Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 II 215

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1929 i. S. Balloïd, Basler Celluloidwarenfabrik A.-G. gegen Walter-Obrocht A.-G. Muster-undModellschutz. Begriff des schutzfähigen Musters oder Modelles. MMG Art. 2, 3, 124.

À. — Die Beklagte, Balloid, Basler Celluloidwarenfabrik A.-G., in Therwil, hinterlegte am 26. Februar, 5. und 11. Mai 1925 beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern insgesamt 4378 Modelle von Frisierkämmen. Bei allen diesen Kämmen handelt es sich um Abarten einer Grundform, die einen Kamm mit doppelt geschweitftem Zahnfeld und eïnfach oder doppelt geschweiftem Rücken darstellt. Auf Grund dieser Hinterlegungen versiebt die Beklagte die Kämme, die sie in den Handel bringt, mit dem Aufdruck « Déposé ».

Sachverhalt

B. — Am 12./13. Dezember 1928 hob die Kiägerin, OC. Walter-Obrecht A.-G., welche seit Jahrzehnten in Mümliswil eine Kammfabrik betreibt, beim Obergericht des Kantons Baselland die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, «es seien die von der Beklagten vollzogenen Modellhinterlegungen als ungültig zu erklären ».

Zur Begründung dieses Begehrens macht die Kilägerin geltend : Sämtliche hinterlegten Kammformen entbehren der Neuheit. Kämme mit einfach und doppelt geschweiftem KRücken seien schon lange im Gebrauch, ebenso sei das einfach oder doppelt geschweifte Zahnfeld seit langem üblich. Die Klägerin stelle selbst seit 1910 solche Kämme her. Die Kombination des geschweïften Rückens mit dem einfach oder doppelt geschweiïften Zahnfeld sei ebenfalls

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