zu berauben.

Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den Ark. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von gseinem Vorbild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offenbar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung ; das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber, der allein und für sich betrachtet keineswegs der Auslegung der“ Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu, dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch, auf den sich ein Eintrag beziehen s0l), eine Differenz bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch Art. 879 OR eine privatrechtliche, yon einem schwebenden Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders hervorzuheben, dass diese Vorlegung « bei Streitigkeiten » zu erfolgen habe ; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber unter Streitigkeiten h än gig e Prozessverfahren versbanden haft, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt, dass Art. 879 OR von « Vorlegung » (produire, produzione) spricht, was — zumal nach dem französischen und 1talienischen Sprachgebrauch — auf eine dem Richter gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsvereinbarung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. » Gegen die Auffassung der Vorinstanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass ‘bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder 208 Prozesarecht. N° 44.

stillachweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission 8. 744 f. ; ferner BGE 19 8. 300 : HevusLER, Der Zivilprozess der Schweiz Ss. 115).

Muss aber dem Kläger ein selbständiger materieller Editionsanspruch abgesprochen werden, so0 ist die Klage, nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und gich das Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein derartiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons S6. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen,.

VI. PROZESSRECHT —

Faits

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 330 und Art. 879 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 151 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in