Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 123

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mai 1930

Sachverhalt

I. i. 8B. Diakonieverband “ Wartburg ’’ gegen Begierungerat des Kantons Born, Bintragungspflieht in das Handelsregister der nach kaufmänniwoher Art geführten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines Vereins mit idealen Zwecken. Gewinnabsicht ist. nieht erforderlich. Begriff der Zweigniederlassung. ZGB Art. 59 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 Abs. 2; OR Art. 865 Abs. ;

Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 3.

4. — Der Diakonieverband « Wartburg » mit Sitz in Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Diakonissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haushaltungs- und andern frauenwirtschaftlichen Kursen und die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die Überlassung von Sechwestern an Gemeinden und andere Institutionen, die Pflege christliechen Lebens auf biblischer Grundlage und die Führung von ehristlichen Erholungshäusern, Anstalten, Asylen und Heimen.

Der Verband ist seit dem 28. April an sinem Sitz im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928 eröffnete er auf der « Burg y» in Iseltwald (Bern) ein evangelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis Dezember 1928 an Pensionsgeldern von Gästen 21,972 Fr. 15 Cis. und an Haushaltungsschulgeidern 10,792 Fr.

124 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

5 Cts. roh eingenommen ; im Jahre 1929 waren die Bruttoeinnahmen noch grösser. Das Heim beherbergte zeitweise mehr als 50 Gäste ; bei einem Tagespreis von 7 Fr. bis 10 Fr. erreichte der monatliche Umsatz während dieser Zeit 10,000 Fr.

B. — Nachdem die bernischen Registerbehörden absichtlich die Behandlung der Eintragungspflicht aufgeschoben hatten, um die Entwicklung des Betriebes in Iseltwald abzuwarten, setzten sie dem Diakonieverband am 6. September 1929 eine endgültige Frist zur Anmeldung der Eintragung als Zweigniederlassung an, und als am 1. Oktober 1929 diese Frist erfolglos abgelaufen war, hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 29. Oktober 1929 verfügt :

« Der Diakonieverband « Wartburg » in Mannenbach mit Sitz in Mannenbach hat seine Zweigniederlassung in Iseltwald gemäss Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 22 der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 im Handels- “- register von Interlaken eintragen zu lassen. » In den Erwägungen hat der Regierungsrat ausgeführt, das Erholungsheim in Iseltwald sei nach seiner Art und seinem Umfang ein Gewerbe, dessen Eintragungspflicht nach Art. 13 Ziff. 3, besgonders- lit. b und d der Handelsregisterverordnung von 1890 gegeben sei. Es handle sich dabei um eine eigentliche Zweigniederlassung mit einem ‘selbständigen Geschäftskreis, nicht nur um einen unselbständigen Nebenbetrieb, denn als solcher könne ein Hotel und eine Haushaltungsschule nicht geführt werden, und die Anstalten des Rekurrenten seien einander denn auch .

gleichgestellt. Die vom Verband gedachte Ordnung, wonach die rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Leitung in Iseltwald zu ihrer Rechtswirksamkeit ohne Ausnahme der Genehmigung der an verschiedenen Orten wohnhaften Verbandsleiter bedürfen, werde um der Rechtssicherheit willen durch Árt. 865 OR gerade untersagt.

C. — Gegen diese Verfügung hat der Diakonieverband « Wartburg » rechtzeitig die verwaltungsréchtliche Be-- Registeraachen. N®° 23. 125 schwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei zu erkennen, dass eine Pflicht, das Erholungsheim und Hausbaltungspensionat « Burg » in Iseltwald in das Handelsregister von Interlaken einzutragen, nicht bestehe. Zur Begründung dieses Begehrens hat er ausgeführt, er sei ein Verein zu idealen Zwecken, er führe kein kaufmännisches Gewerbe und wolle keinen Gewinn erzielen ; die Niederlassung in Iseltwald besitze überdies keinerlei Selbständigkeit, da die Verträge der dortigen Leitung der Zustimmung oder Genehmigung der zeichnungsberechtigten, der Verbandsleitung angehörenden, in Oberägeri wohnhaften Oberschwester bedürfen. Eine detaillierte Buchführung sei in Iseltwald zehrt Vorhanden, sondern nur in Oberägeri.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Antwort um Abweisung der Beschwerde ersucht. Eine Gewinnabsicht sei nach der Rechtsprechung der Bundesbehörden nicht Voraussetzung der Eintragungspflicht. Überdies erziele der Rekurrent aus seinen Pensionen und Ánstalten Gewinn, d. h. Überschüsse, um daraus den Unterhalt der Diakonissen und Angehörigen bis an ihr Lebensende zu bestreiten. Die für die Annahme einer Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit des Erholungsheimes in Tseltwald sei gegeben, denn es sei in Wirklichkeit ausgeschlossen, dass jedes für den Betrieb notwendige Geschäft der Verbandsleitung unterbreitet werde. Durch den blossen Genehmigungsvorbehalt werde am Wesen der Niederlassung nichts geändert.

E. — Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 1930 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rechtsprechung des Bundesrates habe seit dem grundlegenden Entscheid i. S. Dr. Stephan à Porta (Bundesblatt 1904 I S. 430) stets den Standpunkt eingenommen, dass eine - Gewinnabsicht nicht unerlässliche Bedingung der Eintragungspflicht sei, sondern dass es auf Natur und Umfang der geschäftlichen Operationen ankomme. Die 126 Verwaltungse- und Diszipli htspîflege.

Niederlassung des Rekurrenten in Iseltwald sei eine Filiale ; auch ein Verein mit einem eintragungspfliehtigen Gewerbe könne Zweigniederlassungen haben. Die erforderliche Selbständigkeit sei gegeben, denn die statutarische Bestimmung über die rechtliche Unselbständigkeit könne inWirklichkeit nieht strenge gehandbabt werden. Im Übrigen werde auf die zutreffende Begründung des angefoehtenen Entscheides. verwiesen.

Erwägungen

1. Nach. Art. 61 Abs. 2 ZGB ist ein Verein, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Da der Beschwerdeführer an seinem Hauptsitz in Mannenbach im Handelsregister eingetragen 1et, begrenzt sich jedoch der Rechtsstreit auf die Frage, ob die Niederlassung in Iseltwald das Wesen einer Filiale besitze und als solche eintragungspflichtig sei. Dabei ist mit dem Regierungsrate und dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement davon auszugehen, dass auch ein Verein, der ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, Zweigniederlassungen im Rechtssinne haben kann ; denn ob ein Geschäftsbetrieb den Charakter einer Zweigniederlaggung hat, hängt von Merkmalen ab, die mit der Rechtsform der ganzen Unternehmung oder Vereinigung unmittelbar nichts zu tun haben. (Vgl. WIEDEMANN, Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen, 8. 391 ff.) Da das Erhohungsheim « Burg » in Iseltwald zweifellos weder ein Handels-, noch ein Fabrikationsgewerbe darstellt, ist. nur zu prüfen, ob es ein « anderes nach kaufmänmnischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Art. 865 Abe. 4 OR ist. Diese Frage muss: an Hand des Art. 13 der Verordnung über das Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 bejaht werden. In Ziff. 3 dieser Vorschrift werden diese andern nach kaufmänniseher Art geführten Gewerbe aufgezählt und unter lit. d ausdrückKlieh die Gewerbe genannt, « die Lebens- und Genussmittel Registersgchen, N® 23, 127 kaufen und sie in gleicher oder zubereiteter Form in bestimmten Lokalen an ihre Gäste abgeben, gleichviel, ob sie damit die Beherbergung von Personen verbinden oder nicht (Hotels, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergl.). » Diese Gewerbe sind nach dem Schlussabsatz des Árt. 13 Ziff. 3 der Verordnung dann nicht einzutragen, wenn ihr Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreicht. Die Roheinnahmen der «Burg FIseltwald » machen jedoch schon im Monat zu gewissen Zeiten 10,000 Fr. aus.

2. Der Beschwerdeführer hat dagegen geltend gemacht, er sei ein idealer Verein, der nach seiner ZweckKbestimmung keine Gewinnabsicht habe. Allein das Gesetz kennt solche Vereine, die nach ihrer Zweckbestimmung keine Gewinnabsicht haben und die deshalb nicht wirtschaftliche Vereine sgind, die aber ein nach kaufmännischer Art. geführtes Gewerbe betreiben und aus diesem Grund eintragungspflichtig sind, ohne die ideale Zweckbestimmung zu verlieren (ZGB Art. 59 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 Abs. 2; STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen Nr. 137; HAFTER, Kommentar, Note 6 zu Art. 61 ZGB). Bei der Beurteilung der Eintragungspflicht dieser Vereine ist also unerheblich, in welchem Verhältnis das Géwerbe zum Vereinszweck steht, sofern dieser nur ein idealer bleibt, und die Worte « für seinen Zweck » in ZGB Art. 61 Abs. 2 sind überflüssig und irreführend ; denn die Tatsache, dass ein solcher Gewerbebetrieb vorhanden ist, genügt für die Eintragungspflicht.

Aber auch für die Kennzeichnung des in Iseltwald vorhandenen Betriebes als eines nach kaufmännischer Árt geführten Gewerbes ist nicht erforderlich, dass der Rekurrent damit die Erzielung eines Gewinnes beabsichtige. Nach der Literatur und nach der Rechtssprechung der früher mit den Registersachen betrauten Bundesbehörde, von der abzuweichen ein Grund nicht besteht und auf die verwiesen werden kann, ist die Gewinnabsicht kein unerlässliches Merkmal des im schweizerischen Handelsreeht massgebenden Gewerbegriffes ; vielmehr sind ausschliess- 128 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

lich entscheidend Umfang und Natur des Betriebes, also Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung begründen (vgl. ZzERLEDER, Über das Handelaregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristenvereins Bd. 26 1890 8. 527; WIEDEMANN, a. a. O. 8. 323; HArFTER, Kommentar-Note 9 ff. zu Art. 61 ZGB, Bundesblatt, 1904 I 8. 430 ff. ; STaMPa, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere den Entscheid des Eidg. Justizdepartementes und des Bundesrates i. Ss. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesellschaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 8. 314 ff.).

3. Besteht aber für den rekurrierenden Verein als .golchen Pflicht zur Eintragung, s0 frägt es sich nun nur noch, ob sich seine Pension « Burg Iseltwald » als eine Zweigniederlassung darstellt, die nach Árt. 865 Abs. 4 OR an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkalen in das Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der dortige Betrieb durch die damit betrauten Personen selbständig geführt wird oder nicht. Aus den tatsächlichen Erhebungen des Regierungerates des Kantons Bern, die dem Rekurrenten am 6. September 1929 gamt einer rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht hervor, dass das Erbolungsheim in Iseltwald kein Nebenbetrieb ist, sondern ein Betrieb für sich mit verhältnismässig sehr ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Güsten und Schülerinnen, wie im Vérkehr mit den Lieferanten müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständigkeiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw., mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde. Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Drittpersonen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass Registersachen. N* 24. ' 129 dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdepartement betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Verbandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durchgeführt werden kann. Sechliesslich ist auch im Interesse des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und Lieferanten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine Buchhaltung für sich besitzt ; diese Buchhaltung ist - übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus, dass síe auf Grund der in Iseltwald erfolgenden Aufschriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 865 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 61 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in