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26 Schuläbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8, nicht verpflichtet, derartige nachträgliche Erklärungen entgegenzunehmen und an das Amt weiterzuleiten, sodass keinerlei Gewähr dafür besteht, dass er diesge Weiterleitung unverzüglich besorggt.
Die Vorinstanz hat daher mit Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall der Weibel Iff den Rechtsvorschlag des Rekurrenten lediglich aus freien Stücken und als Bote des Rekurrenten entgegengenommen hat und dass der letztere daher die Gefahr dafür trug, dass die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt. Da kein Beweis dafür vorliegt, dass der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt wirklich zugekommen ist — der Vermerk des Iff auf dem bei den Akten liegenden Couvert, demzufolge er den Rechtsvorschlag am 18. Dezember 1928 an das Betreibungsamt Aarwangen versandt und hiefür 20 Cts. an Porto ausgelegt habe, genügt nicht —, war das Betreibungsamt verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers zu entsprechen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
8, Entschoid vom- 19. April 1929
Sachverhalt
I. i. S. L, von Roll'scho Bisonwoerkse, SchKG Art. 92 Ziff, 10 : Unfallversicherungssummen sind gänzlich unpfändbar, wie gross sie immer sein mögen, und auch wenn s1ich der Schuldner im Auslande befindet.
Art. 92 ch. 10 LP. — Les sommes versées à l'ayant droit en exécution d’un contrat d’assurance contre les accidents sont totalement insaisissables, quelque considérable que soit leur montant et alors même que le débiteur s6 trouve à l’étranger.
Árt. 92 cif. 10 LEF. — Le s0mme solute all’avente-diritto in virtù di un contratto di assicurazione contro gli infortuni sono impignorabili qualunque ne sia l'importo e anche ge il debitore dimora all’estero. - 4A. — Der Roekursgegner, der in seinem Heimatkanton ein Walzwerk betrieb, ohne sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, war bei den Unfallversicherungsgesellschaften « Zürich », « Winterthur » und « Helvetia » für den Fall gänzlicher Invalidität mit je 100,000 Fr. gegen Unfall versichert. Infolge Verlustes des linken Daumens - beim Arbeiten an der Stanzmaschine erhielt er nach erfolgreicher Prozessführung gegen die « Zürich » von. dieser entsprechend der vereinbarten Gliedertaxe für teilweise Invalidität 18,000 Fr. und hierauf auch von der « Winterthur » den gleichen Betrag. Gegen die « Helvetia » erhob er ebenfalls Klage, über die jedoch noch nicht geurteilt worden is. Wegen finanzieller Schwierigkeiten is der Rekursgegner seit dem Unfall nach Südamerika ausgewandert.
Auf Verlangen der Rekurrenten arrestierte das Betreibungsamt Zürich 1 unter verschiedenen Malen « das Guthaben des Arrestschuldners an Dr. K. Bollag, Rechtsanwalt... auf Auszahlung der von der « Zürich» ... und ... « Winterthur » bezahlten Forderungssummen, » bis zum Höchstbetrage von insgesamt 8950 Fr., und « das Guthaben des Arrestschuldners an « Helvetia »... » bis zum Höchstbetrage von insgesamt 9000 Fr. Hiegegen führte der Rekursgegner wegen Unpfändbarkeit Beschwerden.
B. — Durch Entscheid vom 5. März 1929 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen.
C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Die durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG bestimmite Unpfändbarkeit der « Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung... dem Betroffenen... geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind », ist nicht auf das « dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich Notwendige » beschränkt (vgl. den Gegensatz 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 8.
zu Art. 93 SchKG). Nach der von den Rekurrenten nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts _ trifft diese Unpfändbarkeit grundsätzlich auch auf Versicherungssummen aus privater Unfallversicherung zu. Hieraus folgt, dass die Unpfändbarkeit einer solcben Versicherungssumme nicht dem Masse nach von deren Höhe abhängig gemacht werden kann. Für das Gegenteil igt namentlich kein Anbaltspunkt zu gewinnen aus der Verwendung des Ausdruckes « Entschädigung » in Art. 92 Ziff.10 SchKG. Zutreffend hat die Vorinstanz auseinandergesetzt, dass die Unfall-Invaliditätsversicherung nicht Schadens-, sondern Personen- bezw. Summenversicherung ist. Hier wird die Versicherungssumme unabhängig von der Frage vereinbart, ob sie einen allfälligen Vermögensschaden auszugleichen geeignet sei, und ohne Begrenzung auf den Betrag eines allfällig erlittenen Schadens, des Erwerbsausfalles. Von Überversicherung oder Doppelversicherung, die dem Versicherten einen ungerechtfertigten « Gewinn » eintragen könnte, kann daher hier nicht mit Fug gesprochen werden, weder Versicherungsrechtlich (vgl. Art. 51 fff. VVG als « besondere Bestimmungen, über die Schadensversicherung »), noch zwangsvollstreckungsrechtlich. Gleichwie die Gläubiger keinen Zugriff auf den Körper des Schuldners haben, so soll auch das Áquivalent der verletzten körperlichen Integrität ihrem Zugriff entzogen sein. Unter diesgem Gesichtspunkt ist die Höhe des Äquivalents nicht von Belang.
Gegenüber betreibungsrechtlichen Behelfen ist nach ständiger Rechtsprechung die auf Art. 2 ZGB gestützte Einwendung des Rechtsmissbrauches ausgeschlossen. Übrigens sind die finanziellen Schwierigkeiten des Rekursgegners in. einem Masse zutage getreten, dass sie nicht einfach auf Verschwendung in Gestalt von Unfallversicherungsprämien zurückgeführt werden können, wie die Rekurrenten. glauben machen wollen. Anderseits werden die Rekurrenten nicht behaupten wollen, dass sie bei der Kreditgewährung die Unfallversicherungen des Rekurs- gegners irgendwie in Betracht gezogen haben.
2. Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die Unpfändbarkeit nicht wegen des gegenwärtigen Auslandwohnsitzes des Rekursgegners verneint werden kann — Wobei nicht ausschlaggebend in Betracht fällt, dass der Rekursgegner nicht bekannt gibt, wo genau er sich befindet. Sind die Entschädigungen für Körperverletzung wegen ihres Zusammenhanges mit der Persönlichkeit des Schuldners, also mit Rücksicht auf die besondere Natur seiner Forderung unpfändbar, s0 vermag der Wegzug des Schuldners aus der Schweiz die Unpfändbarkeit nicht zu beeinflussen. Das für die Unpfändbarkeit der Berufswerkzeuge massgebende Kriterium der Art und Weise der Verwendung der Kompetenzstücke — wobei die Verwendung sehr wohl auf das Gebiet der Schweiz beschränkt werden konnte (vgl. BGE 37 I $. 348 = Sep.-Ausg. 14 S. 177) — fällt daher hier ganz ausser Betracht. Auch daraus, dass dem im Ausland wohnenden Schuldner die Wohltat der relativen Unpfändbarkeit versagt worden ist (BGE 40 III 5. 63), lässt sich nichts herleiten, da sich dort die Unmöglichkeit einer einigermassen zuverlässigen Veststellung des Notbedarfes herausstellte, auf den. hier nichts ankommt, wie bereits ausgeführt wurde. Dazu kommt noch, dass es sich vorliegend, im Gegensatz zu den angeführten Fällen, um einen Schuldner handelt, der Schweizerbürger ist, weshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass er einmal aus schweizerischen öffentlichen Mitteln unterstützt werden müsste, sofern ilm die Unfallversicherungssummen entzogen werden, und dass diese ihm für sein Leben. lang über seine körperlichen Schäden hinwegzuhelfen, nicht nur während absehbarer Zeit, während welcher keine örtlichen Beziehungen zur Schweiz mehr bestehen, den Notbedarf zu sichern bestimmt sind.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.