Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 22

5. Auszug aus dem Urteil vom 16. Januar 1930

Sachverhalt

I. i. 8. RB. TT. gegen Zürich, Militärpflichtersatz. Wehrpflichtige, die beim Einriicken in einen obligatorischen Wiederholungskurs als überzählig nach Hause entlassen werden, sind nicht ersatzpflichtig, wohl aber Wehrpflichtige, die durch Krankheit an einer obligatorischen Dienstleistung verhindert sind. Früher beständene Wiederhohmgskurse werden bezüglich der Ersatzleisbung guf den versäumten Kurs nicht angerechnet.

A. — Der im Jahre 1891 geborene Beschwerdeführer is heute in der I. Kompagnie des Füsilier-Bataillons 128 militärisch eingeteilt. Er hatte im Jahre 1929 laut Aufgebotaplakat mit seiner Einheit zum Landwehrwiederbolungskurs einzurücken. Er meldete sich am Einrückungstage krank, wurde vom Truppenarzt vor U. C. gewiesen und von dieser wegen chronischer Bronchitis nach § 112 Ziffer 47 IBW vom Wiederholungskurs und für ein Jahr vom Militärdienst dispensiert.

Ein Rekurs gegen die daraufhin vorgenommene Veranlagung zur Ersatzleistung. für 1929 is6 von der Militärdirektion des Kantons Zürich abgewiesen worden. _ B. — H. erhebt rechtzeitig verwaltungsereohtliche Beschwerde beim Bundesagericht. Er werde ungerechtfertigter Weise anders behandelt als Wehrpflichtige seines Jahrganges, die beim Einrücken als überzählig nach Hause entlassen wurden : einem Feldweibel sei ein Wiederholungskurs angerechnet worden, den er im Jahre 1922 freiwillig bestanden habe, als überzählig entlassene Trainmannschaften der Jahrgänge 1891 und 1892 seien nicht besteuert worden, dagegen werde er als ärztlich Dispensierter zur Ersatzleistung herangezogen, trotzdem er infolge vorzeitiger Absolvierung der Rekrutenschule einen Wiederholungskurs (1911) mehr bestanden habe als seine Jahrgänger und den laut Eintrag im Dienstbüchlein' doppelt anrechenbaren Aktivdiensb vom 11. August bis 8. September 1918 geleiatet babe. ..........

O. — Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössgische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1929 beruht auf Art. 3 MO und Art. 1 MStG, wonach der Wehrpflichtige, der die Militärdienstpflicht (Art. 8 und 9 MO) nicht erfüllt, die Militärsteuer zu bezahlen hat.

Der Beschwerdeführer hat den Landwehrwiederholungskurs des Jahres 1929, zu dem er aufgeboten war, wegen vorübergehender Dienstuntauglichkeit versäumt und hat deshalb Ersatz zu leisten. Die Einwendungen, die er daâgegen erhebt, sind nicht begründet.

a) Wehrpflichtige, die am Einrückurgstag als überzühlig entlassen werden und die infolgedessen den Wiederholungskurs nicht bestehen, können nicht zum Ersatz herangezogen werden, weil bei ihnen auf die Erfüllung der betreffenden Dienstleistung aus dienstlichen Gründen 24 Verwaltungs- und Diseziptinarrechtspfilege, verzichtet wird. Sie sind in der gleichen Lage wie. die Wehrpflichtigen, die im betreffenden Jahre überhaupt nicht aufgeboten sind und deshalb keinen Diensb versäumen. Sie genügen ibrer Militärdienstpflicht, wenn sie ihre übrigen militärischen Pflichten erfüllen, und unterliegen unter dieser Voraussetzung der Ersatzleistung nicht. Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128, wie der Beschwerdeführer behauptet, als überzählig nach Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig. Einer Anrechnung früher freiwillig geleisteten Dienstes bedarf es dabei nicht.

Beim Beschwerdeführer verhält es sich anders. Er war aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Dienstleistung verhindert und musste deshalb von einem Dienste, zu dem er nach Aufgebot verpflichtet war, dispensiert werden. Er hat die ihm obliegende Militärdienstpflicht nicht erfüllt (Art. 3 MO).

Der Wiederholungskurs des Jahres 1911 kann auf den im Jahre 1929 versäumten Dienst schon deshalb nicht angerechnet werden, weil er keine freiwillige Dienstleistung war. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 1910 die Rekrutenschule absolviert hatte, war er zu diesem - Wiederholungskurs verpflichtet. Übrigens wäre es nach bestehender, sachlich gerechtfertigter Praxis unzulässig, den Kurs des Jahres 1911 als Ersatz für versäumte Wiederholungskurse späterer Jahre gelten zu lassen (Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom

5. August 1926, Militäramtsblatt 1926, 8. 99).

Der Beschwerdeführer hat einen Wiederholungskurs mehr bestanC-n als seine im gesetzlichen Alter eingetretenen Alterskameraden, weil die Regelung der Militärdienstpflicht nach Militärorganisation während des Weltkrieges durch den Aktivdienstzustand ersetzt worden ist. Für die Militärsteuer ist aber eine Berücksichtigung solcher Verbältnisse nicht angeordnet. Sie kann. auch nicht auf dem Wege der Praxis ohne gesetzliche Grundlage eingeführt werden. Es besteht weiterhin keine Vorschrift, wonach der Aktivdienst im August /September 1918 bei der Feststellung der Ersatzpflicht wegen Dienstversäumnis in einem späteren Jahr zu berüoksichtigen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Militärstrafgesetz, Art. 1 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. März 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 25. September 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Juni 2026 und 8. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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