56 I 174
31, Urteil vorm 830. Mai 1930 i. Ss. Vor mandechaftsbehörds Basel-Stadt gegen Vormundschaftsbehörde Speicher.
Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB ; Stillschweigende Zustimmung der Yormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel.
Sachverhalt
A. — Mit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180 Zuff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormundschaftsbehörde von Basel-Stadk :
« Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen. » Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund :
Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehörde Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner in Bagel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er — mit Unterbruch während eines mehrmonatigen Angstaltsaufenthaits in Riehen — bis heute verblieben ist.
Im Dezember 1928 ersuchte die Vormundschaftsbehörde von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, der selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen hatte, die Vormundschaftsbehörde von Speicher um Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons AÀppenzell A. Rh. abgewiesen.
Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus, worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufenthaltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausgestellb wurde. Gestützt darauf gelangte der Vormund neuerdings durch die Baslerbehörde an die Vormundschaftsbehörde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt gestelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungerat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begründung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne Wiessen und Willen der Vormundschaftsbehörde Speicher - nach Basel genommen.
Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht :
Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Geschäft in Speicher zu verkaufen und mit sgeiner Tochter Frau Wirz-Rechsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz habe dann aber Geschäft und Liegenschaft übernommen und infolgedessen sei auch Rechsteiner noch dort bei ihr 176 : ' Staatsrecht.
geblieben. Im Dezember 1923 habe sich Rechsteiner zur Uebersiedelung nach Basel entschlossen, und nur die Schwierigkeiten, die man seinem Begehren um Aushändigung der Ausweisschriften gemacht habe, hätten ihn nach sechs Wochen zur Rückkebr nach Speicher veranlasst. Im Januar 1924 habe er seinen heutigen Vormund Züst mit der Vermögensverwaltung betraut, und am 83. September 1928 — nach der im Juli 1928 erfolgten Bevormundung — sei er dann nach Basel übersiedelt, weil seine Tochter Frau Wirz sich mit dem Gedanken befasst habe, von Speicher wegzuziehen. (Sie sei denn auch seit dem 1. April 1930 in Zürich.) Die vorübergehende Versorgung des Rechsteiner in Riehen sei durch Erkrankung der Frau Züst veranlasst und durch längere Ferienabwesenheit, sowie durch anschliessende Krankheit des Vormundes Züst in die Länge gezogen worden. Seither aber sei Rechsteiner immer bei Züst geblieben und habe dem Vorsteher der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt — nach dessen Auffassung bei vollèm Bewusstsein — die Absicht weiteren Verbleibens ausgedrückt. Sein Haushalt in Speicher sei aufgelöst. Er besitze dort keine nähern Verwandten mehr ; und zudem habe die Vormundschaftsbehörde Speicher nie etwas gegen das weitere Verbleiben Rechsteiners in Basel vorgekehrt.
Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 377 ZGB. Die klagende Behörde ist der Auffassung, dass die Vormundschaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner stillachweigend den Wohnsitzwechsel nach Basel gestattet habe.
B. — Die Vormundschaftsbehörde von Speicher und der Regierungsrat von Áppenzell A. Rh. haben die Abweigung der Klage beantragt. Es wird ausgeführt :
Der Schwiegersohn und Vormund des Rechsteiner habe dessen Uebersiedelung nach Basel ohne Begrüssung und Genehmigung der Vormundschaftsbehörde veranlasst. Diese habe erst 2 bis 3 Wochen nachher, mehr zufällig, davon Kenntnis erhalten. Sie habe den Mündel auf Streitigkeiten zwischen Vormundschaftebehörden. N° 31. LTT Zusehen hin vorläufig in Basel belassen, in der Meinung, dass es sich dann zeigen werde, ob diese Unterbringung beiden Parteien auf die Dauer passe oder nicht. Es sei anzunehmen, dass bei der Versorgung des Mündels in Basel dessen Willen ausser acht gelassen worden sei. Dieser seiï 80 sehr mit seiner Heimat Speicher verwachsen, dass er, im PBesitze seiner geistigen Kräfte, sie niemals verlassen ‘hätte. Nach seinem frübern Aufenthalt in Basel im Jahre 1923 habe er sich geäussert, dass es ihm dort nicht gefallen habe. Wenn nun auch die andere Tochter des Rekurrenten gleichfalls Speicher verlassen habe, s0 beständen doch noch - andere Möglichkeiten, ihn daselbst unterzubringen. Obschon die Vormundschaftsbehörde bisher keine Schritte getan habe, Rechsteiner von Bagel wegzunehmen, s0 sgei sie doch über dessen gegenwärtige Unterbringung nicht berubigt. Gewisser Differenzen mit dem Vormund wegen werde dessen Ersetzung und die anderweitige Versorgung des Rechsteiner ernstlich in Erwägung gezogen. Rechsteiner sei urteilsunfähig und könne daher keinen Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB begründen. Deshalb müsse es bei der Regel des Art. 25 . Abs. 1 ZGB, wonach der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, hier sein Bewenden haben. Abgesehen von der Urteilsunfähigkeit des Rechsteiner habe Basel auch nach Art. 26 ZGB nicht dessen Domizil werden können. Massgebend bei dieser Bestimmung sei nicht, dass es sich um eine Ánstalt handle, sondern die Unfreiwilligkeit der Unterbringung. Endlich ergebe sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Antwort, dass die Vormundschaftsbehörde auch keinen Wohnsitzwechsel des Mündels nach Basel bewilligt habe (Art. 377 ZGB), sofern ein solcher überhaupt in Frage kommen könnte.
Erwägungen
Der Bevormundete hat nach Art. 25 Abs. 1 ZGB Seinen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Doch 178 Staatarecht.
kann ihm diese einen Wohnsitzwechsel bewilligen (Art. 377 Abs. 1, 421 Ziff. 14 ZGB), in welchem Falle die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Eine Wohnsitzänderung ist nicht nur möglich bei einem urteilsfähigen Mündel, sondern bei jedem Bevormundeten (KAUFMANN, Familienrecht 2. Aufl, Art. 377 N. 7 a, 8 a). Bei der unter Vormundschaft 8tehenden Person spielt, im Gegensatz zum Handlungsfähigen, in der Domizilfrage ihr Wille keine Rolle ; ihr Domizil bestimmt sich nach einem gesetzlichen Kriterium — Sitz der Vormundschaftsbehörde — oder nach den Anordnungen der Vormundschaftsbehörde.
Fragt es sich, ob die Vormundschaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner einen Wohnsitzwechsel nach Basel bewilligt habe, so fällt in Betracht :
Eine solche Bewilligung kann, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, auch stillschweigend erfolgen. Sie ist anzunehmen, wenn die Behörde es duldet, dass der Mündel zu einem Orte solche Beziehungen unterhält, dasgs für ihn, wäre er nicht bevormundet, dort ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet sein würde, d. h. wenn der Mündel dort wohnt unter Umständen, die auf dauerndes Verbleiben hinweisen (34 I 732, 36 I 71, 391
70. , 607, Urteil Schuler vom 29. November 1929, Erw. 3). Eine solche stillschweigende Zustimmung der Vormundschaftsbehörde von Speicher zur Domizilnahme des Rechsteiner in Basel ist anzunehmen. Rechsteiner wohnt schon seit mehr als 1 14 Jahren daselbst (einschliesslich des von Basel aus erfolgten Anstaltsaufenthaltes in Riehen), und zwar mit Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde, die bis heute gegen dieses Verhältnis nieht eingeschritten is und auch keine Veranlassung, einzusgchreiten, hatte. Es entspricht durchaus den Umständen und erscheint als eine angemessene Lögung, dass der 78-jährige, alleinstehende altersschwache Vater in der Familie einer Tochter, die in der Lage ist, ibn aufzunebmen, lebt, und vom Standpunkt der Interessen des MünStreitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden, N° 81, 179 dels aus, die allein in Betracht kommen, sgind zur Zeit keine Gründe ersichtlich, diese Versorgung nicht fortdauern zu lassen. Blosse unbestimmte Möglichkeiten, die zu einer Aenderung Anlass geben mögen, können in dieser Beziehung nicht ins Gewicht fallen ; jede Domizilbegründung geschieht mit dem Vorbehalt, dass unvorhergesehene Umstände eine Aenderung bewirken können. Man darf davon ausgehen, dass auch Rechsteiner selber, sOweiss er einen Willen hat, mit dem Wohnen in Bagel einverstanden ist. Daraus, dass es ihm im Jahre 1923 in Bagel nicht gefallen haben soll, ist nicht zu gchliessen, dass er gegenwärtig, bei wesentlich erhöhter Pflegebedürftigkeit, gegen seinen Willen in Basel sei und für den Rest seiner Tage nach Speicher zurückkehren möchte, wo er keine nähern Verwandten mehr hat und bei dritten, ihm fernerstehenden Personen oder in einer Anstalt versorgt werden müsste. Wäre Rechsteiner nicht bevormundet, s0 Würde bei analoger Sachlage nicht daran zu zweifeln sein, dass mit dem Wohnen in Basel die Meinung dauernden Verbleibens verbunden ist und sein Domizil sich daher dort befindet (Art. 23 Abs. 1 ). Bei der Frage der stillschweigenden Genehmigung eines Wohnsitzwechsels durch die Vormundschaftsbehörde kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, welche die Behörde während längerer Zeit geduldet hat. Sind sie, wie hier, s0, dass sie für eine handlungsfähige Person domizilbegründend wären, s0 muss das Verhalten der Behörde als Zustimmung zur Domizilnahme gedeutet werden, und sie kann mit der, übrigens unkontrollierbaren, Behauptung nicht gehört
werden, dass sie den Zustand nur als vorübergehenden angesehen und gebilligt habe. Die Vormundschaftsbehörde ist ja überhaupt nicht frei, den Aufenthaltsort des Mündels nach Belieben zu bestimmen ; es ist vielmehr eine Frage des pflichtgemässen Ermessens, bei der, wie bereits bemerkt, ausschliesslich die Interessen des Mündels entscheidend sind. Eine Behörde, die gegen die wahren Interessen des Mündels den Aufenthaltsort ändert, würde willkürlich handeln. i 180 . y Staatarecht.
Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den Art. 26 ZGB geht fehl. Man kann der Unterbringung in einer Ánstalt diejenige in der Familie in der Domizilfrage nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat für den mit Art. 26 inhaltlich gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 NAG (BGE 21, 29; 34 I 737 ; 36 I 72). Auch die Unterbringung einer Person in einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn sie nicht bloss einem vorübergehenden Sonderzweck dient, sondern auf die Dauer berechnet ist und die Person daber an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesagten für Rechsteiner in Basel zutrifft.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschaftsbehörde Speicher verpflichtet, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen.
V. STAATSVERTRÄGE TRAITÉS INTERNATIONAUX #