Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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10. Urteil der II, Zivilabteilung vom 22. März 1929

Sachverhalt

I. i. Ss. Bpar- und Leihkasse Huttwil gegen Masse Imobersteg.

Wenn in der Publikation betr. die Auflegung des Kollokationsplanes ein vom Zeitpunkt des Erscheinens des Amtsblattes verschiedener, späterer Zeitpunkt ais Beginn der Auflagefrist angeführt wurde, bemisst sich auch die zehntägige Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Kollokationsplanes (Art. 250 Abs. 1 SchKG) ersb von diesem Zeitpunkte an.

Lorsque l’annonce concernant le dépôt de T’état de collocation indique comme date à laquelle le dépôt est effectué, une date postérieure à colle de la publication de la feuille d’avis officielle, le délai de 10 jours pour contester en justice l’état de collocation sart. 250’al. 1 LPD) ne court qu’à partir de cette date.

Ove l’avviso di deposito della graduatoria indichi, come data alla quale 1] deposito è avvenuto, una data posteriore a quella della publicazione nel foglio ufficiale, il termine di 19 giorni per contestare la graduatoria (art. 250 cap. 1 L. E. F.) non comincia che da questa data.

4. — Im Nachlassvertragsverfahren mit Vermögensabtretung des Johann Imobersteg-Zeller in Zweisgimmen wurde der Spar- und Leihkasse Huttwil, welche eine Forderung im Betrage von Fr. 10,000 angemeldet hatte, am 11. Mai 1928 vom Liquidator mitgeteilt, dass ihre Forderung mangels Vorlage von Beweismitteln, eventuell wegen Anfechtbarkeit, abgewiesen worden sei. Der Kollokationsplan sei zur Zeit aufgelegt ; die Anfechtungsfrist dauere bis und mit dem 24. Mai 1928. Wenn die Ansprecherin mit der Behandlung ibrer Ánsprache nicht einverstanden sei, 80 habe gie innert der Anfechtungsfrist beim Gerichtspräsidenten von Obersimmenthal Klage einzureichen.

36 KSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 10.

Tags darauf, d. bh. am 12. Mai 1928, erschien dann im Amtsblatt die Publikation betreffend die Auflage des Kollokationsplanes, in welcher bemerkt war, dass dieser vom 14. bis 24. Mai auf dem Bureau des Liquidators zur Einsicht aufliege und dass Klagen auf Anfechtung des Planes innert zehn Tagen seit der Publikation gerichtlich anhängig zu machen. seien, ansonst dieser als anerkannt gelte.

B. — In der Folge reichte die Spar- und Leihkasse Huttwil am 24. Mai 1928 gegen die Nachlassvertrags- und Liquidationsmasse des Joh. Tmobersteg-Zeller bei dem erwähnten zuständigen Gerichte Klage auf Kollokation der von ihr geltend gemachten Forderung ein.

C. — Mit Urteil vom 18. Oktober 1928 — den Parteien zugestellt am 10. November 1928 — hat der Áppellationshof des Kantons Bern die Klage, ohne Prüfung ihrer materiellen Begründetheit, wegen Verspätung zurückgewiesen.

D. — Hiegegen bat die Klägerin am 24. November 1928 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides das Klagebegehren zuzusprechen.

E. — Die Beklagte hat Abweisgung der Berufung, eventuell Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Klage deshalb als verspätet erachtet, weil Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung anzuheben seien. Da die Publikation vorliegend am 12. Mai erfolgt sei und die vorgenannte Frist weder durch die individuelle Anzeige noch durch die Publikation selber habe rechtsgültig abgeändert werden können, hätte die Klägerin ihre Klage somit bis epätestens am 22. Mai einreichen müssen, was nicht geschehen sei. E Die Vorinstanz bat mit Recht die Vorschrift des Art. 250 SchKG auf das vorliegende, Verfahren” grundsätzlich ale anwendbar erachtet, da es sich hier um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt (vgl. statt vieler BGE 48 III 8. 217). Allein von einer Versäumung der in diesger Bestimmung angeführten Frist kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht die Rede sein. Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht am 23. März 1911 in einem Falle, wo die Publikation der Kollokationsplan=- auflage am 5. November erfolgt war mit dem Bemerken, dass die Frist zu dessen Anfechtung bis zum 19. November laufe, eine daraufhin am 18. November eingeleitete Klage als verspätet zurückgewiesen hat, weil das Konkursamt die in Art. 250 Abs. 1 SchKG statuierte 10-tägige Frist, die vom Tage der Publikation an zu laufen beginne, nicht von siích aus habe abändern können (vgl. BGE 37 II S9. 124 f. = Sep.-Ausg. 14 8, 194 f.). Dadurch ist jedoch die vorliegend streitige Frage nicht präjudiziert, indem in jenem Falle die Auflage am Tage der Publikation, d. h. am 5. November, stattgefunden hakt, so0 dass die erst am

18. November eingeleitete Klage verspätet war, weil der Konkursbeamte das Ende der Anfechtungsfrist nicht von sich aus über Gas gesetzliche Mass erstrecken konnte. Das trifft aber vorliegend nicht zu, da in der vorwürfigen Publikation ausdrücklich bemerkt worden war, dass der Kollokationsplan vom 14. Mai, und nicht schon vom Tage der Bekanntmachung im Amtsblatte (12. Mai) an zur Einsicht aufliege. Infolgedessen begann aber auch die Klagefrist des Art. 250 Abs. 1 SchKG erst vom 14. Mai an zu laufen ; denn der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Gläubigern zu ermöglichen, sich während 10 Tagen darüber schlüssig zu machen, ob sie eine Kollokationsklage einleiten wollen. Für diese Überlegung bedarf es aber notwendig der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Kollokationsplan, s0 dass die Klagefrist nicht schon vor der Auflegung zu laufen beginnen vermag. Die Bemerkung in der der Klägerin zugestellten individuellen 38 Schuldhbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteitungen). N° 10, Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe, entsprach daher den gesetzlichen Vorschriften, so0 dass hier nicht untersucht zu werden braucht, welche Bedeu- «tung einer in ciner solchen Anzeige erfolgten gesetzwidrigen Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend gemacht, dass vorliegend der Kollokationsplan tatsächlich schon vom 12. Mai an aufgelegen habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation — auf die die Gläubiger sich nach dieser Richtung verlassen können mussten — der 14. Mai als Anfangstermin für die Auflage angegeben worden war, keine Rolle. Lief sgomit die Klagefrist erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so war die festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Uhr der Post übergebene Klage rechtzeitig eingereicht. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an. die Vorinstanz ZzurückgeWiesen Wird.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern Schuldbefreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite.

— PRE I, ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER — ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

11. Bntescheid vom 1. Juni 1929 i. S. Biori-Künzi.

Die Frage, ob ein Gegenstand Erträgnis, oder Bestandteil, oder Zugehör einer Liegenschaft und infolgedessen den betr. Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, hat der Richter im Kollokationsprozess zu entscheiden. Um die Grundlagen für emen solchen Rechtsstreit zu schaffen, aind, wenn eine solche Pfandhaft bestritten wird, die bezüglichen Verhältnisse durch eine nachträgliche Ergänzung im KalloKkationsplan klarzustellen, sofern dies nicht bereits bei dessen Errichtung geschehen ist.

ZGB Art. 806 ; SchKG Art. 247, 250; KV Art. 60 Abs. 3; VZG Art. 11, 34 litt. a, 125, La question de savoir si une chose est un produit ou bien partie intégrante ou accessoire d’un immeuble, et si par conséquent elle est grevée d’un droit de gage immobilier, doit être tranchée Par la voie d’une action en contestation de l’état de collocation.

Lorsque le droit de gage est contesté et les données fournies par l’état de collocation ne sguffisent pas pour introduire action, l’état de collocation doit être complété.

CC art. 806, LP 247, 250; Ord. Fte. art. 69 al. 3; ORJS art. 11, 34 lett. a, 125.

H quesito ge una cosa debba considerarsi come il prodotto oppure come Parte costitutiva 0 accessoria di un fondo e se quindi un pegno immobiliare gravi su di essa, deve essere risolto mediante impugnazione giudiziaria della graduatoria.

ÁS 55 IIT — 1929 4

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