Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 237

42, Urteil vom 28. März 1930 i. S. Hellenische Republik gegen Obergericht Zürich.

Arrestlegung nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG gegen einen fremden Staat. Unter welchen Voraussetzungen zulässig ? Umfang der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof inbezug auf diese Frage.

À. — Die Société du Chemin de fer Ottoman SaloniqueMonastir, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Konstantinopel —Trägerin der Konzession der türkischen Regierung für den Bau und Betrieb der genannten Bahnlinie — hat im Jahre 1893 ein 3%-iges Obligationenanleihen von 60,000,000 Fr., eingeteilt in 30,300 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Verzinsung der Titel sollte nach den darauf aufgedruckten Anleihensbedingungen halbjährlich auf den 1. Juli und 2. Januar, die Rückzahlung innert 97 Jahren vom 1. Januar 1893 an durch jährliche Auslosung einer bestimmten Anzah! Titel gemäss ebenfalls beigedrucktem Tilgungsplan erfolgen. Ziffer 6 jener Anleihensbedingungen lautet :

« Le payement des coupons et des obligations remboursables se fera au choix du porteur en Allemagne en Marks, à Constantinople et à l’étranger hors de l’Allemagne en Francs dans les sommes indiquées par les obligations et coupons.

Les établissements chargés du service de l'emprunt annuleront les obligations et coupons remboursés tout de suite par voie de perforation et les délivreront semestriellement à la Société, ou pour son compte et à sa disposition à la personne qui aura été indiquée par la Société.

Les coupons et les obligations sortis au tirage seront remboursés à Constantinople à la caisse de la Société, à 238 Staeatsrocht.

l'étranger par la Deutsche Bank et par les autres maisons désignées à cet effet par la Société. » Mit der Unterbringung der Anleihe wurde von der Gesellschaft die Deutsche Bank in Berlin beauftragt, die ihre Aufgabe in der Weise 1ôste, dass sie im Jahre 1893 einen Teilbetrag von nominell 32 Millionen Franken durch ein von ibr geführtes Konsortium an einer Anzahl deutscher Plätze zur ôffentlichen Zeichnung auflegte, weitere nominell 1 Million Franken freihändig an der Berliner Bôrse veräusserte und die restlichen 27 Millionen Franken im Jahre 1894 an ein franzôsisch-belgisches Konsortium, bestehend aus je zwei Bankhäusern in Paris und Brüssel, verkaufte.

Infolge des Friedensvertrages von Bukarest von 1913 kam die Eisenbahnstrecke Saloniki-Monastir auf serbisches und griechisches Gebiet zu liegen, und es traten Serbien und Griechenland je für die auf ihr Gebiet entfallende Teilstrecke (8 % und 92 %) in die Rechte und Pflichten der Türkzei aus der von dieser erteilten Konzession ein. Nach Ausbruch des Weltkrieges, am 2. Oktober 1915, beschlagnahmten die serbische und griechische Regierung die auf ihrem Gebiete liegenden Teiïlstrecken der Bahnlinie nebst fester und rollender Zubehôr und betrieben die Babn fortan auf ihre Rechnung ohne Entschädigung an die Bahngesellschaft. Diese sah sich infolgedessen nach dem 1. Juli 1916 ausser Stande, ihre Verpilichtungen aus dem Anleihen von 60 Millionen Franken von 1893 weiter zu erfüllen, sodass die nach diesem Datum verfallenden und die schon vorher verfallenen, aber noch nicht eingezogenen Zinsccupons, sowie die zwar schon ausgelosten, aber damals noch nicht zurückgezahlten Obligationen uneingelôst blieben. Auch wurden die vertraglichen Auslosungen von da an eingestelt.

Die von der türkischen Regierung erteilte Konzession sah zu Gunsten des Konzedenten das Recht vor, die Babnlinie samt Zubehôr frühestens nach Ablauf von ten Preise zurückzukaufen. Am 17. Oktober 1925 kam in Paris zwischen Vertretern der griechischen Regierung einerseits und der Société du Chemin de Fer SaloniqueMonastir andererseits ein Vertrag zu Stande, nach dem die letztere Gesellschaft ihre sämtlichen Rechte an der Bahnlinie, soweit sie auf griechischem Gebiete liegt, sowie an der zur Zeit der Besitznahme durch die griechische Regierung (2. Oktober 1915) vorgefundenen Zubehôr gegen eine Zahlung von 15,782,714 Fr. 60 Cts. an die griechische Regierung abtrat. Als Veranlassung des Vertragsschlusses werden im ŒEingang der Urkunde einmal die Absicht angegeben, die Gesellschaft für die Folgen der im Jahre 1915 erfolgten Beschlagnahme zu entschädigen, andererseits der Wille der griechischen Regierung, von dem ihr konzessionsmässig zustehenden Rückkaufsrechte Gebrauch zu machen. Art. 3 § 1, Art. 4 und Art. 5 §§ 1 und 2 des Vertrages bestimmen :

« Art. 3 § 1 : À dater de la prise de possession effective de l’exploitation, à savoir le 2 octobre 1915, le Gouvernement hellénique assume aux lieu et place de la Société, sous réserve des droits qu'il pourrait tenir des traités de paix, le service des obligations 3 % de 500 fr. restant en circulation sur les 120,000 obligations dont l'émission a été autorisée par l'Assemblée générale des Actionnaires du 8 février 1893. » » Art. 4 : Outre la garantie générale accordée par le § 1 de l’article précédent, le Gouvernement hellénique affecte au service de l'emprunt les recettes bruttes de la ligne Salonique-Monastir exploitée par lui. » « Art. 5 § 1 : À dater de l’entrée en vigueur des présentes, le paiement des coupons et celui des obligations amorties ne s'effectuera plus qu’à Athènes et dans les Etats et par les Banques désignées à cet effet par le Gouvernement § 2 : En vue de faciliter au Gouvernement hellénique le service des obligations qu’il aura à faire dans l'avenir, la Société s'engage en temps opportun :

À faire connaître dans les formes légales à ses obligataires les stipulations de la présente convention qui les concernent... » Nachdem die Generalversammiung der Société du Chemin de fer Salonique-Monastir vom 7. Januar 1926 dieser Vereinbarung zugestimmt hatte, ist sie in der Folge auch von der Hellenischen Republik genehmigt worden. Aus einem Ausschnitte aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. März 1927 ergibt sich, dass die Gesellschaft im . Sinne von Art. 5 § 2 der Vereinbarung den Obligationären die sie betreffenden Bestimmungen durch Inserate in Tageszeitungen (ob auch auf andere Weise, ist den Akten nicht zu entnehmen) bekanntgegeben hat.

Faits

B. — Die heutigen Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr. H. Walder in Zürich und Schweiz. Bankiervereinigung in Basel, sind Inhaber von verfallenen, aber nicht eingelüsten Coupons, zur Rückzahlung ausgelosten Obligationen und weiteren Obligationen der erwähnten Anleibe, von denen nach ihrer Auffassung eine bestimmte Anzahl plangemäss zur Rückzahlung hätte ausgelost werden sollen. Sie haben für die betreffenden Ansprüche beim Einzelrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich im summarischen Verfahren verschiedene ÂArreste gegen die Hellenische Republik als Übernehmerin der Anleihensschuld ausgewirkt, nämlich :

Rechtsanwalt Dr, Walder.

1. Am 23. November 1927 für Forderungen * von 468,757 Fr. 50 Cts. und 15,500 Er. ;

2. Am 28. November 1927 für Forderungen von 516,150 Fr., 12,000 Fr., 3600 Fr. und 1792 Fr. 50 Cts. ;

8. Am 28. November 1927 für Forderungen von 502,200 Fr. und 21,000 Fr. ;

4, Am 9. März 1928 für Forderungen von 78,750 Fr. 15,100 Fr. und 4050 Fr. ; (Nr. 200, 202 und 205 vom Jahre 1927 und 43 vom Jahre 1928 des Betreibungsamtes Zürich 1).

Die Schweiz. Bankiervereinigung.

1. Am 22. März 1928 für Forderungen von 56,000 Fr. und 284,527 Fr. 50 Cts. ;

2. Am 27. April 1928 für Forderungen von 55,830 Fr. und 11,000 Fr. ;

3. Am 25. Mai 1928 für Forderungen von 9345 Fr. und 2000 Fr.

(Nr. 56, 92 und 110 vom Jahre 1928 des Betreibungsamtes Zürich 1).

Arrestgegenstände bildeten in allen Füällen 19,950 Prioritätsaktien und 19,930 Stammaktien der Société du Chemin de fer Salonique-Monastir, die durch einen ebenfalls am 17. Oktober 1925 geschlossenen Vertrag aus dem Besitz der Betriebsgesellschaft für orientalische Fisenbahnen Kkaufweise in das Eigentum der Hellenischen Republik übergegangen und zur Zeit des Arrestschlages auf den Namen der letzteren bei der Schweiz. Kreditanstutt in Zürich hinterlegt waren, ferner das Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin bei der genannten Bark, in den Arresten der Schweiz. Bankiervereinigung ausserdem die Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin bei der Eidgenôüssischen Bank A.-G. und beim Schweiz. Bankverein in Zürich. Der Wert der mit Arrest belegten Aktien ist vom Betreibungsamt Zürich 1 auf 1,495,950 Fr. derjenige der drei Kontokorrentguthaben auf je 100 Fr. geschätrt worden.

C.— Gegen alle sieben Arrestbefehle hat die Hellenische Republik jeweilen innert Fnist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren auf Aufhebung der Arreste. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass nach einem feststehenden, in der Gerichtspraxis beinahe aller Lünder gehandhabten Grundsatze des Vülkerrechts auswärtige Staaten der Gerichtsbarkeit und noch mehr Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen Staates nicht unterstiünden und die besonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich eine

Ausnahme von diesem Grundsatze zugelassen worden sei, hier nicht vorlägen.

D. — Da die Rekurrentin jeweilen mitteilte, dass sie neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG beim kantonalen Richter angestrengt habe, wurde die Instruktion der Beschwerden bis zur letztinstanzlichen Erledigung dieses Verfahrens eingestellt. . E. — Durch Urteil vom 20. September 1929 hat sodann das Obergericht des Kantons Zürich II. Kammer, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Oktober 1928, die Arrestaufhebungsklagen in Bezug auf alle sieben erwähnten Arreste abgewiesen. … In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem feststehenden Grundsatz in dem von der Klägerin behaupteten Sinne nur insofern gesprochen werden kônne, als es sich um die Beurteilung von Rechtsakten handle, die der auswärtige Staat in Ausübung seiner Hobheitsrechte vorgenommen babe, nicht dagegen, wenn das streitige Rechtsverhältnis dem Privatrecht angehôre, vom auswärtigen Staat in seiner Eigenschaît als Subjekt des Privatrechts eingegangen worden sei, indem für diesen Fall die Meinungen in der Wissenschaft und in der Gerichtspraxis der einzelnen Länder Kkeineswegs übereinstimmten. Da nach der Aufhebung des auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 und nach dem Nichteintreten der Bundesversammlung auf die Gesetzesvorlage, durch welche der Bundesrat den Inhalt jener Verordnung in die ordentliche Gesetzgebung habe überführen wollen, auch eine internrechtliche positive Norm darüber nicht bestehe, sei die Lôüsung der Frage als der Gerichtspraxis überlassen zu betrachten. Im Urteile i. S. Dreyfuss vom 13. März 1918 (BGE 44 I 49) habe das Bundesgericht einen Arrest gegen den ôsterreichischen Staat für Forderungen auf Rückzablung von Schatzanweïsungen als zulässig erklärt, die von Üsterreich in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden waren und hinsichtlich deren die Rückzahlung in der Schweiz an einer hier bezeichneten Zahlstelle in den Titeln versprochen gewesen sei. Im vorliegenden Falle hätten diese besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden kônnen. Weder sei dargetan, dass das Anleihen der Société du Chemin de Fer Salonique-Monastir von 1893 auch in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre, noch habe bewiesen werden künnen, dass

eine von der Gesellschaft geschaffene Zahlstelle in der Schweiz bestanden habe, an der die Zinszahlungen und Rückzahlungen ausgeloster Titel von ihr zu leisten gewesen wären. Trotzdem sei auch heute nicht anders zu entscheiden als im Falle Dreyfuss. Das Rechtsverhältnis zwischen der ursprünglichen Schuldnerin Société du Chemin de Fer Salonique-Monastir und ihren Obligationären sei unzweifelhaîft ein rein privatrechtliches gewesen, sodass es nicht nur hinsichtlich seines Bestandes, sondern auch des Verfahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen daraus den für jeden Privaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterstanden habe. Durch den mit dem Rückkauf der Bahnlinie verbundenen Eintritt der Hellenischen Republik in die Schuld habe diese Rechtslage nicht zum Nachteil der Obligationäre verändert werden Kkôünnen, die bei jener Transaktion nicht mitgewirkt und kein Mittel gehabt hätten, sie zu verhindern. Durch die Rechtsnachfolge in das Schuldverhältnis habe sich die Hellenische Republik auch den Verpflichtungen unterworfen, wie sie zu Lasten des ursprünglichen Schuldners gegenüber den Gläubigern bestanden hätten. Das müsse auch bezüglich der Begründung des Gerichtsstandes mit Einschluss der darauf hinzielenden Sicherungsmassnahmen gelten. Eine andere Lôüsung würde die Billigkeit in hohem Masse verletzen.

F. — Die Hellenische Republik hat daraufhin erklärt, an den staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Arrestbefehle festzuhalten. Zugleich hat sie die Beschwerde-

führung auch auf das erwähnte Urteil des Obergerichtes im Arrestaufhebungsprozesse ausgedehnt und beantragt : es seien sowohl dieses Urteil als der dadurch geschützte erstinstanzliche Entscheid des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 1928 aufzuheben... Es wird an der beanspruchten Exemtion der Rekurrentin von der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsgewalt festgehalten und die Begründung, mit der das Obergericht gleichwohl die Arrestlegung wegen der besonderen Umstände des Falles schützen zu künnen geglaubt habe, als nicht haltbar angefochten. Von allen anderen Einwendungen abgesehen, würde dazu mindestens der Nachweis gehôrt haben, dass die Rekursbeklagten wirklich mit der ursprünglichen Schuldnerin Société du Chemin de Fer Salonique-Monastir kontrahiert hätten, die Coupons und Obligationen, für die die Arreste erwirkt worden seien, also vor der Rückkaufsvereinbarung vom 17. Oktober 1925 zwischen der Rekurrentin und der Gesellschaft erworben hätten, was in keiner Weise dargetan worden sei.

C. — Die Rekursbeklagten Dr. Walder und Schweiz. Bankiervereinigung haben auf Abweisung der Beschwerden angetragen. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit nôtig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

Considérants

1. Als Sicherungsmittel und erster einleitender Schritt der Zwangsvollstreckung setzt der Arrest, wie er in Art. 271—281 SchKG geordnet ist, zu seiner Vornahme die Gerichtsbarkeit der Schweiz über den Arrestschuldner voraus. Zur Begründung dieser Gerichtsbarkeit kann gegenüber einem gewühnlichen privaten Schuldner zweifellos auch schon das zeitweilige Unterwerfungsverhältnis genügen, das sich daraus ergibt, dass der Schuldner auf schweizerischem Gebiete Vermügensstücke besitzt. Indem Art. 271 Ziff. 4 SchKG den Arrestschlag gegen einem Schuldner, der nicht in der Schweiz wohnt, allgemein schon unter dieser Voraussetzung zulässt, bringt er den Willen zum Ausdruck, die Gerichtsbarkeiït auch gegenüber im Ausland niedergelassenen Schuldnern für die Schweiz grundsätzlich in jenem weïten Umfange in Anspruch zu nehmen. Doch ist nicht anzunehmen, dass damit auch Zu der besonderen Frage habe Stellung bezogen werden wollen, ob der gedachte Umstand allein zur Begründung der schweiïzerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckungsgewalt auch in dem Ausnahmeñfalle ausreiche, wo Schuldner nicht ein gewôhnliches privates Rechtssubjekt, sondern ein auswärtiger Staat ist. Es darf also umso unwahrscheinlicher angesehen werden, dass die allgemeine Fassung des Arrestgrundes von Art. 271 Zïff. 4 SchKG diese Tragweite haben solle, als die Auffassung, die den ausländischen Staat von der Gerichtsbarkeiït und Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen Staates allgemein ausnimmt, — gleichgültig, ob es sich um eine Streitigkeit aus einem von ihm in Ausübung seiner Hoheiïtsrechte vorgenommenen Akte oder aus einem privatrechtlichen Verhältnis handelt, in das er sich begeben hat — zur Zeit des Erlasses des SchKG, von einigen Entscheidungen italienischer Gerichte abgesehen, in der Praxis’ aller Länder, aus denen darüber Âusserungen vorliegen, noch durchaus herrschend war, und als auch der Bundesrat sich diesen Satz gerade damals anlässlich einer vor einem franzôsischen Gerichte gegen den Kanton Genf angestrengten Zivilklage mit Nachdruck zu eigen gemacht hatte (Klage der Erben Civry betreffend die Erbschaîft des Herzogs von Braunschweig, BB1 1892 IT 810). Da es sich um die Abgrenzung des Geltungsgebietes der Bundesgesetzgebung für ein von ihr geordnetes Verfahren handelt, muss die Lôsung der Frage notwendigerweise für das ganze Gebiet der Schweiz eine einheiïtliche

und zur Entscheidung bezüglicher Anstände eine Bundesbehôrde gegeben sein, die darüber mit freier Prüfung, nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, befindet. Diese 246 Stastsrecht.

Bundesbehôrde aber kann nach der Natur des Anstandes, als Streit über die Zulässigkeit eines im SehKG geregelten, mit der hier vorgesehenen Zwangsvollstreckung zusammenhängenden Aktes, nur das Bundesgericht sein. Die Grundlage dafür ist, wie schon im früheren Urteil i. S. Dreyfuss angenommen wurde, in Art. 189 Abs. 3 OG gegeben, der die Anwendung der aus dem eidgenôssischen Rechte sich ergebenden Gerichtsstandsnormen der Rechtsprechung des Bundesgertchtes unterstellt und diesem dabei eine freie, uneingeschränkte Kognition einräumt. Betrifft auch die Streitfrage, die heute zu entscheiden ist, nicht eine solche blosse Gerichtsstandsvorschrift, die Bestimmung des innert der Schweiz für eine Sache sachlich und ürtlich zuständigen Gerichts, so handelt es sich doch ebenfalls um einen Jurisdiktionskonflikt, den Bereich der inländischen Staatsgewalt bei Ausübung der Rechtspflege, und damit um einen Anstand, der inbezug auf die Zuständigkeit zur Beurteilung dem in Art. 189 Abs. 3 OG unmittelbar geregelten Falle gleichgestellt und analog behandelt werden muss. Wenn die Bundesversammlung auf den ihr im Jahre 1923 vom Bundesrat unterbreiteten Gesetzesentwurf betreffend Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen fremde Staaten nicht eingetreten ist, so geschah es denn auch wesentlich in der Voraussetzung, dass durch die gedachte Zuständigkeit des Bundesgerichtes für eine einheitliche eidgenôssische Rechtsprechung auf dem Gebiete gesorgt sei. Da man es mit einer Frage zu tun hat, die vom SchKG als offen gelassen gelten muss, ist die Rechtslage auch nicht etwa, wie die Rekursbeklagten annehmen, die, dass die Arrestlegung mit Einschluss eines daran anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Arrestforderung und der darauf folgenden eigentlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen, als statthaîft erachtet werden müsste, sobald ihr kein feststehender, allgemeïin anerkannter Satz des Vôlkerrechts, d. h. die übereinstimmende Übung aller Staaten der Vôlkergemeinschaft entgegensteht, der als Bestandteil einer hühern Rechtsordnung dem internen Rechte vorgehen würde. Vielmehr wird es, wenn es an einem solchen Satze fehit, Aufgabe des Bundesgerichtes sein, anhand der Natur und Eigenart der in Betracht kommenden rechtlichen Verhältnisse selbständig die Grundsätze aufzustellen, die für das Verhalten der inländischen Zwangsvollstreckungs- und

Gerichtsorgane in der Materie richtigerweise als massgebend zu gelten haben.

2. Wenn im Urteil i. S. Dreytuss ausgeführt wurde, dass die Exemtion ausländischer Staaten von der inländischen Gerichtsbarkeit zwar insofern allgemein anerkannt sei, als Ansprüche im Streite liegen, die aus einem vom ausländischen Staate in Ausübung der ihm zustehenden Hoheïtsgewalt (« jure imperii ») vorgenommenen Akte hergeleitet werden, dass diese Einigkeit dagegen da keineswegs mehr bestehe, wo der Streit ein vom fremden Staat eingegangenes privatrechtliches Verhältnis betrifft, so hat diese Feststellung auch heute von ihrer Gültigkeit nichts verloren. Nicht bloss haben die belgischen und italienischen Gerichte seither an ihrer damals erwähnten Rechtsprechung neuerdings festgehalten, in Italien allein in den Jahren 1924 — 1926 in vier Urteilen, wovon' zwei solchen der Corte di Cassazione, des obersten Gerichts des Kônigreiches (vgl. die Zitate bei SPRUTEH, Gerichtsbarkeit über fremde Staaten S. 47, 42 und für Italien noch SroTro-Pixror in der Festgabe für F. FLEINER S. 233 ff., insbesondere 234 — 239; MENDELSSOHN-BARTHOLDY in Juristische Wochenschrift 1926 IL 2407); sondern auch der Osterreichische oberste Gerichtshof hat sich in einem Urteile vom 5. Januar 1920 auf den gleichen Boden gestellt und in zwei weïiteren Entscheidungen, wo es sich im übrigen unzweifelhaft um Hoheitsakte der fremden Regierung handelte, wenigstens auf jene Unterscheidung hingewiesen (SPRUTH 8.2.0. $. 33 mit Zitaten). Selbst in Frankreich, dessen Gerichte bisher neben Deutschland, England und Nordamerika am strengsten an dem -Grundsatz der absoluten, lediglich durch einzelne, eng

umschriebene Ausnahmen durchbrochenen Exemtion festhielten, ist die Rechtsprechung ins Wanken geraten, wenn schon, weil es sich im wesentlichen nur um Entscheidungen unterer Instanzen handelt, von einer Preisgabe des bisherigen Standpunktes nicht gesprochen werden kann. (SPRUTE a.a.0. $. 44 — 46, SECRETAN im Journal des Tribunaux 1925 $S. 258 ff., insbesondere 262 — 264 ; s. auch das Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom

10. Dezember 1921 RGE 103 $S. 274 ff., das die Môglichkeit einer eventuellen späteren Ânderung der Rechtsprechung sichtlich offen zu halten bestrebt ist). Der Entwicklung der Gerichtspraxis geht diejenige der vülkerrechtlichen Literatur parallel, indem auch hier die Zahl der Schriftsteller, die sich für die Auffassung der belgischen und italienischen Gerichte aussprechen, sichtlich im Wachsen begriffen ist (s. die Nachweise bei SPRUTH a.a.0.$, 21 — 69, bE VISSCHER in der Revue de droit international et de législation comparée 1922 S. 300 ff., SIOTTOPINTOR a.a.0.). Es ist auch keineswegs richtig, dass sich diese Rechtsprechung und Wendung der Wissenschaît, wie in der Botschaîft des Bundesrates zur Gesetzesvorlage von 1923 behauptet wird, nur auf die Gerichtsbarkeïit für die Feststellung des streitigen materiellen Anspruchs selbst gegen den fremden Staat beziehen würde, während über die Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen solchen auch in den betreffenden Staaten und bei den betreffenden Schriftstellern Einigkeit vorläge. Wenn die belgische Gerichtspraxis die inländische Gerichtsbarkeit allerdings nur in jenem beschränkten Umfange anerkennt, so trifft dies doch für die italienische zweifellos nicht zu. Wenn das bei SIOTTO-PINTOR Seite 238 und 242 angeführte Dekret der italienischen Regierung vom 30. August 1925 für Vollstreckungsakte gegen Vermôügen eines fremden Staates die Zustimmung des Justizministeriums fordert, s0 setzt es damit die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsvollstreckung voraus : denn wäre sie wegen der Exemtion des fremden Staates von einem solchen Verfahren ausgeschlossen, so kônnte sie auch durch jene Zustimmung nicht erlaubt werden. Auch in der Wissenschaft ist die Meinung, die selbst für vom fremden Staat eingegangene privatrechtliche Verpflichtungen einen Unterschied zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeït für die Feststellung des Anspruchs selbst und der Zwangsvollstreckung machen will, sehr bestritten und keïneswegs allgemeïin oder auch nur vorherrschend anerkannt (s. das schon im Falle Dreyfuss angeführte Werk von van PRAAG, Juridiction et droit international public $. 344 ff, insbesondere Nr. 906: SECRETAN, 4.8.0. 268 ; SIOTTO à.a.0. 242). Sogar die italienische Praxis, die in der Anerkennung der inländischen Gerichtsbarkeit gegen fremde Staaten am

weitesten geht, begnügt sich indessen dafür nicht mit der Tatsache allein, dass der streitige Anspruch aus einem dem Privatrecht angehôrenden (vom fremden Staate « jure gestionis » und nicht imperii begründeten) Rechtsverhältnis hergeleitet wird. Die oben erwähnten neuern Entscheidungen, in denen die italienischen Gerichte die inländische Gerichtsbarkeit für gegeben erachteten, beziehen sich vielmehr durchwegs auf Tatbestände, in denen über jenes Erfordernis hinaus noch das weitere vorlag, dass die rechtlichen Beziehungen, um die es sich handelte, vom fremden Staate im Inland begründet, emgegangen worden oder zur Durchführung hier bestimmt waren, wo also das Rechtsverhältnis, aus dem geklagt wurde, nach Entstehung und Inhalt zum Inland in einer Beziehung stand, die es als der Rechtsordnung des letzteren unterstellt erscheinen liess. Es handelte sich dabei um Fülle, in denen der ausländische Staat entweder auf italienischem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung besass, aus deren Betrieb die Forderung hergeleitet wurde, oder doch auf diesem Gebiete durch Abschluss von Verträgen, die hier zu erfüllen waren, eine kaufmännische Tätigkeïit entfaltet hatte. Der Gedanke ist dabei nicht sowohl der einer hierin liegenden stillschweigenden freiwilligen Unter-

werfung des fremden Staates unter die inländische Gerichtsbarkeit für das betreffende Verhältnis, als der andere, dass ein Staat auf dem Gebiete eines anderen Staates nur unter dessen Rechtsordnung handeln kann und somit durch ein solches Handeln dieser Ordnung zwangsläufig, nicht bloss auf Grund einer aus seinem Verhalten abzuleitenden stillschweigenden Willensäusserung unterstellt ist. Auch die Mehrzahl der Schriftsteller, welche sich für die Môglichkeïit der Gerichtsbarkeit (und Zwangsvolistreckung) gegen ausländische Staaten bei privatrechtlichen Forderungsverhältnissen aussprechen, haben denn nur solche Tatbestände im Auge. So beziehen sich die ganzen Ausführungen bei SIoTTo-PINTOR &.a.0., wie der Zusammenhang zeigt, ausschliesslich auf diesen Fall. Und auch die von den Rekursbeklagten weiter angerufenen Auseinandersetzungen bei PIL&T-NIBoyET, Manuel de droit international privé $. 671 beschränken sich auf das forum rei sitae bei dinglichen Klagen hinsichtlich im Inland gelegener, einem fremden Staate gehôürender Sachen, das forum hereditatis und den Fall, wo der fremde Staat 4 passe des contrats en France ». Wenn sich der belgischen Gerichtspraxis eine entsprechende Einschrärkung nicht, wenigstens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, so kann dies schon deshalb nicht massgebend sein, weïl die belgischen Gerichte die Môglichkeit, den auswärtigen Staat in Belgien zu belangen, nur für die gerichtliche Feststellung des Klageanspruches, nicht dagegen für die Zwangsvollstreckung anerkennen. Auch das Bundesgericht ist in dem früheren Urteile Dreyfuss nicht weïiter gegangen als die italienischen Gerichte in den oben erwähnten Entscheidungen. Es hat allerdings festgestellt, dass ein anerkannter Vôlkerrechtssatz, der den ausländischen Staat auch für dem Privatrecht angehôrende, jure gestionis begründete Rechtsverhältnisse von der inländischen Gerichtsbarkeït eximiert erklären würde, nicht bestehe. Doch hat es den damals gegen den Osterreichischen Staat erwirkten Arrest nicht schon deshalb allein geschützt.

Massgebend war vielmehr die Erwägung, dass es sich um ein von Osterreich durch Auflegung der streitigen Anleihe zur Zeichnung auch in der Schweiz auf schweizerischem Gebiete begründetes Schuldverhältnis handle, hinsichtlich dessen überdies die Abwicklung in der Schweiz, mit Einschluss der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen des Schuldners, in den Anleïhensbedingungen und Titeln ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, sodass die inländische Gerichtsbarkeit, wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, so doch jedenfalls nach dem forum contractus als gegeben erscheine. Die Rekursbeklagten versuchen demnach zu Unrecht aus dem Urteile eine hierüber hinausreichende Folgerung zu ziehen.

Bei dieser Sachlage und angesichts des Widerstandes, der sich in der Gerichtspraxis zahlreicher Länder und in der Wissenschaft noch jetzt selbst gegen die Durchbrechung der Exemtion in diesem beschränkten Umfange geltend macht, rechtfertigt es sich aber auch für die schweizerische Praxis heute einstweilen nicht weïter zu gehen.

3. __ Um das Schuldverhältnis, aus dem die heute streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, als in dem erwähnten Sinne dem schweizerischen Gebiete angehürend zu betrachten, müsste es aber entweder vom Schuldner hier begründet, eingegangen und durchzuführen gewesen sein oder es müssten doch zum mindesten Handiungen des Schuldners vorliegen, wodurch er dafür in der Schweiz einen Erfüllungsort begründet hätte. Keines von beiden trifft indessen zu. Einmal mangeln irgendwelche positive Anhaltspunkte dafür, dass das Anleihen der Eisenbahngesellschaft Saloniki-Monastir von 1893, von dem die Rekursbeklagten Titel und Coupons besitzen, seinerzeit bei der Ausgabe von der Schuldnerin oder den von ihr mit der Begebung betrauten Banken auch in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre. Und was den Erfüllungsort betrifft, so bat jedenfalls die Hellenische Republik, welche die Rekursbeklagten heute als Schuldner behandelt wissen wollen, ihrerseits eine Ver-

pflichtung in der Schweiz zu zahlen, hier eine Zahlstelle zu begründen, in dem Vertrage vom 17. Oktober 1925, wodurch sie gegenüber der Gesellschaft den Dienst des Anleihens übernahm, nicht eingegangen. Die Übernahme ist im Gegenteil ausdrücklich unter der Einschränkung erfolgt, dass Zablung künftig nur noch in Athen oder bei den auswärtigen Banken solle verlangt werden kônnen, die die Hellenische Regierung dafür allenfalls bezeichnen werde. Dass aber die Hellenische Regierung in der Folge eine solche Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet hätte, vermag nicht behauptet zu werden. Die Rechtslage ist überdies für die Rekursbeklagten auch dann keine ander®, wenn man davon ausgeht, dass die Hellenische Regierung zu einer derartigen Abänderung der Zahlungsbestimmungen nicht berechtigt gewesen, sondern nach der Natur der Transaktion, im Zusammenhang mit der die Schuldübernahme zugesichert wurde (Rückkauf der Bahnlinie mit Übergang aller Aktiven der Gesellschaft an den griechischen Staat), gegenüber den Obligationären an die in jener Beziehung von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen gebunden gewesen sei. Denn es fehit auch ein hinlänglicher Beweis dafür, dass vor jener Transaktion in der Schweiz eine Stelle für die Einlôsung der Zinscoupons und ausgelosten Obligationen bestanden hätte, an der die schuldnerische Gesellschaft die entsprechenden Zahlungen zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Allerdings steht fest, dass die Titel der streitigen Anleihe in der Zeit von 1894 bis 7. November 1918 an der Genfer Bôürse kotiert waren sam letzteren Datum wurden sie von der Kote gestrichen, weïl seit mehr als einem Jahre keïin Abschluss mehr darin stattgefunden hatte). Das Reglement der genannten Bôrse vom Juli 1903 « sur l’admission de valeurs à la cote de la bourse de Genève » verlangt in Ziffer I für die Kotierung regelmässig ein von 5 Mitgliedern der Société des Agents de change unterstütztes Begehren, dem der Emissionsprospekt, die Statuten der Titelschuldnerin und deren JabresGerichtsstand. N° 42. 253 berichte beizulegen sind. Zifter IE bestimmt : « Les coupons des valeurs dont on désire l'admission, ainsi que les titres remboursables, doivent être payables sans frais sur la place de Genève ; le renouvellement des feuilles de coupons, ainsi que les échanges de titres, doivent se faire sans frais sur la dite place. » Die Rekursbeklagten.

glauben daraus den Schluss ziehen zu dürfen, dass auch für das streitige Anleihen notwendigerweise in Genf eine solche Zahlstelle bestanden haben müsse. Indessen zu Unrecht ! Zwar soll kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, dass es mangels geordneter Aufbewahrung der Akten aus jener Periode bei der Société des agents de change nicht mehr môglich war, den urkundenmässigen Nachweis zu leisten, von welcher Bank des Platzes der allfällige Antrag auf Kotierung, sofern ein solcher überhaupt gestellt worden wäre, ausgegangen sei. Denn um jenen Scbluss als unzulässig erscheinen zu lassen, genügen schon andere Überlegungen. Zunächst ist die Kotierung nicht unter der Herrschaft des Reglementes von 1903, sondern schon im Jahre 1894, also unter einem früheren Reglement erfolgt, und dass dieses ebenfalls eine der Ziffer IT des Reglementes von 1903 entsprechende Bestimmung enthalten häâtte, ist in keiner Wéise dargetan. Sodann behält auch das Reglement von 1903 in Ziffer VII der Société des Agents de change die Môglichkeit vor, die Kotierung unter Umständen von sich aus ohne Antrag vorzunehmen, in welchem Faille selbstverständlich auch von einer Verpflichtung des Schuldners, in Genf eine Zahlstelle zu bezeichnen, nicht die Rede sein kann (« La Société des Agents de change se réserve le droit d'introduire à la cote des valeurs dont l’admission n'aurait pas été demandée et dont elle estimerait que l’introduetion est dans l'intérêt général»). Alles was feststeht, ist, dass ein nach 1903 angefertigtes, im Archiv der Société des Agents de change liegendes Register der an der Genfer Bôrse kotierten Werte unter der Rubrik « Service financier » bei dem streitigen Anleihen den 254 Stastsrecht, « Crédit Suisse » in Genf aufführt. Die Schweiz. Kreditanstalt Zürich und Genf hat indessen dem Obergericht auf Anfrage erklärt, von der Tatsache, dass ïhr diese Funktion übertragen gewesen wäre, nichts zu wissen und die Société des Agents de change erklärt in ihrem Schreiben vom 14. September 1929 (Nr. 112 der Akten des Obergerichts) dass jener Eintrag auf einem Irrtum beruht habe, indem über demselben ein anderes Papier gestanden habe, für das tatsächlich die Kreditanstalt Zahlstelle gewesen sei, und darunter dann von der Person, die das Register anfertigte, versehentlich — später wieder ausradierte — Gränsefüisschen gesetzt worden seien ; die

Kotierung des Papiers selbst sei seinerzeit « d'office » geschehen. (vgl. auch das Schreiben von Meylan & Cie, agents de change vom 18. März 1929, Nr. 86 der obergerichtlichen Akten, wonach vermutlich der Crédit Lyonnais und die Banque de Paris et des Pays-Bas in Genf die Eïnlôsung, aber nicht als dortige Zahlstelle, sondern als Vertreter ihrer Pariser Hauptniederlassungen mit “Wechselkurs auf Paris besorgt hätten.) Tatsächlich ist denn auch die Genfer Niederlassung der Schweiz. Kreditanstalt erst anfangs 1906 errichtet worden und auch für die Annahme, dass statt der Kreditanstalt eine andere Genfer Bank die Funktion der Zahlstelle besorgt hätte, fehlen irgendwelche Grundlagen in den Akten. Bei dieser Aktenlage kônnen aber auch die Tatsachen der Kotierung und des erwähnten Registereintrages allein nicht genügen, um anzunehmen, dass für das Anleihen je ein Erfüllungsort in der Schweiz bestanden häâtte.

4. Dass die ursprüngliche Schuldnerin, die Eisenbahngesellschaft Saloniki-Monastir für den Fall des Vorhandenseins ihr gehôrender Vermôügensstücke in der Schweiz dem Ausländerarrest des Art. 271 Ziff, 4 SchKG wie irgend ein anderer privater Schuldner unterstanden hätte, ist richtig, kann aber nicht dazu führen, dass sich nunmehr auch der Griechische Staat kraft der gegenüber der Gesellschaft erklärten Übernahme der Anleiheschuld derselben Massnahme unterziehen müsste. Das Vorhandensein solchen Vermôgens der Gesellschaft in der Schweiz wäre, solange sie hier keine Zahlstelle begründet hatte oder zu begriünden verpilichtet war, der sie die Mittel zur Eïinlôsung der Coupons und verfallenen Obligationen zur Verfügung zu stellen hatte, ein blosser Zufall gewesen, mit dem die Titelgläubiger beim Erwerbe der Obligationen in keiner Weise rechnen konnten. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, dass sie durch den, Ausschluss einer derartigen Vollstreckungsmassnahme gegen den griechischen Staat in einer gegen die Billigkeit verstossenden Weise um eine Deckung gebracht würden, auf die zu zählen sie berechtigt waren. Vielmehr kônnte von einer solchen erworbenen Rechtslage, in der die Obligationäre durch die Transaktion zwischen der Hellenischen Republik und der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden dürîten, hôchstens gesprochen werden, wenn die Gesellschaft durch den Wortlaut der Titel oder Anleiïhensbedingungen oder durch spätere Handlungen die Abwicklung des Schuldverhältnisses gegenüber den schweizerischen Titelinhabern in die Schweiz verlegt gehabt, also hier eime Zahlstelle als Erfüllungsort begründet hätte. Dies ist aber, wie oben dargelegt wurde, nicht nachgewiesen.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Rekurse werden gutgeheissen und es werden die damit angefochtenen Arreste des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich zu Gunsten der Rekursbeklagten und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. September 1929, soweit es sich auf diese Arreste bezieht, aufgehoben.

IV. GEWALTENTRENNUNG rs SÉPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 43. — Voir n° 43.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271, Art. 272, Art. 273, Art. 274, Art. 275, Art. 276, Art. 277, Art. 278, Art. 279, Art. 280 und Art. 281 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 189 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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